Grundlagen zum unlauteren Wettbewerb
Es gibt verschiedene lauterkeitsrechtliche Grundsätze, die aus den rechtlichen Grundlagen hervorgehen. Der Bund hat in gewissen Fällen ein Klagerecht im Bereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Das UWG wurde mehrfach revidiert.

Einige lauterkeitsrechtliche Grundsätze
- Das UWG schützt den lauteren Wettbewerb und damit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sowie faire Geschäftspraktiken.
- Sämtliche Marktakteure sowie ihre Organisationen sind gegen unlautere Geschäftspraktiken geschützt: Konkurrenten, Kunden sämtlicher Handelsstufen, insbesondere auch Konsumentinnen und Konsumenten, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen.
- Der Bund kann intervenieren, soweit Kollektivinteressen betroffen sind.
- Regeln über klare, vergleichbare und nicht irreführende Preise, sei es im Schaufenster, Laden oder in der Werbung, fördern den lauteren Wettbewerb.
- Das UWG enthält deshalb auch die Grundregeln für eine korrekte Preisbekanntgabe und gegen irreführende Preisvergleiche.
- Die Detailvorschriften sind in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen geregelt.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
- Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241.3)
Klagerecht des Bundes
Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UWG kann der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:
- Das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind;
- oder Die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.
Die Interventionskompetenzen des Bundes bestehen in Folgendem:
- Er kann beim zuständigen kantonalen Gericht eine Zivilklage (z. B. auf Unterlassung) gegen das betreffende Unternehmen einreichen.
- Er kann bei der Polizei oder der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen die fehlbare(n) Person(en) wegen unlauteren Wettbewerbs hinterlegen.
- Der Bund wird in Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage des UWG durch das SECO vertreten.
Was der Bund nicht kann:
- Der Bund hat keine Kompetenzen, Schadenersatz- oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu machen, weder für sich noch für die Opfer von unlauteren Geschäftspraktiken.
- Wer auf Grund unlauterer Geschäftspraktiken Geld verloren hat, muss sich selber bemühen, dieses Geld gerichtlich zurückzufordern.
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Unlauterer Wettbewerb
Das Bundesgesetz gegen den unlauterer Wettbewerb schützt den lauteren Wettbewerb und fördert damit faire Geschäftspraktiken.
Kontakt
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Unlauterer Wettbewerb
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern
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