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Massnahmen gegenüber Belarus

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2006 Zwangsmassnahmen gegenüber Belarus beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die Europäische Union am 18. Mai 2006 gegen Belarus verhängt hatte. Die Verordnung wurde am 11. August 2021 aufgrund der anhaltenden Repression gegen die Zivilgesellschaft und Opposition totalrevidiert.

Im Zusammenhang mit der belarussischen Unterstützung der russischen Militärinvasion in der Ukraine wurde die Verordnung am 16. März 2022 erneut totalrevidiert.

Die Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Gütersanktionen

  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgütern
  • Verbote für Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
  • Verbot betreffend doppelt verwendbaren Gütern
  • Verbote betreffend Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Verbote betreffend Maschinen
  • Importverbot für Erdöl und Erdölprodukte, Kaliumchloridprodukte, Holz, Eisen und Stahl, Zement und Kautschuk
  • Exportverbot für Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Finanzsanktionen

  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbote betreffend den Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten
  • Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über 100'000 Franken von belarussischen Staatsbürger oder natürliche und juristische Personen in Belarus
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über 100'000 Franken
  • Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der Nationalbank von Belarus
  • Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen
  • Verbote betreffend den Flugverkehr

Anhänge 3, 11a und 19

Änderungen der Sanktionslisten der Anhänge 5 und 13 bis 15

Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.

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Allgemeine Informationen Sanktionen

Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Sanktionen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefonische Auskünfte: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr