Massnahmen gegenüber Myanmar (Burma)
Der Bundesrat hat am 2. Oktober 2000 Zwangsmassnahmen gegenüber Myanmar beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die Europäische Union am 22. Mai 2000 gegen Myanmar verhängt hatte.
Die Massnahmen gegenüber Myanmar wurden aufgrund der Menschenrechtsverletzungen in Myanmar erlassen.
Die Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
- Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- Verbot betreffend doppelt verwendbaren Gütern
Finanzsanktionen
- Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
- Verbot betreffend militärischer Ausbildung und Zusammenarbeit
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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