Auf dieser Seite erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wesentlichen Aspekte, die bei einer Entsendung in die Schweiz zu beachten sind. Ergänzend stehen Ihnen ein Mindestlohnrechner sowie weitere Applikationen zur Verfügung. Zudem finden Sie hier sämtliche relevanten Kontakte für weiterführende Informationen.
Applikationen
Branche finden und Mindestlohn berechnen
Hier können Sie sich die für Ihren Einsatz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die relevanten Kontakte anzeigen lassen.
Übliche Lohnspanne berechnen
Hier können Sie für Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne berechnen.
Bewilligung oder Meldung?
Anhand weniger Angaben erfahren Sie hier, ob Sie für Ihren Einsatz in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung benötigen oder Ihren Einsatz melden müssen.
Entsendung in die Schweiz
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgebender Arbeitnehmende in ein anderes Land schickt, als jenes, in dem er seinen Sitz hat und die Arbeitnehmenden gewöhnlich arbeiten. Die Arbeitnehmenden erbringen ihre Leistung im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebenden. Ihr Arbeitsvertrag bleibt gültig. Sie bleiben bei den Sozialversicherungen ihres Herkunftslandes angemeldet.
Die Schweiz hat 2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, die Arbeitnehmende vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping schützen. Diese ermöglichen Kontrollen der minimalen oder üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen und Massnahmen durch die zuständigen Behörden bei festgestellten Missbräuchen (siehe Rechtsgrundlagen).
Beim Personalverleih stellt ein Arbeitgebender Arbeitskräfte einem fremden Betrieb zur Verfügung. Weisungsrechte gehen an den Einsatzbetrieb über. Anders als bei der Entsendung handeln die Arbeitskräfte nicht im Namen des ursprünglichen Arbeitgebenden.
Der Verleih und die Vermittlung von Personal aus dem Ausland sind verboten.
Bitte beachten Sie, dass Sie für in der Schweiz ausgeführte Arbeiten die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten müssen.
Von der Mehrwertsteuerpflicht erfasst werden alle Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100'000 Franken erzielen. Sie werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig:
Arbeitnehmende benötigen je nach Branche und Herkunft entweder eine Arbeitsbewilligung oder es besteht eine Meldepflicht. Meldepflichtige Einsätze dürfen frühestens acht Tage nach Meldung begonnen werden.
Anhand weniger Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem geplanten Einsatz in der Schweiz erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen:
Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei Entsendungen von über 90 Tagen aus der EU oder bei Drittstaaten ab dem 1. Tag sind bei der zuständigen kantonalen Migrations- und Arbeitsmarkbehörde einzureichen.
Folgende Grafik zeigt, in welchen Fällen Sie den Einsatz in der Schweiz melden müssen oder eine Arbeitsbewilligung benötigen. Massgebend ist das Land, in welchem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat sowie die Einsatzdauer innerhalb eines Kalenderjahres:
Für folgende Branchen gilt auch für Einsätze unter 8 Tagen eine Melde- oder Bewilligungspflicht:
Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe), Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse), Erotikgewerbe
Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Meldungen können über das Portal EasyGov.swiss vorgenommen werden.
Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen grundsätzlich eine Arbeitsbewilligung, um in der Schweiz Dienstleistungen zu erbringen. Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sind bei der zuständigen kantonalen Migrations- und Arbeitsmarkbehörde einzureichen.
Welcher Lohn gilt?
In der Schweiz gilt es zwischen Branchen mit und Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen (GAV & NAV) zu unterscheiden:
In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen kontrollieren paritätische Kommissionen in- und ausländische Betriebe auf die Einhaltung der zwingenden Mindestlöhne und weiteren Bestimmungen aus den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen. Je nach Tätigkeit und Berufserfahrung gelten unterschiedliche Vorschriften zur Entlöhnung der Mitarbeitenden.
Hier können Sie prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder eines Normalarbeitsvertrags (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen fällt.
Ist dies der Fall, werden Ihnen die für Ihren konkreten Fall massgebenden Bestimmungen, Mindestlöhne sowie die zuständigen Kontaktstellen angezeigt:
In Branchen ohne zwingende Mindestlöhne aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne zu respektieren.
Kantonale tripartite Kommissionen beobachten den Schweizer Arbeitsmarkt dahingehend und können in- und ausländische Betriebe kontrollieren. Stellen sie wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne fest, können sie den befristeten Erlass von Mindestlöhnen vorschlagen. Die Bestimmung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne obliegt einzig und alleine den kantonalen tripartiten Kommissionen.
Anhaltspunkte zu den in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag liefert der folgende Lohnrechner:
Beim nationalen Lohnrechner handelt es sich um eine interaktive Webplattform, welche anhand eines Modells für ein individuelles Profil eine Lohnspanne schätzt.
Die abschliessende Feststellung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne obliegt immer der kantonalen tripartiten Kommission. Der Lohnrechner liefert Anhaltspunkte, die nicht zwingend mit den Vorstellungen der tripartiten Kommissionen übereinstimmen müssen. Bei spezifischen Fragen im Zusammenhang mit orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsmarktbehörden der Einsatzkantone.
Dieser Lohnrechner wurde im Kontext der flankierenden Massnahmen entwickelt und unterscheidet sich deshalb in mehreren Hinsichten vom Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik. Detaillierte Erläuterungen zu den Unterschieden finden Sie unter den FAQ's.
Zum Vorgehen beim Vergleich zwischen dem Lohn des inländischen Arbeitnehmenden und dem Lohn des entsandten Arbeitnehmenden hat das SECO eine Weisung erlassen und stellt ein Berechnungsbeispiel zur Verfügung:
Zuständige Stellen im Mindestlohnrechner ermitteln Im Mindestlohnrechner können Sie prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen fällt. Zudem werden Ihnen die entsprechenden Adressen und Kontakte der zuständigen paritätischen Kommissionen (PK) sowie der kantonalen Behörden angezeigt.
EasyGov - Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage Erbringen Sie eine Dienstleistung in der Schweiz und unterliegen Sie der Meldepflicht, dürfen Sie Ihre Tätigkeit frühestens acht Tage nach der Meldung aufnehmen. Erfolgt die Meldung beispielsweise am 21.07.2025, ist der Arbeitsbeginn frühestens am 29.07.2025 zulässig.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden Die kantonalen Behörden sind zuständig für den Vollzug des Ausländerrechts. Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei Entsendungen von über 90 Tagen aus der EU oder (ab 1.Tag) bei Drittstaaten sind dort einzureichen.
Kantonale Arbeitsinspektorate Kantonale Arbeitsinspektorate kontrollieren die Einhaltung von Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und über die Arbeits- und Ruhezeiten.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva kontrolliert ergänzend zu den kantonalen Arbeitsinspektoraten die Einhaltung von Vorschriften betreffend Gesundheitsschutz.
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO beaufsichtigt den Vollzug des Entsendegesetzes. Es übt die Aufsicht über die Paritätischen Kommissionen (PK) und Tripartiten Kommissionen (TPK) aus.
Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV ist für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig.
Entsendung ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.
Rechtsgrundlagen
Das Entsendegesetz regelt die Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende. Es stellt sicher, dass Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Gesundheitsschutz eingehalten werden.
FAQ
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Entsendungen in die Schweiz.