Bewilligung erforderlich
Ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern, SVHC) ist eine chemische Substanz, die als Stoff mit gefährlichen Eigenschaften identifiziert wurde und für Mensch oder Umwelt potenziell schädlich ist. Für einige dieser Stoffe sind Inverkehrbringen und Verwendung grundsätzlich verboten (Anhang 1.17 ChemRRV). Möglich sind firmenspezifische Ausnahmebewilligungen

Stoffe, deren Inverkehrbringung und Verwendung grundsätzlich verboten sind
Definition und allgemeine Informationen – Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV
Einige besonders besorgniserregende Stoffe (Englisch: substances of very high concern, SVHC) der Kandidatenliste (Anhang 3 ChemV) sind im Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zusätzlich reguliert. Die Liste der Stoffe findet sich dort in Ziffer 5. Über die Aufnahme der Stoffe in die Liste entscheidet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) (Artikel 70 Absatz 2 ChemV).
Verbote
Das Inverkehrbringen und die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Stoffen aus Anhang 1.17 ChemRRV sowie von Zubereitungen, die diese enthalten, ist in der Schweiz grundsätzlich verboten (Ziffer 1 ChemRRV).
Ausnahmen
In der ChemRRV (Ziffer 2 und Ziffer 5) werden Ausnahmen zu den Verboten genannt, zum Beispiel:
- Zulassung EU: Ein Stoff kann, falls eine EU-Zulassung (Artikel 60 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung) vorliegt, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht und gemäss dieser Zulassung verwendet werden.
- Ausnahmebewilligung Schweiz: Ein besonders besorgniserregender Stoff kann zudem in der Schweiz beruflich verwendet werden, falls eine befristete Ausnahmebewilligung nach Ziffer 2 Absatz 4 vorliegt. Diese wird mit spezifischen Auflagen von der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen des BAFU, BAG und SECO erteilt. Das SECO beurteilt hierbei den Arbeitnehmerschutz. Die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien veröffentlicht auf Ihrer Webseite Informationen über die beantragten Verwendungen und führt ein Verzeichnis über die Bewilligungen nach Ziffer 2 Absatz 4.
Meldepflicht
Wer einen besonders besorgniserregenden Stoff (oder ein Produkt, das einen solchen Stoff enthält) von einer Herstellerin respektive einem Hersteller oder einem Händler oder einer Händlerin bezieht und ihn beruflich nutzt, muss dies melden. Die Meldepflicht für berufliche Verwender/-innen ist in Ziffer 3 beschrieben. Die Meldung kann direkt über das Produkteregister Chemikalien (RPC) erfolgen.
Bei Fragen zum Anhang 1.17 ChemRRV, können Sie Kontakt mit der gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien aufnehmen. Häufig gestellte Fragen werden in den FAQ beantwortet.
Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, in Bezug auf die beantragten Verwendungen der gemeinsamen Anmeldestelle Informationen über Alternativstoffe oder -technologien zu übermitteln.
Informationen für Hersteller/-innen und Importierende
- Stoffe aus Anhang 1.17 ChemRRV und Zubereitungen, die diese enthalten, dürfen beruflich oder gewerblich weder hergestellt, gewonnen noch eingeführt werden: das Inverkehrbringen zur Verwendung ist verboten.
- Weisen Sie im Sicherheitsdatenblatt von diesen Stoffen und Zubereitungen in Abschnitt 15 auf die Regelungen des Anhangs 1.17 ChemRRV hin.
- Die Regelungen für Stoffe der Kandidatenliste sind ebenso zu befolgen.
Informationen für berufliche Verwender/-innen
- Stoffe aus Anhang 1.17 ChemRRV und Zubereitungen, die diese enthalten, dürfen vorbehältlich einiger Ausnahmen nicht verwendet werden.
- Fällt eine Verwendung unter eine Ausnahme, berücksichtigen Sie die Meldepflicht.
- Nutzen Sie die Filterfunktionen in SICHEM, um in Ihrem Chemikalienverzeichnis diejenigen Chemikalien zu erkennen, die Stoffe aus Anhang 3 ChemV enthalten (SVHC).
- Lesen Sie Abschnitt 3 und Abschnitt 15 im Sicherheitsdatenblatt der Chemikalien, die Sie verwenden und überprüfen Sie, ob diese Stoffe aus Ziffer 5 Anhang 1.17 ChemRRV enthalten.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen

Chemikalien mit behördlicher Zulassung
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte durchlaufen in der Schweiz ein behördliches Zulassungsverfahren. Das SECO prüft dabei die Risiken für Beschäftigte und legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.

Chemikalien mit behördlicher Anmeldung
Neue Stoffe, die in grösseren Mengen in der Schweiz auf den Markt kommen, müssen vor dem Inverkehrbringen bei der Anmeldestelle Chemikalien angemeldet werden.

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Übersicht zum Thema «Chemikalien ohne behördliche Prüfung».
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