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Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Als PSA gilt jede Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und die diese gegen eines oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit und/oder Sicherheit gefährden können.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) findet sich in der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV, SR 930.115). Die PSAV ist am 21. April 2018 und somit gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der europäischen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in Kraft getreten und setzt deren Anforderungen gleichwertig ins Schweizer Recht um.

Marktkontrolle

Für die Marktkontrolle zuständig sind folgende Kontrollorgane:

Mitteilungen - Persönliche Schutzausrüstung

21.11.2018

Übergangsfrist endet am 20. April 2019

Am 20. April 2019 endet die Übergangsfrist gemäss Artikel 7 der schweizerischen PSA-Verordnung (PSAV, SR 930.115) bzw. Artikel 47 der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Ab dem 21. April 2019 dürfen nur noch PSA, welche die Anforderungen der schweizerischen PSA-Verordnung bzw. der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen, in Verkehr gebracht, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden.
Hersteller und Importeure in der Schweiz sind diejenigen Wirtschaftsakteure, welche PSA in der Schweiz in Verkehr bringen, d.h. erstmals auf dem Schweizer Markt bereitstellen. Händler dürfen PSA, welche nach bisherigem konform Recht sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, weiterhin auf dem Markt bereitstellen / verkaufen.

21.04.2018

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

  • 930.115
    PSA-Verordnung SR 930.115 in Kraft

Weiterführende Informationen

Medienmitteilungen

Erlass der PSA-Verordnung und der Gasgeräteverordnung

25.10.2017

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Allgemeine Informationen

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Meldung gefährlicher Produkte

Hersteller und andere Inverkehrbringer müssen gefährliche Produkte unverzüglich den zuständigen Behörden melden. Auch Marktbeobachter (z. B. Konsumenten und Anwender) können Produkte melden, die sie als unsicher einschätzen.

Eine Frau drückt den Stockwerkknopf in einem Aufzug.

FAQ Produktesicherheit

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Produktesicherheit.

Kontakt

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