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Rechtliche Grundlagen und Formulare

Die Güterkontrollgesetzgebung regelt den Export von Dual-Use Gütern, d.h. Gütern, die militärisch und zivil verwendet werden können (z.B. Werkzeugmaschinen), von besonderen militärischen Gütern (z.B. militärische Trainingsflugzeuge, militärische Simulatoren) sowie deren Bestandteile, als auch den Umgang mit gewissen Chemikalien in der Schweiz.

Ein offener Ordner mit Akten

Rechtliche Grundlagen

Mit der Güterkontrollgesetzgebung wird zum einen den Vorgaben des Chemiewaffenübereinkommens entsprochen, zum anderen die im Rahmen der vier Exportkontrollregime vereinbarten Kontrollmassnahmen (Güterlisten) ins nationale Recht übernommen.

Das SECO ist Bewilligungsstelle für die Ausfuhr von doppelt verwendbaren Gütern (Dual-Use) sowie für besondere militärische Güter. Exporteure, welche Güter, d.h. Waren, Technologie oder Software (in materieller und immaterieller Form), aus dem schweizerischen Zollinland ausführen, unterliegen den Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes (GKG) vom 13. Dezember 1996 und dessen Verordnungen.

Industrieprodukte gelten als Dual-Use Güter, falls diese die technischen Kontrollparameter des Anhangs 2 (Teil 1 oder Teil 2) der Güterkontrollverordnung (GKV) erfüllen. Gewisse Güter, welche nicht als Kriegsmaterial gelten, die aber für militärische Applikationen besonders konstruiert oder abgeändert worden sind und in der Regel keine zivile Applikationen haben, gelten als besondere militärische Güter des Anhangs 3 der GKV.

Güter, die von den Anhängen zur GKV erfasst werden, unterliegen bei der Ausfuhr aus der Schweiz, unabhängig vom Bestimmungsland, der formellen Bewilligungspflicht nach Art. 3 Absatz 1 GKV. Güter, welche nicht von den Anhängen erfasst sind, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Absatz 4 GKV, wenn der Exporteur weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 GKV ist ebenfalls eine Ausfuhrbewilligung für ein Gut erforderlich, das nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt ist, jedoch darin aufgeführte Bestandteile enthält, die zu den Hauptelementen des Gutes gehören oder die insgesamt mehr als 25 Prozent des Güterwertes ausmachen. Ausnahmebestimmungen sind unter Art. 4 GKV erfasst. Ausfuhrgesuche für bewilligungspflichtige Güter sind ausschliesslich über das elektronische Bewilligungssystem Elic einzureichen.

Weiterführende Informationen

Formulare

Relevante Themen

Text auf dem Bild: ELIC, e-licensing für Exportkontrollen

E-licensing für Exportkontrollen ELIC

ELIC ist ein elektronisches Bewilligungssystem. Es dient der elektronischen Erfassung und Bearbeitung von Geschäften in den Bereichen Industrieprodukte (Güterkontrollgesetz) und Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz).

Sechs Blöcke gestapelt, fünf mit einem Kopf mit Zahnrädern darin und oben drauf einer mit einer Glühlampe

Gütereinstufung Industriegüter

Informationen zur Gütereinstufung und Ausfuhren von Feuerwaffen nach der Güterkontrollgesetzgebung.

Statistisches Dokument mit Taschenrechner und Kugelschreiber

Statistik der Ausfuhrbewilligungen nach Güterkontrollgesetzgebung

Statistiken zu Bewilligungen nach der Güterkontrollgesetzgebung und Informationen über die Volkswirtschaftliche Bedeutung.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Industriegüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefondienstzeiten: Montag bis Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr