Die FAQ bieten Unternehmen und betroffenen Personen eine praxisnahe Orientierung zu den Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Sie erläutern rechtliche Grundlagen, Zuständigkeiten sowie konkrete Vorgehensweisen und unterstützen bei der Einordnung und Anwendung der geltenden Bestimmungen.
Informationen für Unternehmen und betroffene Personen
Leitfaden für Fragen zu Gütermassnahmen
Um festzustellen, ob sanktionsrechtliche Restriktionen für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Güter in die Schweiz oder aus der Schweiz bestehen, empfehlen wir Ihnen unverbindlich folgendes Vorgehen:
Prüfen Sie, ob die Schweiz gegenüber den betroffenen Ländern, Personen und Organisationen Sanktionen erlassen hat. Konsultieren Sie hierzu die Übersicht der Sanktionsverordnungen.
Öffnen Sie die entsprechende Verordnung. Prüfen Sie, ob diese Handelsbeschränkungen enthält und welche davon für die beabsichtigte Handlung relevant sein könnten. Beachten Sie Verbote, Ausnahmen sowie Bewilligungspflichten.
Berücksichtigen Sie allfällige Einschränkungen aufgrund von Endverwendern, Verwendungszweck oder indirekten Lieferketten.
Prüfen Sie, welche Anhänge sich auf die relevanten Bestimmungen beziehen. Beachten Sie, dass der Inhalt gewisser Anhänge in der Amtlichen Sammlung (AS) und in der Systematischen Sammlung (SR) nur durch Verweis veröffentlicht wird. Berücksichtigen Sie zudem Verweise auf andere Rechtsgrundlagen.
Überprüfen Sie anhand der Zolltarifnummer (HS-Code) bzw. anhand der technischen Eigenschaften des Gutes, ob dieses in den Anhängen aufgeführt ist und somit den relevanten Bestimmungen unterliegt.
Anfragen zu Einzelfällen
Rechtsverbindliche Antworten können nicht telefonisch erfolgen. Aus Gründen der Effizienz empfehlen wir Ihnen, eine E-Mail an sanctions@seco.admin.ch zu senden und Ihren Sachverhalt schriftlich darzulegen.
Allgemeine Fragen
Tel. +41 (0)58 464 08 12 Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr oder per E-Mail an: sanctions@seco.admin.ch
In unseren Antworten finden Sie nützliche Informationen zu den Sanktionen der Schweiz:
Eine Übersicht der gegenwärtig bestehenden Sanktionen sowie die Links zu den entsprechenden Verordnungen des Bundesrates finden Sie unter Sanktionsverordnungen.
Über das Suchtool auf folgender Seite kann nach spezifischen Personen oder Institutionen gesucht werden: Suche nach Sanktionsadressaten.
Derzeit verfügt die Schweiz über 28 Sanktionsverordnungen. Diese basieren auf Massnahmen, welche die UNO und/oder die EU ergriffen haben.
Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen.
Als Mitglied der UNO ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen anzuwenden. Hingegen entscheidet der Bundesrat im Einzelfall darüber, ob die Schweiz die von der EU beschlossenen Sanktionen ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Die Abwägung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien.
Das Embargogesetz bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.
Die Schweiz entscheidet selbstständig darüber, inwiefern sie sich Sanktionen der EU anschliesst; es besteht diesbezüglich kein Automatismus.
Die (ganze oder teilweise) Übernahme von EU-Sanktionen muss gemäss Embargogesetz immer durch den Bundesrat beschlossen werden. Somit erfolgt sie zeitlich verzögert zur EU.
Das SECO ist für den Vollzug und die Überwachung von Sanktionen in der Schweiz zuständig. Dabei arbeitet es eng mit anderen involvierten Bundesstellen wie beispielsweise dem SEM, dem BAZL oder dem BAZG zusammen.
Die Verteidigung von Frieden und Sicherheit und die Achtung des Völkerrechts sind Werte, die die Schweiz als demokratisches Land mit ihren europäischen Nachbaren teilt und mitträgt. Gemäss der Praxis der neutralen Staaten und nach der herrschenden Lehre steht das Neutralitätsrecht dem Mittragen von Wirtschaftssanktionen nicht im Weg. Die Schweiz kann sich folglich an den von der UNO oder der EU verhängten Sanktionen beteiligen. Die Teilnahme der Schweiz an nichtmilitärischen Sanktionen steht darüber hinaus im Einklang mit den neutralitätspolitischen Grundsätzen der Schweiz.
Bei seinen Entscheidungen betreffend Sanktionen berücksichtigt der Bundesrat immer auch die Neutralität.
Die Wirksamkeit von Sanktionen ist – wenn überhaupt – nur schwer abschätzbar. Sanktionen werden in aller Regel im Verbund mit anderen politischen, diplomatischen oder rechtlichen Instrumenten eingesetzt und können daher kaum isoliert betrachtet werden. Die Verhängung von Sanktionsmassnahmen ist aber oft die einzige Option. Die Alternativen – weiterhin bloss verbale Verurteilung einer als unakzeptabel wahrgenommenen Situation oder der Einsatz von Waffengewalt – sind häufig weniger attraktiv. Die Wirksamkeit von Sanktionen hängt schliesslich stark davon ab, ob sie lückenlos umgesetzt werden. Somit haben von einzelnen Staaten eigenständig umgesetzte Sanktionen oft eine weniger grosse Wirkung im Vergleich zu international breit abgestützten Sanktionen.
Eine sanktionsrechtliche Vermögenssperre ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme im Rahmen internationaler oder nationaler Sanktionen, etwa gestützt auf Beschlüsse der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union. Sie bezweckt, den Zugriff sanktionierter Personen oder Organisationen auf ihre Vermögenswerte zu verhindern, indem diese eingefroren werden. Die Verfügungsmacht über die betroffenen Vermögenswerte wird somit suspendiert; das zivilrechtliche Eigentum bleibt jedoch grundsätzlich bei der betroffenen Person. Die Massnahme hat einen präventiv-administrativen Charakter und ist grundsätzlich reversibel, etwa wenn die zugrunde liegenden Sanktionen aufgehoben werden.
Demgegenüber stellen Einziehung und Konfiskation strafrechtliche Massnahmen dar, die im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet werden. Sie dienen der Vermögensabschöpfung sowie der Gefahrenabwehr, indem Vermögenswerte oder Gegenstände, die aus einer Straftat stammen, zur Begehung einer Straftat verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, der berechtigten Person endgültig entzogen werden. Die entsprechenden Vermögenswerte fallen in der Regel dem Staat zu oder werden verwertet. Im Unterschied zur sanktionsrechtlichen Vermögenssperre handelt es sich somit um eine definitive Vermögensentziehung mit strafrechtlichem Charakter, die einen hinreichenden Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung voraussetzt.
Stand 1. Juli 2026 sind in der Schweiz CHF 8,5 Mia. an finanziellen Vermögenswerten, 14 Liegenschaften sowie Sport- und Luxusfahrzeuge, Flugzeuge, Kunstwerke, Möbel und Instrumente sanktionierter natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen gesperrt. Davon sind aktuell CHF 1,65 Mia. superprovisorisch gesperrt.
Eine der Sanktionsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beschlossen wurden, besteht in der Sperre der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Unternehmen und Organisationen, die in Anhang 8 der Verordnung aufgeführt sind. Diese Sperren stellen nur einen kleinen Teil der Sanktionen dar, die aufgrund der russischen Militäraggression in der Ukraine erlassen wurden. Hinzu kommen weitreichende Massnahmen im Güterbereich, beispielsweise Ausfuhrverbote für Luxusgüter und Güter zur Stärkung der Industrie Russlands sowie Einfuhrverbote für Güter, mit denen Russland bedeutende Einnahmen generiert. Darüber hinaus wurden weitreichende Finanzsanktionen verhängt, wie das Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation und der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-Bankensystem.
Die Höhe der gesperrten Vermögenswerte ist kein direkter Gradmesser für die Umsetzung der Sanktionen. Es handelt sich um eine Momentaufnahme, wobei der Gesamtwert in beide Richtungen schwanken kann. Insbesondere können Wertfluktuationen gesperrter Wertpapierdepots und Wechselkurseffekte den Gesamtwert beeinflussen. Ebenso kommt es vor, dass vorsorglich gesperrte Vermögenswerte nach sorgfältigen Abklärungen wieder freigegeben werden, da sich herausstellt, dass diese nicht von der Vermögenssperre betroffen sind.
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Unternehmen und anderen betroffenen Parteien, sicherzustellen, dass die Sanktionsmassnahmen jederzeit eingehalten werden. Folglich liegt es auch in Ihrer Verantwortung, sich über mögliche Änderungen, Anpassungen und Revisionen zu informieren, damit Sie die Sanktionen jederzeit einhalten können.
Wir empfehlen Ihnen, den Newsdienst zu den Sanktionen zu abonnieren, um über die neusten Entwicklungen im Sanktionsrecht auf dem Laufenden gehalten zu werden.
Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) liegt die Strafverfolgung bei allfälligen Verstössen gegen das Embargogesetz beim SECO im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts. Bei Verstössen im Kontext des Embargogesetzes droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Liegt ein schwerer Fall vor, erhöht sich das Strafmass auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder ebenfalls auf eine Geldstrafe. Wird ein solcher Verstoss fahrlässig begangen, droht eine Busse von bis zu 100'000 Franken.
Übertretungen im Kontext des Embargogesetzes werden mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken bestraft. Auch Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Wird eine solche Übertretung fahrlässig begangen, beträgt die maximale Busse 40'000 Franken.
Von der Schweiz sanktionierte Personen, Unternehmen und Organisationen können beim zuständigen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF ein sogenanntes Delisting-Gesuch einreichen. Das WBF prüft dieses und stellt eine anfechtbare Verfügung aus. Ein allfälliges Delisting müsste durch den Gesamtbundesrat entschieden werden. Somit ist die Rechtsstaatlichkeit gewahrt.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips finden Schweizer Sanktionsmassnahmen grundsätzlich auf natürliche und juristische Personen in der Schweiz Anwendung. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen im Ausland oder im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterliegen daher in der Regel nicht der schweizerischen Rechtssetzung und damit auch nicht den Sanktionsmassnahmen des Bundesrates. Es muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, inwieweit im Ausland begangene Handlungen unter die schweizerische Gerichtsbarkeit und damit unter die Sanktionsbestimmungen der Schweiz fallen.
Sanktionsmassnahmen von Drittstaaten entfalten grundsätzlich keine direkte Wirkung in der Schweiz. Das SECO kann über Rechtsordnungen von Drittstaaten keine Auskunft erteilen oder verbindliche Stellungnahmen abgeben. Wir empfehlen Ihnen, sich bei spezifischen Fragen an die entsprechenden Aufsichtsbehörden zu wenden.
Als Mitglied der UNO ist die Schweiz verpflichtet, die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates umzusetzen. Sie hat bereits seit den 90er-Jahren – also noch vor dem UNO-Beitritt 2002 – Sanktionen der UNO übernommen. Erstmals EU-Sanktionen angeschlossen hat sich die Schweiz 1998, und zwar gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Im Falle von EU-Sanktionen gibt es jedoch keine völkerrechtliche oder anderweitige Verpflichtung der Schweiz, diese ebenfalls umzusetzen. Der Bundesrat prüft in jedem Einzelfall aufgrund einer umfassenden Güterabwägung, ob ein Mitziehen im Interesse der Schweiz liegt. Mehr Informationen finden sich hier: Die Schweiz und internationale Sanktionen.
Das Embargogesetz (EmbG) bietet die rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Zuständig hierfür ist das SECO. Das Gesetz sowie die auf dieses Gesetz abgestützten Verordnungen regeln die konkreten Sanktionsmassnahmen, sowie deren Umsetzung und Überwachung. Sie regeln auch die Verpflichtungen, die Personen und Institutionen hinsichtlich der Sanktionsmassnahmen wahrzunehmen haben, darunter die Meldung und Sperrung von Vermögenswerten sanktionierter natürlicher oder juristischer Personen.
Verpflichtungen zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei sind dagegen im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelt. Die Zuständigkeit für dieses Gesetz liegt beim eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
Ebenfalls nicht im Embargogesetz geregelt ist die Sperrung und Rückerstattung sogenannter Potentatengelder. Grundlage hierfür ist das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Zuständig ist das EDA. Bei den sogenannten Potentatengeldern handelt es sich um Fälle, in denen sich ausländische politisch exponierte Personen (PEP) oder ihnen nahestehende Personen unrechtmässig bereichern, indem sie sich durch Korruption oder andere Verbrechen Vermögenswerte aneignen und auf Finanzplätzen ausserhalb des Herkunftsstaats schaffen. In besonderen Situationen, z.B. in Folge eines politischen Umsturzes, kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass allfällige unrechtmässig erworbene Vermögenswerte, die sich auf dem Schweizer Finanzplatz befinden, abgezogen werden.