Maschinen
Unter die Definition «Maschinen» fallen insbesondere Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte, abnehmbare Gelenkwellen sowie unvollständige Maschinen. Zu beachten sind die diversen Abgrenzungen zu anderen Produktdefinitionen, insbesondere bei Elektrohaushaltgeräten, welche gänzlich unter die Elektrizitätsgesetzgebung fallen.

Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV, SR 819.14), welche die Anforderungen der EG-Richtlinie über Maschinen (2006/42/EG) gleichwertig ins Schweizer Recht umsetzt.
Marktkontrolle
Für die Marktkontrolle zuständig sind folgende Kontrollorgane:
- im betrieblichen Bereich: Suva
- im ausserbetrieblichen Bereich: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU)
- in der Landwirtschaft und im Gartenbau: Stiftung AgriSicherheit Schweiz (agriss)
Mitteilungen - Maschinenverordnung
24.11.2023
Teilrevision der Maschinenverordnung
Die EU hat am 14. Juni 2023 eine neue Maschinenverordnung (EU-Maschinenverordnung) verabschiedet, die per 20. Januar 2027 anwendbar sein wird. Sie enthält neue Voraussetzungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Diese gelten bereits ab dem 20. Januar 2024.
Mit der Teilrevision der Maschinenverordnung per 20. Januar 2024 werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die drei unter dem MRA anerkannten Schweizer Konformitätsbewertungsstellen im Maschinenbereich die notwendigen Schritte zur Akkreditierung in der Schweiz nach der neuen europäischen Maschinenverordnung ebenso früh wie ihre Konkurrenten in der EU unternehmen können. Die revidierte Fassung der Maschinenverordnung tritt am 20. Januar 2024 in Kraft.
Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit von Maschinen und wie diese in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Die geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben von der vorliegenden Änderung der Maschinenverordnung unberührt.
- 819.14
Die geänderte Maschinenverordnung ist hier verlinkt.
Kontakt/Rückfragen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Produktesicherheit
10.06.2021
Teilrevision der Maschinenverordnung
Mit dieser Teilrevision werden in der Maschinenverordnung bestimmte Präzisierungen bezüglich der Wirtschaftsakteure an die Neuerungen in der EU angeglichen. Damit soll der erleichterte Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Maschinenbereich weiterhin sichergestellt werden. Die revidierte Fassung der Maschinenverordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.
Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit von Maschinen und wie diese in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Die geltenden Sicherheitsanforderungen bleiben von der vorliegenden Änderung der Maschinenverordnung unberührt. Die geänderte Maschinenverordnung ist hier verlinkt.
- 819.14
Die geänderte Maschinenverordnung ist hier verlinkt.
Kontakt/Rückfragen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Produktesicherheit
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilungen
Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen
10.07.2012
Ergänzende Sicherheitsanforderungen für Pestizidausbringungs- maschinen
20.04.2011
Erweiterung und Anpassung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen mit der EU
21.12.2009
Relevante Themen

Allgemeine Informationen
Produkte, egal welcher Art, dürfen Menschen nicht gefährden. Um dies bestmöglich zu gewährleisten, gibt es verschiedene Gebote und Verbote.

Meldung gefährlicher Produkte
Hersteller und andere Inverkehrbringer müssen gefährliche Produkte unverzüglich den zuständigen Behörden melden. Auch Marktbeobachter (z. B. Konsumenten und Anwender) können Produkte melden, die sie als unsicher einschätzen.

FAQ – Produktesicherheit
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Produktesicherheit.
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CH - 3003 Bern