Die Arbeitslosenversicherung bietet verschiedene Leistungen, um Arbeitslosigkeit vorzubeugen, Einkommensausfälle abzufedern und Unternehmen in herausfordernden Zeiten zu unterstützen. Der Vollzug erfolgt dezentral durch die zuständigen Durchführungsstellen wie Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Arbeitslosenkassen und kantonale Amtsstellen.
Die Arbeitslosenentschädigung sichert das Einkommen von Personen, die ihre Stelle verlieren. Anspruchsberechtigt sind alle unselbstständig erwerbenden Personen in der Schweiz. Die Arbeitslosenkassen zahlen die Entschädigung in Form von Taggeldern aus.
Sicherung eines angemessenen Erwerbsersatzes bei Arbeitslosigkeit
Unterstützung bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt
Alle unselbstständig erwerbenden Personen in der Schweiz sind obligatorisch versichert
Selbstständig erwerbstätige Personen sind nicht beitragspflichtig und nicht versichert
Einzelne Ausnahmen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) geregelt
Die gewählte Arbeitslosenkasse richtet die Taggelder aus
Für den Anspruch müssen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein
Die Höhe und Dauer der Entschädigung hängen von Beitragszeit und persönlicher Situation ab
Stellensuchende werden von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren begleitet
RAV-Beraterinnen und -Berater führen regelmässige Beratungs- und Kontrollgespräche
Das Ziel ist, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern
Kurzarbeitsentschädigung
Die Kurzarbeitsentschädigung hilft Unternehmen, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche zu überbrücken und Arbeitsplätze zu erhalten. Sie bietet Unternehmen eine Alternative zu Entlassungen und schützt gleichzeitig die Arbeitnehmenden vor Arbeitslosigkeit.
Vermeidung von Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall
Sicherung von Arbeitsplätzen und betrieblichem Know-how
Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Lohnkosten
Reduzierung der Kosten, die durch Personalfluktuation entstehen
Erhalt der eingespielten Belegschaft
Kurzfristige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte bleibt gewährleistet
Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Erhalt des vollen sozialen Schutzes innerhalb des Arbeitsverhältnisses
Keine Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge
Arbeitnehmende können der Einführung von Kurzarbeit widersprechen
In diesem Fall muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn bezahlen
Dadurch kann sich das Risiko einer Kündigung erhöhen
Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung hilft, wetterbedingte Arbeitsausfälle in witterungsabhängigen Branchen zu überbrücken. Die Arbeitslosenversicherung vergütet Arbeitgebenden einen Teil des Verdienstausfalls, um Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten.
Erhalt von Arbeitsplätzen bei wetterbedingten Arbeitsunterbrüchen
Vermeidung von kurzfristigen Entlassungen
Unterstützung von Betrieben bei vorübergehenden Ausfällen
Arbeitnehmende, die die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben
Kein Anspruch besteht für temporär Angestellte, ausgeliehene Arbeitskräfte oder Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion
Hoch- und Tiefbau
Zimmerei-, Steinbruch- und Kiesgewerbe
Geleise- und Freileitungsbau
Landschaftsgartenbau und Waldwirtschaft
Lehmgruben, Ziegeleien, Sägereien
Berufsfischerei und Transportgewerbe (Bau, Aushub, Kies)
Ausnahmsweise auch Reb-, Obst- und Gemüsebau bei extremer Trockenheit oder Nässe
Der Arbeitgeber meldet wetterbedingte Arbeitsausfälle bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST)
Die kantonale Amtsstelle prüft, ob der Arbeitsausfall tatsächlich auf schlechte Witterung zurückzuführen ist
Nach einer Bewilligung erfolgt die Abrechnung über die gewählte Arbeitslosenkasse
Die Arbeitslosenkasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen und richtet die Entschädigung aus
Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung schützt Arbeitnehmende, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Sie sichert offene Lohnforderungen und verhindert finanzielle Notlagen.
Sicherung des Lohnes bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Vermeidung von Einkommensausfällen und existenzbedrohenden Situationen
Schutz der Arbeitnehmenden während maximal vier Monaten
Arbeitnehmende, die in der Schweiz angestellt und beitragspflichtig sind
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten
Kein Anspruch besteht für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z. B. Geschäftsführung oder Teilhabende)
Deckung von offenen Lohnforderungen für maximal vier Monate
Berücksichtigung von Lohnbestandteilen wie 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen (anteilsmässig)
Begrenzung auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Monat
Arbeitnehmende machen offene Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend
Der Antrag auf Insolvenzentschädigung wird persönlich bei der zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereicht
Für die Einreichung gelten kurze gesetzliche Fristen nach Konkurs, Pfändung oder vergleichbaren Verfahren
Akteure der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung
Die Arbeitslosenversicherung und die öffentliche Arbeitsvermittlung bestehen aus verschiedenen Institutionen, die zusammenarbeiten. Sie unterstützen Versicherte, zahlen Leistungen aus und tragen zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei.
Öffentliche Arbeitsvermittlung
Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitsmarktpolitik. Sie unterstützt stellensuchende Personen bei der Integration in den Arbeitsmarkt und stellt verschiedene Instrumente zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung zur Verfügung.
Arbeitsmarktstatistik, Berichte und Rechtsgrundlagen
Hier finden sich zentrale Berichte, Statistiken und gesetzliche Grundlagen zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Dokumente liefern verlässliche Informationen zur aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt, zur Tätigkeit der Arbeitsmarktbehörden sowie zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
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