Werbefahrten und Gewinnversprechen
Unlautere Gewinnversprechen stellen z.B. einen Gewinn oder geldwerten Vorteil in Aussicht, dessen Inanspruchnahme an eine geldwerte Gegenleistung, den Anruf auf eine kostenpflichtige Telefonnummer oder die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Veranstaltung gebunden ist. Anstatt des versprochenen Hauptgewinns werden auf der Verkaufsveranstaltung bzw. Werbefahrt jedoch nur Präsentationen und Warenverkäufe geboten. Finden Sie hier Hinweise zur Rechtslage.
Worum geht es?
Wurden Ihnen Sendungen mit der Aufschrift «Sie haben gewonnen" oder „Ihr grosser Rätselgewinn im August» zugestellt? Dann sind Sie Adressat eines Gewinnschreibens geworden.
Gegen Gewinnversprechen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange sie effektiv eingehalten werden und dafür keine Gegenleistung erwartet wird. Falls Sie jedoch mit dem Schreiben dazu aufgefordert werden, Ihren Gewinn abzuholen, eine (geldwerte) Gegenleistung für den Gewinn zu erbringen oder auf eine kostenpflichtige Telefonnummer anzurufen, sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten.
In vielen Fällen wird suggeriert, der Empfänger habe einen Bargewinn, eine Reise oder auch Haushaltsartikel gewonnen. Damit der Gewinn auch tatsächlich abgeholt wird, werben die Veranstalter mit zusätzlichen Geschenken und versprechen Warenkörbe oder Präsentsets obendrauf. Der Empfänger muss dazu nur an einer Carfahrt oder an einem Mittagessen teilnehmen. Anstatt des versprochenen Hauptgewinns erwarten die Teilnehmenden jedoch nur stundenlange Präsentationen und Warenverkäufe.
Was sagt das Gesetz?
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht Folgendes vor:
Unlauter verhält sich, wer im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist.
Wird der Gewinn nicht abgegeben, verstösst das Verhalten gleichzeitig gegen das Irreführungsverbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b UWG:
Insbesondere handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
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Themen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb
Das SECO bietet Informationen über einige verbreitete unlautere Geschäftspraktiken: Unerbetene Werbeanrufe, Adressbuchschwindel, Werbefahrten, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Onlinehandel.
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