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Missbräuchliche Geschäftsbedingungen

Missbräuchliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Entsprechende Klauseln sind nichtig.

Worum geht es?

Konsumentinnen und Konsumenten werden beim Abschluss von Verträgen oftmals aufgefordert, allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu akzeptieren. In der Regel sind diese AGB nicht verhandelbar, so dass der Verfasser alleine entscheidet, was in den AGB steht. Damit die AGB nicht allzu einseitig verfasst werden, gibt es gesetzliche Schranken für die Verwendung von missbräuchlichen AGB.

Was steht im Gesetz?

Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt:

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

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Weitere Informationen

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Eine Hand, die eine Schachfigur auf dem Brett bewegt.

Themen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb

Das SECO bietet Informationen über einige verbreitete unlautere Geschäftspraktiken: Unerbetene Werbeanrufe, Adressbuchschwindel, Werbefahrten, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Onlinehandel.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Unlauterer Wettbewerb
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern