Massnahmen gegenüber Simbabwe
Der Bundesrat hat am 19. März 2002 Zwangsmassnahmen gegenüber Simbabwe beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die Europäische Union am 18. Februar 2002 gegen Simbabwe verhängt hatte.
Die Massnahmen wurden aufgrund der festgestellten Wahlmanipulationen und Menschenrechtsverletzungen erlassen.
Die Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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