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Gütereinstufung Industriegüter

Hier finden Sie Informationen zur Gütereinstufung und Ausfuhren von Feuerwaffen nach der Güterkontrollgesetzgebung.

Grafik zur Darstellung der Aufbau von Exportkontrollnummern

Gütereinstufung

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Güterkontrollverordnung (GKV) unterliegen bei einer Ausfuhr ausschliesslich Güter (Waren, Technologie, Software) einer Bewilligungspflicht, wenn diese eindeutig einer Exportkontrollnummer (EKN) in einem der Anhänge zur GKV zugeordnet werden können.

Ausnahme: Güter welche im Sinne eines Catch-All nach Art. 3 Abs. 4 GKV erfasst sind, unterliegen ebenfalls einer Bewilligungspflicht.

Wichtig: Hinweise im Zolltarif (Tares) der Zollbehörden zur Bewilligungsbehörde und möglichen Bewilligungspflichten sind nicht massgebend.

Empfohlenes Vorgehen:

1. Prüfkaskade

  • Die Gütereinstufung im Sinne der Güterkontrolle erfolgt in der Regel, wenn allfällige Verbote oder Bewilligungspflichten im Rahmen von geltenden Sanktionsmassnahmen und des Kriegsmaterialgesetzes bereits erfolgt sind (Prüfkaskade Exportkontrollen unter Weiterführende Informationen).

2. Suche im Umschlüsselungsverzeichnis

  • HS-Code oder Beschreibung mithilfe der Suchfunktion «Ctrl + F» suchen
  • Zutreffende Exportkontrollnummern (EKN) ermitteln

3. Erfassung durch Anhang 1 und 2 oder Anhang 3 GKV prüfen

  • Suche der EKN (mithilfe „Ctrl+F“) in Anhang 1 und 2 oder Anhang 3 GKV oder Verwendung von Suchbegriffen in einer der Kategorien 1-9
  • Abgleich aller Beschreibungen der EKN und Überprüfung der vorliegenden Parameter und Grenzwerte

Tipps:

  • Fragen Sie bei der Beurteilung von Handelsware den/die Hersteller nach der Produktklassifizierung: Die Kontrollen von Dual-Use Gütern sind weitgehend international harmonisiert, daher verwenden zahlreiche weitere Staaten (beispielsweise EU-Staaten) dieselben Exportkontrollnummern.
  • Nutzen Sie das Umschlüsselungsverzeichnis (unter Weiterführende Informationen) oder richten Sie Ihre Fragen direkt an SECO ESIG unter licensing@seco.admin.ch.

Ausfuhren von Feuerwaffen

Ausfuhren von Feuerwaffen, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz unterstehen, können der Bewilligungspflicht des Güterkontrollgesetzes unterliegen.

Ausfuhren von Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 GKV (s. Rubrik "Anhänge zur Güterkontrollverordnung") erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 GKV ausgeführt werden, unterliegen dabei keiner Bewilligungspflicht.

Vorgehensweise beim Export einer Feuerwaffe in einen Schengen-Staat

Ausfuhren von Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 GKV (s. Rubrik "Anhänge zur Güterkontrollverordnung") erfasst werden, in allen übrigen Staaten unterliegen jedoch grundsätzlich einer Bewilligungspflicht.

Vorgehensweise beim Export einer Feuerwaffe in einen Staat ausserhalb des Schengen-Raums

Gestützt auf Art. 4 GKV finden ausserdem folgende Ausnahmebestimmungen Anwendung. Keine Bewilligungspflichten erforderlich sind für:

  • Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
  • Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls Sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
  • Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
  • Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.

Hinweis: Falls Zweifel bestehen, ob es sich beim Objekt tatsächlich um eine Waffe im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes handelt, kann eine Anfrage an die Zentralstelle Waffen gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Medienmitteilungen

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27.05.2026

USA: Aufhebung des Framework for Artificial Intelligence Diffusion (AI-Chips-Regulierung)

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E-licensing für Exportkontrollen ELIC

ELIC ist ein elektronisches Bewilligungssystem. Es dient der elektronischen Erfassung und Bearbeitung von Geschäften in den Bereichen Industrieprodukte (Güterkontrollgesetz) und Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz).

Pistole und Munition auf einem Tisch

Hand- und Faustfeuerwaffen / Munition

Ausfuhr von Feuerwaffen (gemäss Waffengesetz), deren Bestandteilen und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile

Zeigefinger tippt auf ein grünes Häkchen-Symbol, daneben ein Icon mit einem roten Kreuz

Gütereinstufung

Hier finden Sie die Anleitungen zur Einstufung von Produkten

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Industriegüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern