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Onlinehandel

Bietet ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen online an, muss es sich aus Gründen der Loyalität und der Transparenz gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten an gewisse Vorgaben halten.

Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet (Online-Angebot von Produkten oder Dienstleistungen), muss kumulativ die nachfolgenden Vorgaben erfüllen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s  3 Abs. 1 Bst. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG):

  • Der Anbieter muss klare und vollständige Angaben über seine Identität machen und seine Kontaktadresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse angeben.
  • Der Anbieter muss auf die einzelnen technischen Schritte hinweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen: Es muss für die Kundinnen und Kunden namentlich klar sein, von welchem Mausklick an eine Bestellung aufgegeben und ein Vertrag abgeschlossen wird.
  • Der Anbieter hat den Kundinnen und Kunden angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, vor Abgabe der Bestellung Eingabefehler zu erkennen und entsprechend zu korrigieren.
  • Mit Abgabe der Bestellung muss bei der Kundin bzw. beim Kunden unverzüglich eine Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege eingehen (Bestätigungs-E-Mail).

Diese Vorgaben finden keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Zusätzliche Informationen

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Eine Hand, die eine Schachfigur auf dem Brett bewegt.

Themen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb

Das SECO bietet Informationen über einige verbreitete unlautere Geschäftspraktiken: Unerbetene Werbeanrufe, Adressbuchschwindel, Werbefahrten, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Onlinehandel.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Unlauterer Wettbewerb
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern