Produktesicherheit: Allgemeine Informationen
Produkte, egal welcher Art, dürfen Menschen nicht gefährden. Um dies bestmöglich zu gewährleisten, gibt es verschiedene Gebote und Verbote, welche u. a. die Entwicklung, die Herstellung, den Verkauf, den Gebrauch und die Entsorgung von Produkten regeln. Je nach Art des Produkts oder der vom Produkt ausgehenden Gefährdung und der «Lebensphase» des Produkts sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Umgekehrt sollen solche Vorschriften die Wirtschaftsfreiheit nicht unnötig einschränken und den freien Warenverkehr mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz nicht behindern.

Diese beiden Ziele werden mit dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) verfolgt. Das PrSG regelt einerseits die Sicherheit von Produkten beim gewerblichen oder beruflichen Inverkehrbringen, andererseits dient es dem Abbau von technischen Handelshemmnissen durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften an die Regeln des grössten Handelspartners der Schweiz, der Europäischen Union (EU). Mit dem PrSG wurde die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ins schweizerische Recht umgesetzt. Das PrSG ist seit dem 1. Juli 2010 in Kraft.
Das PrSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn produktspezifische Spezialerlasse (sog. Sektorrecht) keine Bestimmungen enthalten, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Spezialerlasse ist auf die fachlich kompetenten Bundesämter aufgeteilt. Das SECO koordiniert gemäss Art. 3 der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) in Absprache mit den betroffenen Bundesämtern den Vollzug des PrSG. Zusammen mit dem Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreibt das SECO zudem eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit gemäss Art. 4 PrSV.
Marktüberwachung (PrSG/PrSV)
Teilrevision Produktesicherheitsgesetz
Im Bereich der Produktsicherheit verfolgt die Schweiz das Ziel, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau und gleichwertige Grundsätze wie in der EU sicherzustellen. Mit den Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen in der EU von 2023 stehen auch in der Schweiz entsprechende Teilrevisionen im Bereich des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) und dessen Ausführungsverordnung (Verordnung über das Produktesicherheit, PrSV) sowie dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) an. Soweit sinnvoll und notwendig sollen mit diesen Rechtsanpassungen wesentliche Elemente aus den europäischen Regulierungen zur Produktesicherheit und Marktüberwachung übernommen werden, wie beispielsweise die Anforderungen an den Onlinehandel sowie die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden.
Produkte in der Zuständigkeit des SECO
Das SECO (Ressort Produktesicherheit) hat nebst seiner Koordinationsfunktion im Bereich des PrSG auch Aufgaben als Vollzugs- resp. Aufsichtsbehörde in den Produktbereichen Maschinen, Aufzüge, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Zudem ist es für alle Produkte zuständig, für die keine Spezialerlasse bestehen und die somit direkt unter das PrSG fallen (sogenannte «übrige Produkte»).
Mit Ausnahme der «übrigen Produkte» handelt es sich bei den gesetzlichen Grundlagen aller durch das SECO betreuten Produkte um Umsetzungen der Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien. Diese wurden nach dem Prinzip des «New Approach» konzipiert und harmonisiert.
Zudem sind diese Produktebereiche Teil des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der EU und der Schweiz (MRA).
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen (Marktkontrolle) obliegt je nach Produkt den verschiedenen durch die PrSV und das WBF bezeichneten Kontrollorganen (siehe die Abschnitte zu den einzelnen Produkten). Diese sind auch für die «übrigen Produkte» in ihrem jeweiligen Bereich zuständig. Im Vordergrund steht jedoch für die Mehrheit der «übrigen Produkte» die Suva im betrieblichen Bereich und die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) im ausserbetrieblichen Bereich.
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