Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Der Bundesrat hat am 12. August 2015 Zwangsmassnahmen gegenüber der Republik Südsudan beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 2206 (2015) des UNO-Sicherheitsrates sowie die darüber hinausgehenden Massnahmen der Europäischen Union vom 10. Juli 2014 und vom 2. Februar 2018 um.
Die Massnahmen wurden aufgrund des ethnischen Konflikts, der Menschenrechtsverletzungen und der politischen und humanitären Krise, mit welcher Südsudan seit Dezember 2013 konfrontiert ist, erlassen.
Die Verordnung vom 12. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan (SR 946.231.169.9) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilungen
Anpassung der Rüstungsembargos gegenüber Zentralafrika und Südsudan
04.12.2018
Ausweitung der Sanktionen gegenüber der Republik Südsudan
28.3.2018
Sanktionen gegenüber Südsudan
12.8.2015
Relevante Themen

Sanktionsverordnungen
Liste der Verordnungen über Sanktionsmassnahmen

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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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