Chemikalien und Arbeit – Allgemeine Informationen
Produkte, egal welcher Art, dürfen Menschen nicht gefährden. Um dies bestmöglich zu gewährleisten, gibt es verschiedene Gebote und Verbote, welche u. a. die Entwicklung, die Herstellung, den Verkauf, den Gebrauch und die Entsorgung von Produkten regeln. Je nach Art des Produkts oder der vom Produkt ausgehenden Gefährdung und der «Lebensphase» des Produkts sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Umgekehrt sollen solche Vorschriften die Wirtschaftsfreiheit nicht unnötig einschränken und den freien Warenverkehr mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz nicht behindern.

Chemikalien sind im Berufsalltag unverzichtbar und schaffen einen erheblichen wirtschaftlichen Mehrwert, da sie zahlreiche Abläufe erst möglich machen. In der Schweiz verwenden rund eine halbe Million Betriebe chemische Produkte, auf die viele Branchen angewiesen sind. Gleichzeitig birgt der Umgang mit diesen Stoffen erhebliche gesundheitliche Risiken: Jährlich sterben in der Schweiz weit über 1'000 Menschen vorzeitig an den Folgen chemischer Exposition am Arbeitsplatz, und eine noch weitaus grössere Zahl leidet unter gesundheitlichen Langzeitfolgen (Global burden of disease, GBD).
Der sorgfältige Umgang mit Chemikalien ist in der Praxis oft komplexer, als es die formalen Vorgaben vermuten lassen. Für viele Betriebe, insbesondere KMU, ist dies mit hohem administrativem Aufwand und rechtlicher Unsicherheit verbunden. Inspektionsdaten zeigen, dass ein Grossteil der KMU die Anforderungen zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien heute nicht vollständig erfüllt. Diese Lücke im Gesundheitsschutz hat volkswirtschaftliche Folgekosten in Milliardenhöhe zur Folge
Die Rolle des SECO im Bereich Arbeitnehmerschutz bei Chemikalien
Der Gesundheitsschutz beim Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz wird in der Schweiz von verschiedenen Akteurinnen und Akteuren getragen: Neben dem SECO sind dies insbesondere die Kantone mit ihren Arbeits- und Chemikalieninspektoraten, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Suva sowie weitere Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit. Jede dieser Institutionen übernimmt spezifische Aufgaben im Vollzug und in der Prävention.
- Das SECO nimmt eine zentrale strategische und regulatorische Rolle im Arbeitsrecht ein: Es definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, koordiniert die kantonalen Arbeitsinspektorate und gibt die fachliche Stossrichtung im Vollzug des Arbeitsgesetzes vor. Parallel dazu stellt die Suva den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes sicher.
- Das SECO ist auf Bundesebene wiederum zuständig für den Vollzug des Chemikalienrechts im Bereich Arbeitnehmerschutz. Dabei fokussiert das SECO darauf, die Risiken beim Umgang mit zulassungspflichtigen Chemikalien vor dem Marktzugang zu identifizieren und aufzuzeigen, wie diese mit geeigneten Schutzmassnahmen beherrscht werden können.
Für die meisten Chemikalien gibt es aber keine vorgängige behördliche Zulassung – die Sicherheit liegt in der Verantwortung der Inverkehrbringenden und der verwendenden Betriebe.
Systematisches Vorgehen für den sicheren Umgang
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, verlangt das Arbeitsrecht ein systematisches Vorgehen. Der sichere Umgang mit Chemikalien ist ein zentraler Bestandteil des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und wird im Arbeitsrecht konkretisiert. Betriebe sind verpflichtet, umfassende Massnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu treffen. Dazu gehört eine systematische Analyse aller Prozesse, in denen Chemikalien eingesetzt werden.
Auf dieser Grundlage müssen Betriebe die notwendigen organisatorischen Strukturen schaffen, die erforderliche Dokumentation und allfällige Sonderbestimmungen berücksichtigen sowie konkrete Schutzmassnahmen umsetzen. Das gesamte Vorgehen folgt dem in der Grafik dargestellten Schema – von der Organisation über die Dokumentation bis hin zum praktischen Umgang mit Chemikalien im Betrieb.
Drei Kategorien von Chemikalien – drei Wege der Risikobeurteilung
Die Schritte «Expositionen und Risiken kennen» sowie «Schutzmassnahmen festlegen» unterscheiden sich je nach Chemikalie, welche am Arbeitsplatz eingesetzt wird. Man unterscheidet drei verschiedene Kategorien:
- Chemikalien mit behördlicher Zulassung: Pflanzenschutzmittel und Biozide unterliegen einer Zulassungspflicht. Die Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung dieser Chemikalien wird vor der Marktzulassung durch die Behörden durchgeführt. Entsprechend sind die nötigen Schutzmassnahmen in den Produktunterlagen beschrieben.
- Chemikalien mit behördlicher Anmeldung: Neue Stoffe müssen bei den Schweizer Behörden angemeldet werden. Dies betrifft Stoffe, die nicht bereits in der Europäischen Union registriert sind. In der Schweiz durchlaufen diese Stoffe ein Registrierungsverfahren, welches sicherstellt, dass die grundlegenden Informationen zu diesen Chemikalien vorhanden sind. Diese Informationen helfen den Betrieben, die notwendigen Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz abzuleiten.
- Chemikalien der Selbstkontrolle: Für die meisten auf dem Markt erhältlichen Chemikalien erfolgt keine behördliche Risikobeurteilung vor dem Inverkehrbringen. Zwar verlangt das Chemikalienrecht, dass im Sicherheitsdatenblatt (SDB) grundsätzlich eine Risikobeurteilung sowie geeignete Schutzmassnahmen angegeben werden. In der Praxis sind diese Informationen jedoch häufig zu allgemein und – noch entscheidender – nicht auf die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zugeschnitten. Die arbeitsplatzbezogene Risikobeurteilung muss daher vom Betrieb selbst vorgenommen werden. In den wenigsten Fällen kann ein SDB ohne Anpassungen übernommen werden. Eine solche Anpassung an die betrieblichen Gegebenheiten erfordert sowohl zeitliche und organisatorische Ressourcen als auch spezialisiertes Fachwissen in Toxikologie, Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin und Chemie.
Auf den folgenden Seiten werden alle Kategorien systematisch dargestellt. Der Fokus liegt dabei auf der Risikobeurteilung von Chemikalien, die der Selbstkontrolle unterstehen. Um Betriebe bei dieser anspruchsvollen Aufgabe zu unterstützen, stellt das SECO mit SICHEM ein praxisorientiertes Instrument zur Verfügung, das die Risikobeurteilung systematisiert und erleichtert. Das gesamte Vorgehen ist auf www.chematwork.ch beschrieben.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Disclaimer: Diese SECO-Seiten beschreiben den Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz an der Schnittstelle zwischen Chemikalienrecht (ChemG), Arbeitsgesetz (ArG) und Unfallversicherungsgesetz (UVG). Diese drei Gesetze verwenden unterschiedliche Begriffe für ähnliche Prozesse: Das Chemikalienrecht spricht von ‹Risikobewertung›, das Arbeitsgesetz von ‹Risikoanalyse› und die Arbeitssicherheit von ‹Risikobeurteilung›. Die Grundprinzipien sind jedoch vergleichbar. Auf dieser SECO-Webseite wird einheitlich der Begriff ‹Risikobeurteilung› verwendet.
Relevante Themen

Chemikalien mit behördlicher Zulassung
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte durchlaufen in der Schweiz ein behördliches Zulassungsverfahren. Das SECO prüft dabei die Risiken für Beschäftigte und legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest.

Chemikalien mit behördlicher Anmeldung
Neue Stoffe, die in grösseren Mengen in der Schweiz auf den Markt kommen, müssen vor dem Inverkehrbringen bei der Anmeldestelle Chemikalien angemeldet werden.

Chemikalien ohne behördliche Prüfung
Übersicht zum Thema «Chemikalien ohne behördliche Prüfung».
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