Mehrfachbeschäftigung

Allgemein
- Mehrfachbeschäftigung ist aus Sicht des Arbeitsgesetzes (ArG) grundsätzlich zulässig.
- Arbeitsgesetzliche Vorschriften dürfen dadurch aber nicht verletzt werden: sie sind unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten und Konfliktsituationen müssen beseitigt werden.
Beispiel: Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) normale Tagesarbeit beim Erstarbeitgeber und zusätzlich noch für den Zweitarbeitgeber Nachtarbeit leistet, so darf die effektive Arbeitszeit insgesamt 9 Stunden nicht überschreiten und muss in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen. Ausserdem muss nach dem zweiten Arbeitseinsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.
- Verantwortung zur Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten liegt vollumfänglich beim Arbeitgeber bzw. bei den Arbeitgebern: erhöhte Kontrollanforderungen, insbesondere an einen Zweitarbeitgeber, der Arbeitnehmende zu einem Teilpensum anstellt
Ausführung: Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Teil-Pensen beschäftigen wollen, haben bei der Einstellung die Situation des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin bezüglich Mehrfachbeschäftigung besonders zu beachten.
Welche arbeitsgesetzlichen Bestimmungen sind bei Zweitarbeitsverträgen besonders zu beachten
- Wöchentliche Höchstarbeitszeiten/Überzeitarbeit
- Tägliche Höchstarbeitszeit
- Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
- Wöchentlicher freier Halbtag
- Sonntagsarbeit
- Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen

Allgemeine Informationen
Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern.

Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit
Es gibt Betriebe, die zwingend eine Bewilligung für die Arbeiten nachts oder sonntags benötigen.
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern