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Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung

Allgemein

  • Mehrfachbeschäftigung ist aus Sicht des Arbeitsgesetzes (ArG) grundsätzlich zulässig.
  • Arbeitsgesetzliche Vorschriften dürfen dadurch aber nicht verletzt werden: sie sind unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten und Konfliktsituationen müssen beseitigt werden.

Beispiel: Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) normale Tagesarbeit beim Erstarbeitgeber und zusätzlich noch für den Zweitarbeitgeber Nachtarbeit leistet, so darf die effektive Arbeitszeit insgesamt 9 Stunden nicht überschreiten und muss in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen. Ausserdem muss nach dem zweiten Arbeitseinsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.

  • Verantwortung zur Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten liegt vollumfänglich beim Arbeitgeber bzw. bei den Arbeitgebern: erhöhte Kontrollanforderungen, insbesondere an einen Zweitarbeitgeber, der Arbeitnehmende zu einem Teilpensum anstellt

Ausführung: Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Teil-Pensen beschäftigen wollen, haben bei der Einstellung die Situation des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin bezüglich Mehrfachbeschäftigung besonders zu beachten.

Welche arbeitsgesetzlichen Bestimmungen sind bei Zweitarbeitsverträgen besonders zu beachten

  • Wöchentliche Höchstarbeitszeiten/Überzeitarbeit
  • Tägliche Höchstarbeitszeit
  • Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
  • Wöchentlicher freier Halbtag
  • Sonntagsarbeit
  • Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Weiterführende Informationen

Relevante Themen

Arbeits- und Ruhezeiten

Allgemeine Informationen

Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern.

Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit

Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit

Es gibt Betriebe, die zwingend eine Bewilligung für die Arbeiten nachts oder sonntags benötigen.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern