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Gasgeräte

Als Gasgeräte gelten Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen sowie auch Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind. Ausrüstungen für Gasgeräte sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie daraus zusammengestellte Baugruppen, die entworfen worden sind, in ein Gerät eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut zu werden.

Gasheizung

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von Gasgeräten und für das Inverkehrbringen sowie die spätere Bereitstellung auf dem Markt von Ausrüstungen für Gasgeräte findet sich in der Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV, SR 930.116). Die GaGV ist am 21. April 2018 und somit gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der europäischen Gasgeräte-Verordnung (EU) 2016/426 in Kraft getreten und setzt deren Anforderungen gleichwertig ins Schweizer Recht um.

Marktkontrolle

Für die Marktkontrolle von Gasgeräten ist der Schweizerische Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) zuständig:

Mitteilungen - Gasgeräte

01.01.2024

Änderung des Anhangs der Zuständigkeitsverordnung (ZustV-PrSV)

Der Schweizerische Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) ist seit 1. Januar 2024 für die Marktüberwachung von Gasgeräten für gasgestützes Schweissen und Schneiden zuständig. Der Anhang der ZustV-PrSV regelt, welches Kontrollorgan für die Marktüberwachung welcher Produktekategorien zuständig ist.

  • 930.111.5
    Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit

06.08.2018

Gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über Sicherheit von Gasgeräten (GaGV, SR 930.116) publiziert das SECO die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck für gasförmige Brennstoffe auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die EU-Kommission hat gestützt auf Anhang 1 Kapitel 5 Abschnitt 5 Punkt 9 «Informationsaustausch zu den üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck» des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH – EU, AS 2018 1359 ff.) die schweizerischen Gasversorgungsbedingungen im Amtsblatt der EU, ABl. C 275 vom 6. August 2018, publiziert. Diese veröffentlichten Daten beruhen auf Angaben der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das SECO verweist hiermit auf die Homepage der EU-Kommission, auf welcher die schweizerischen Gasversorgungsbedingungen verfügbar sind:

  • EUR-Lex
    Mitteilung - Amtsblatt der Europäischen Union

21.04.2018

Neue Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV, SR 930.116) in Kraft.

  • 930.116
    Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten

Weiterführende Informationen

Medienmitteilungen

Medienmitteilung - Erlass der PSA-Verordnung und der Gasgeräteverordnung

25.10.2017

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Allgemeine Informationen

Produkte, egal welcher Art, dürfen Menschen nicht gefährden. Um dies bestmöglich zu gewährleisten, gibt es verschiedene Gebote und Verbote.

Ein Rasenmäher Robot neben einem Liegestuhl im Garten.

Meldung gefährlicher Produkte

Hersteller und andere Inverkehrbringer müssen gefährliche Produkte unverzüglich den zuständigen Behörden melden. Auch Marktbeobachter (z. B. Konsumenten und Anwender) können Produkte melden, die sie als unsicher einschätzen.

Eine Frau drückt den Stockwerkknopf in einem Aufzug.

FAQ – Produktesicherheit

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Produktesicherheit.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern