Gütereinstufung Industriegüter
Hier finden Sie Informationen zur Gütereinstufung und Ausfuhren von Feuerwaffen nach der Güterkontrollgesetzgebung.

Gütereinstufung
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Güterkontrollverordnung (GKV) unterliegen bei einer Ausfuhr ausschliesslich Güter (Waren, Technologie, Software) einer Bewilligungspflicht, wenn diese eindeutig einer Exportkontrollnummer (EKN) in einem der Anhänge zur GKV zugeordnet werden können.
Ausnahme: Güter welche im Sinne eines Catch-All nach Art. 3 Abs. 4 GKV erfasst sind, unterliegen ebenfalls einer Bewilligungspflicht.
Wichtig: Hinweise im Zolltarif (Tares) der Zollbehörden zur Bewilligungsbehörde und möglichen Bewilligungspflichten sind nicht massgebend.
Empfohlenes Vorgehen:
1. Prüfkaskade
- Die Gütereinstufung im Sinne der Güterkontrolle erfolgt in der Regel, wenn allfällige Verbote oder Bewilligungspflichten im Rahmen von geltenden Sanktionsmassnahmen und des Kriegsmaterialgesetzes bereits erfolgt sind (Prüfkaskade Exportkontrollen unter Weiterführende Informationen).
2. Suche im Umschlüsselungsverzeichnis
- HS-Code oder Beschreibung mithilfe der Suchfunktion «Ctrl + F» suchen
- Zutreffende Exportkontrollnummern (EKN) ermitteln
3. Erfassung durch Anhang 1 und 2 oder Anhang 3 GKV prüfen
- Suche der EKN (mithilfe „Ctrl+F“) in Anhang 1 und 2 oder Anhang 3 GKV oder Verwendung von Suchbegriffen in einer der Kategorien 1-9
- Abgleich aller Beschreibungen der EKN und Überprüfung der vorliegenden Parameter und Grenzwerte
Tipps:
- Fragen Sie bei der Beurteilung von Handelsware den/die Hersteller nach der Produktklassifizierung: Die Kontrollen von Dual-Use Gütern sind weitgehend international harmonisiert, daher verwenden zahlreiche weitere Staaten (beispielsweise EU-Staaten) dieselben Exportkontrollnummern.
- Nutzen Sie das Umschlüsselungsverzeichnis (unter Weiterführende Informationen) oder richten Sie Ihre Fragen direkt an SECO ESIG unter licensing@seco.admin.ch.
Ausfuhren von Feuerwaffen
Ausfuhren von Feuerwaffen, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz unterstehen, können der Bewilligungspflicht des Güterkontrollgesetzes unterliegen.
Ausfuhren von Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 GKV (s. Rubrik "Anhänge zur Güterkontrollverordnung") erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 GKV ausgeführt werden, unterliegen dabei keiner Bewilligungspflicht.

Ausfuhren von Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 GKV (s. Rubrik "Anhänge zur Güterkontrollverordnung") erfasst werden, in allen übrigen Staaten unterliegen jedoch grundsätzlich einer Bewilligungspflicht.

Gestützt auf Art. 4 GKV finden ausserdem folgende Ausnahmebestimmungen Anwendung. Keine Bewilligungspflichten erforderlich sind für:
- Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
- Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls Sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
- Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
- Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
Hinweis: Falls Zweifel bestehen, ob es sich beim Objekt tatsächlich um eine Waffe im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes handelt, kann eine Anfrage an die Zentralstelle Waffen gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
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Relevante Themen

E-licensing für Exportkontrollen ELIC
ELIC ist ein elektronisches Bewilligungssystem. Es dient der elektronischen Erfassung und Bearbeitung von Geschäften in den Bereichen Industrieprodukte (Güterkontrollgesetz) und Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz).

Hand- und Faustfeuerwaffen / Munition
Ausfuhr von Feuerwaffen (gemäss Waffengesetz), deren Bestandteilen und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile

Gütereinstufung
Hier finden Sie die Anleitungen zur Einstufung von Produkten
Kontakt
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Industriegüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern