Massnahmen gegenüber Syrien
Der Bundesrat hat am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien erlassen. Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die Europäische Union am 9. Mai 2011 gegen Syrien verhängt hatte. Die Verordnung wurde am 8. Juni 2012 totalrevidiert.
Die Sanktionen gegenüber Syrien wurden aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrischen Streit- und Sicherheitskräfte erlassen.
Am 20. Juni 2025 hat der Bundesrat die meisten Sanktionsmassnahmen gegenüber Syrien aufgehoben, nachdem er am 7. März 2025 eine erste Lockerung der Sanktionen vorgenommen hatte. Dieser Entscheid soll einen friedlichen und geordneten politischen Transitionsprozess unterstützen.
Die Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
- Bewilligungspflicht bestimmter Chemikalien
- Verbote für Ausrüstung zu Überwachungszwecken
- Verbote betreffend Kulturgüter
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
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Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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