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Formulare und Vorlagen

Notwendige Beilagen und Informationen

Hand hält einen Stift und unterschreibt ein Dokument

Exportkontrollerleichterungen neu für alle EU- und EFTA-Staaten

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 beschlossen, die in der Schweizer Exportkontrollgesetzgebung vorgesehenen Erleichterungen für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial auf sämtliche EU- und EFTA-Staaten auszuweiten und hierzu die Anhänge dreier Verordnungen anzupassen. Die in den Anhängen neu gelisteten Staaten werden damit ab dem 1. Juli 2026 von derselben Regelung profitieren, wie sie für die Mehrheit der EU-Staaten und für Norwegen heute gilt.

Pressemitteilung: Exportkontrollerleichterungen neu für alle EU- und EFTA-Staaten

Resale Declaration for Arms and/or Ammunition

Bei einem Aus- oder Durchfuhrgesuch an kommerzielle nichtstaatliche Endempfänger (insb. Waffenhändler) muss zusätzlich zu den üblichen Unterlagen, für die nachfolgend aufgeführten Güter, das Dokument «Resale Declaration for Arms and/or Ammunition» beigefügt werden. Dieses Dokument muss vom Händler im Ausland datiert und unterschrieben werden.

  • Hand- und Faustfeuerwaffen (einschliesslich Granatwerfer / leichte und schwere Maschinengewehre)
  • Wesentliche Bestandteile und verbotenes Zubehör gemäss Waffengesetz
  • Komplette Munition
  • Waffen- und Munitionskomponenten, bei denen die Herstellungskosten 50 % und mehr der Herstellungskosten des fertigen Endprodukts ausmachen (30 % für Länder ausserhalb von Anhang 2 KMV)

Übersichtstabelle

Die Tabelle können Sie nachfolgend herunterladen:

Einfuhrbewilligung und Einbaubestätigung

Gestützt auf Art. 5a Kriegsmaterialverordnung (KMV) ist für die Ausfuhr von Kriegsmaterial, das weder für eine ausländische Regierung noch für ein für eine solche tätiges Unternehmen bestimmt ist, bei der Einreichung des Ausfuhrgesuches der Nachweis zu erbringen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

Für die Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen ist dem SECO gleichzeitig mit der Einreichung des entsprechenden Ausfuhrgesuchs die Einfuhrbewilligung (ggfs. Generaleinfuhrbewilligung) des Endbestimmungslandes und ab einem Warenwert von CHF 100'000.- zusätzlich eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass die betreffenden Baugruppen oder Einzelteile im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wieder ausgeführt werden (vgl. Vorlage Einbaubestätigung).

Darüber hinaus muss der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz gelieferten Einzelteile oder Baugruppen unter 50 % (Länder des Anhangs 2 KMV) bzw. 30 % (übrige Länder) der Herstellungskosten des fertigen Endproduktes liegen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage des International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berechnen.

Einbaubestätigung für Länder des Anhangs 2 KMV

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren von Einzelteilen und Baugruppen nach Ländern des Anhangs 2 KMV zu verwenden.

Länder des Anhangs 2 KMV sind:

Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und die USA.

Einbaubestätigung für die übrigen Länder

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, zu verwenden.

Falls das Endbestimmungsland keine Einfuhrbewilligung für das betroffene Kriegsmaterial ausstellt, ist dem SECO ein internationales Einfuhrzertifikat des Endbestimmungslandes vorzulegen. Stellt das Endbestimmungsland für das betroffene Kriegsmaterial weder eine Einfuhrbewilligung, noch ein Einfuhrzertifikat, noch eine Bestätigung aus, dass es keiner Einfuhrbewilligung bedarf, hat die/der Gesuchstellerin/Gesuchsteller dies gegenüber dem SECO schriftlich mitzuteilen.

Vorlagen für die Nichtwiederausfuhr-Erklärung EUC (betrifft nur Regierungsstellen als Endempfänger)

Allgemeine Hinweise

Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist dem SECO im Original, gegebenenfalls unter Beilage einer beglaubigten Übersetzung (dt., franz., ital. oder engl.), gemeinsam mit dem zu bewilligenden Gesuch einzureichen.

Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist mit dem offiziellen Briefkopf des End-user in Druckschrift zu erstellen. Es muss klar daraus hervorgehen, wer die entsprechende Erklärung abgibt und von wem und in welcher Funktion diese unterzeichnet ist.

EUCs für Länder des Anhangs 2 KMV

Diese Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern des Anhangs 2 KMV zu verwenden.

Länder des Anhangs 2 KMV sind:

Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und die USA.

EUCs für die übrigen Länder

Die nachfolgende Vorlage ist bei Ausfuhren nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, zu verwenden.

Für Ausfuhren von grösserem Umfang nach Ländern, welche nicht im Anhang 2 KMV aufgeführt sind, kann das SECO zusätzlich zur Nichtwiederausfuhr-Erklärung eine diplomatische Note des Bestimmungslandes verlangen.

Folgende Auflagen sind zu beachten:

  • Bei Ausfuhren von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Munition sowie Handgranaten muss die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Formulierung aufführen, dass die Güter nicht in offensiver Weise gegen die Zivilbevölkerung verwendet werden (Satz (b) in der Vorlage).
  • Bei Ausfuhren von fertigen Produkten (nicht Baugruppen/Einzelteilen) muss die Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Formulierung aufführen, dass spätere Überprüfungen vor Ort (Post-shipment Verifications) geduldet werden (Satz (c) in der Vorlage).
    Davon ausgenommen sind Ausfuhren für Testzwecke.

Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Relevante Themen

Wegweiser in 3 Richtungen: Guidance, Assitance und Support

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zu den Exportkontrollen für Rüstungsgüter sind hier verfügbar.

Daumen und Zeigefinger halten einen Würfel mit dem Symbol Waage

Rechtliche Grundlagen

Informationen und Links zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Rüstungsgüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefondienstzeiten: Montag und Mittwoch: 08.00 - 12:00 Uhr | Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr