Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen
Der Bundesrat hat am 21. März 2025 die Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen, erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolutionen 1988 (2011), 2255 (2015) und 2615 (2021) des UNO-Sicherheitsrates um.
Zuvor setzte der Bundesrat diese Resolutionen mit der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban um.
Die Massnahmen betreffen Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen und die eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Afghanistan darstellen.
Die Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen (SR 946.231.07) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
Weiterführende Informationen
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Medienmitteilungen
Sanktionen gegen ISIL, Al-Qaida, und die Taliban: Die Schweiz teilt Sanktionsregime auf
21.03.2025
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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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