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Inhalt der Freihandelsabkommen

Bei Freihandelsabkommen (FHA) geht es nicht um einen grenzen- und schrankenlosen Handel. Ein FHA zielt im Wesentlichen darauf ab, den Handel zwischen zwei oder mehreren Ländern zu erleichtern, indem Handelsbarrieren abgebaut oder beseitigt werden und so der internationale Handel gefördert werden kann.

Vogelansicht des Warenverkehrs am Hafen Basel Container

Der Abbau von Zöllen ist ein zentrales Element in jedem Freihandelsabkommen und es wird angestrebt, diese möglichst weitgehend zu beseitigen. Jedoch werden sowohl eigene Sensitivitäten (Landwirtschaft) als auch solcher der Partnerländer berücksichtigt.

Der Inhalt der Freihandelsabkommen der Schweiz hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Während in der Anfangszeit lediglich der Warenhandel liberalisiert wurde, kamen im Laufe der Zeit weitere Bereiche hinzu, welche nun in den meisten Freihandelsabkommen auch geregelt werden, namentlich Dienstleistungen, Investitionen sowie das öffentliche Beschaffungswesen. Seit 2010 sieht die Schweiz ausserdem in jedem FHA ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung vor. Die verschiedenen Bereiche, welche die Schweiz in ihren FHA standardmässig zu integrieren versucht, werden nachfolgend im Detail beschrieben.

Warenverkehr

Die Bestimmungen über den Warenverkehr regeln die Zollzugeständnisse (Zollreduktion oder Zollabbau), die die Vertragsparteien einander gewähren. Dies ermöglicht einerseits einen besseren Marktzugang für Schweizer Exportprodukte und erleichtert andererseits die Einfuhr von Gütern.

Industrieprodukte

Die FHA der Schweiz zielen auf eine möglichst weitgehende Beseitigung der Zölle für alle Industrieprodukte, einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte ab – sowohl auf Import- wie auch auf Exportseite.

Landwirtschaftliche Produkte

Die FHA der Schweiz unterscheiden zwischen Basisagrarprodukten (basic agricultural products, BAPs) und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte (processed agricultural products, PAPs). In diesen beiden Bereichen wird eine gezielte Liberalisierung angestrebt, welche mit den Zielen der Schweizer Landwirtschaftspolitik vereinbar ist. Die von der Schweiz gewährten Konzessionen betreffen in Bezug auf BAPs insbesondere Zollreduktionen für nicht sensible Produkte (z.B. tropische Früchte) und Importe innerhalb bestehender WTO-Zollkontingente (z.B. Fleisch oder Früchte/Gemüse). Bei den verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten gewährt die Schweiz grundsätzlich Konzessionen, die dem sog. «Industrieschutz» entsprechen Die Schweiz hat auch Exportinteressen bei den Agrarprodukten. So setzt sie sich insbesondere für einen besseren Zugang auf ausländischen Märkten für Landwirtschaftsprodukte wie Käse und Milchprodukte sowie für Nahrungsmittelzubereitungen wie Energydrinks, Schokolade und Kaffee ein.

FAQ Warenverkehr

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln bestimmen, welche Produkte im Rahmen eines FHAs in den Genuss von Präferenzzöllen kommen. Ursprungserzeugnisse müssen entweder vollständig gewonnen oder hergestellt (z.B. muss eine Kuh in der Schweiz geboren und grossgezogen werden) oder im Gebiet eines FHA-Partners in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein (z.B. Herstellung einer Maschine, die auch ausländische Komponenten beinhaltet). Einfache und liberale Ursprungsregeln sind in einem Kontext, in dem Produkte zunehmend Vorleistungen aus verschiedenen Ländern enthalten und die Produktionsprozesse mehrere Volkswirtschaften umfassen, notwendig.

Die Ursprungsregeln in einem FHA bestehen aus den materiellen Bestimmungen (meistens in einem Anhang geregelt) und den sogenannten Listenregeln (Product Specific Rules, PSR). Die Bestimmungen definieren u.a., was als Ursprungserzeugnis gilt, welche Bestimmungen hinsichtlich dem Transport von einer in eine andere Vertragspartei gelten, welche Ursprungsnachweise verwendet werden müssen, wie die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen geregelt ist und was beim Import und Export sonst noch beachtet werden muss. In den Listenregeln ist jedem Erzeugnis eine Regel zugeordnet, die die Be- oder Verarbeitung festgelegt, die mindestens gemacht werden muss, damit das Enderzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei im Sinne des FHA gelten kann. Sowohl die Bestimmungen, als auch die Listenregeln unterscheiden sich meist in den verschiedenen Abkommen. Grund dafür sind die unterschiedlichen Interessen und Sensibilitäten, welche die Vertragsparteien gegenüber verschiedenen Partnerstaaten haben. Die Listenregeln sollen die aktuellen Be- oder Verarbeitungsprozesse der Schweizer Produzenten reflektieren, damit diese vom FHA profitieren können.

FAQ Ursprungsregeln

Handelserleichterungen

Handelserleichterungen zielen darauf ab, die Zollabfertigung von Waren zu vereinfachen und zu beschleunigen und dadurch die Kosten für die Wirtschaft zu senken. Als Antwort auf die wachsende Bedeutung dieses Themas FHA werden in neueren FHA solche Regeln verhandelt, insbesondere die wichtigsten Grundsätze der Handelserleichterung; Transparenz, Vereinfachung und Zusammenarbeit.

Die Bestimmungen in diesem Bereich verpflichten die Vertragsparteien u.a. zur Veröffentlichung der relevanten Gesetzgebung sowie der Zollsätze im Internet sowie zur Einhaltung der internationalen Standards (zum Beispiel die überarbeitete Kyoto-Konvention) bei der Gestaltung der Zollverfahren. So wird darin u.a. festgelegt, wie Abgaben und Gebühren publiziert werden sollen. Für die Beurteilung, ob sich ein Im- oder Export mit einem bestimmten Land lohnt, sind diese Informationen und Garantien von grosser Bedeutung. Seit 2017 werden auf internationaler Ebene im Handelserleichterungsabkommen der Welthandelsorganisation (WTO) Mindeststandards festlegt. Die Schweiz strebt in ihren FHA jedoch an, jeweils weitergehende Bestimmungen zu vereinbaren, um möglichst verbindliche Abmachungen und somit eine Steigerung der Rechtssicherheit zu erreichen.

FAQ Handelserleichterungen

Technische Handelshemmnisse SPS/TBT

Technische Vorschriften regeln die Beschaffenheit, Verpackung oder Herstellung von Produkten und verfolgen damit öffentliche Interessen, wie den Gesundheits- oder Umweltschutz. Wenden Handelspartner unterschiedliche technische Vorschriften für dasselbe Produkt an oder anerkennen sie nicht gegenseitig die Konformitätsbewertung* für ein Produkt, führt dies zu technischen Handelshemmnissen im grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu zusätzlichen Kosten für die exportierenden Unternehmen. Die multilateralen Abkommen der WTO legen den internationalen Rahmen für das Verhindern und den Abbau unnötiger technischer Handelshemmnisse fest (TBT- und SPS-Abkommen). Darauf aufbauend strebt die Schweiz mittels bilateraler FHA eine weitergehende Verringerung solcher technischeren Handelshemmnisse an. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zur Erarbeitung technischer Vorschriften, Behördenzusammenarbeit, Transparenz, Informationsaustausch oder zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsresultaten in bestimmten Produktesektoren getroffen.

Damit Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen diese auf Einhaltung den einschlägigen technischen Vorschriften geprüft werden (Konformitätsbewertung). Die Konformität ist durch behördlich vorgeschriebene Verfahren nachzuweisen (Konformitätsbewertungsverfahren).

Bestimmungen im TBT/SPS-Bereich tragen zur Verringerung von technischen Handelshemmnissen bei. Vor dem Hintergrund zunehmenden Zollabbaus kommt solchen Bestimmungen für die Vermarktung von zahlreichen Industrie- und Landwirtschaftsprodukten eine immer wichtigere Bedeutung zu.

FHA mit wichtigen Handelspartnern ergänzen die multilateralen Abkommen der WTO, insofern sich die Vertragsparteien auf Bestimmungen einigen, welche nicht durch die WTO-Abkommen abgedeckt sind. Hierzu gehören unter anderem Präzisierungen zu internationalen Normen, die Anerkennung bestimmter Inspektionen im Bereich der Arzneimittel oder Vereinfachungen für das Inverkehrbringen von Industrieprodukten wie bspw. von elektrischen Geräten sowie Prinzipien für die Kennzeichnung von Produkten oder bilaterale Verfahren für die Marktöffnung für den Export von Milch- und Fleischprodukten. Der Informationsaustausch zwischen den Behörden schafft zusätzlich Transparenz zwischen den Handelspartnern. Die Zusammenarbeit kann auch bei bestimmten Themen intensiviert werden (z.B. Tierwohl). Konsultationsmechanismen sorgen dafür, konkrete technische Handelshemmnisse zwischen den Handelspartnern zu klären.

Weitere Informationen zu technischen Handelshemmnissen können hier nachgelesen werden.

FAQ Technische Handelshemmnisse SPS/TBT

Handelspolitische Schutzmassnahmen

Handelspolitische Schutzmassnahmen in Form von Zollerhöhungen dürfen vorübergehend zum Schutz der eigenen Wirtschaft ergriffen werden, wenn einem einheimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden droht. Solche Massnahmen sind beispielsweise anwendbar, wenn die Subventionen einer Partei den Handel übermässig beeinträchtigen, wenn Unternehmen in einem anderen Land mit Dumping-Preisen in den Markt der anderen Partei eintritt oder wenn die ausgehandelten Zollpräferenzen einheimische Wirtschaftszweige schädigen. Die Bestimmungen in den FHA basieren weitgehend auf dem WTO-Recht. Zusätzlich enthalten sie auf das bilaterale Verhältnis zugeschnittene Konsultations- und Informationspflichten.

Schutzmassnahmen treffen die Exportwirtschaft oft unerwartet. So können sie die Rechtssicherheit in den gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen untergraben, und dies zu Unrecht, wenn sie aus protektionistischen Motiven ergriffen werden. Die Schweiz strebt in ihren Verhandlungen über FHA den gegenseitigen Ausschluss von Anti-Dumping Massnahmen an. Zusätzlich ist die Schweiz bestrebt, einander nach Möglichkeit von WTO-Schutzmassnahmen auszunehmen, soweit deren Importe keinen ernsthaften Schaden verursachen. Dies gelingt allerdings nicht immer, da viele Länder in diesen Fragen keine Zugeständnisse machen wollen.

FAQ Handelspolitische Schutzmassnahmen

Geistige Eigentumsrechte

Die EFTA-Freihandelsabkommen sehen Standards für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vor, einschliesslich Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte. Ein angemessener und durchsetzbarer Schutz des geistigen Eigentums ist ein zentrales Interesse der Schweiz und ihrer innovationsgetriebenen Wirtschaft. Die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums bauen auf den Grundsätzen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) auf.

Als innovatives Land ist die Schweiz auf einen angemessenen Schutz des geistigen Eigentums angewiesen. Der Ausbau des Freihandels bedingt daher auch einen verbesserten Schutz der Immaterialgüterrechte an den ausgetauschten Produkten und Dienstleistungen. In den letzten Jahren hat der Schutz von Rechten an geistigem Eigentum im globalen Handelsverkehr weiter an Bedeutung gewonnen.

Rund 80% der Schweizer Exporte stützen sich in der einen oder anderen Form auf Rechte an geistigem Eigentum. Der Patentschutz ist beispielsweise wichtig für die Sektoren Pharma und Chemie sowie die Maschinenindustrie. Branchen wie die Nahrungsmittel- oder die Uhrenindustrie wiederum sind auf einen guten Schutz ihrer Marken angewiesen. Generell decken die Freihandelsabkommen der EFTA alle Immaterialgüterrechte ab, insbesondere Patente, Testdatenschutz, Designs, Urheberrechte, Marken, Herkunftsangaben und den Schutz der «Swissness» und geografische Angaben.

Der Abkommenstext baut auf internationalen Standards auf und schafft mittels transparenter und berechenbarer Regeln Rechtssicherheit für die Rechteinhaber. Das Kapitel zu den Rechten am geistigen Eigentum enthält auch einen Teil über deren Durchsetzung, wie zum Beispiel Grenzmassnahmen. Die Bestimmungen über Immaterialgüterrechte unterliegen dem Streitbeilegungsmechanismus des Freihandelsabkommens. Weitere Informationen zum geistigen Eigentum in der Schweiz.

FAQ Geistige Eigentumsrechte

Wettbewerb

Die Wettbewerbsregeln in FHA der Schweiz bzw. der EFTA-Staaten sollen sicherstellen, dass die Handelsliberalisierung im Rahmen des FHAs nicht im Gegenzug durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken der Unternehmen beeinträchtigt, eingeschränkt oder verzerrt wird. Demnach sind Marktabschottungen durch Absprachen zwischen Unternehmen (etwa hinsichtlich der Preise, auf den Markt gebrachten Mengen oder der Marktgebiete) oder durch missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen mit den Freihandelsabkommen nicht vereinbar. Diese Regeln gelten auch für öffentliche Unternehmen.

Die Durchsetzung dieser Grundsätze obliegt den nationalen Wettbewerbsbehörden, wobei in FHA auch Regeln hinsichtlich der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden vereinbart werden können. Falls wettbewerbswidriges Verhalten den Handel zwischen den Parteien beeinträchtigt, kann jede Partei Konsultationen verlangen. Im Falle anhaltender Beeinträchtigungen kann die jeweils betroffene Partei geeignete Massnahmen ergreifen. Diese müssen verhältnismässig sein und das Funktionieren des FHA so wenig wie möglich beeinträchtigen.

FAQ Wettbewerb

Handel mit Dienstleistungen

Die Bestimmungen über den Dienstleistungshandel bauen auf dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO auf, gehen aber in wichtigen Bereichen über dieses hinaus. Ziel ist, im Rahmen der FHA bessere Bedingungen für Schweizer Dienstleistungsexporteure zu erreichen und mögliche Diskriminierungen gegenüber Dienstleistungserbringern aus anderen Ländern zu verhindern.

Die FHA decken grundsätzlich alle Dienstleistungssektoren und Erbringungsarten von Dienstleistungen ab. Die allgemeinen Regeln im Dienstleistungskapitel werden durch spezifische Anhänge (z.B. zu Finanzdienstleistungen) ergänzt, in denen spezifische Regeln und Verpflichtungen für den jeweiligen Sektor festgehalten sind. Ausserdem beinhalten die Abkommen Verpflichtungslisten der beiden Partner. In den Verpflichtungslisten ist festgehalten, für welche Dienstleistungssektoren und für welche Erbringungsart die Dienstleistungserbringer des Handelspartners Zugang zum eigenen Markt erhalten (Marktzugang) bzw. nicht gegenüber den eigenen Dienstleistungserbringern diskriminiert werden dürfen (Inländerbehandlung). Weitere Informationen zum Dienstleistungshandel und die Dienstleistungsbestimmungen der Freihandelsabkommen der Schweiz.

FAQ Handel und Dienstleistungen

Investitionen

Im Bereich Investitionen wird geregelt, dass die Investoren einer Vertragspartei das Recht haben, ein Unternehmen in der anderen Vertragspartei zu gründen oder zu übernehmen, und zwar grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren. Die entsprechenden Verpflichtungen für die Dienstleistungssektoren finden sich unter der Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel. Der Investitionsschutz wird grundsätzlich in den bilateralen Investitionsschutzabkommen geregelt und nicht in den FHA.

International tätige Investoren sind für ihre oft sehr langfristigen Investitionen auf möglichst stabile, sichere und vorhersehbare Rahmenbedingungen angewiesen. Bei Investitionsentscheiden berücksichtigen Unternehmen neben Marktgrösse, Infrastruktur etc. auch die durch völkerrechtliche Verträge (Investitionsschutzabkommen, FHA, Doppelbesteuerungsabkommen) gewährte zusätzliche Rechtsicherheit. Handel und Investitionen sind eng miteinander verknüpft. Tiefere Zölle in einem Freihandelspartnerstaat erhöhen auch die Attraktivität der Schweiz als Investitionsstandort. Im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten und der Wettbewerbsfähigkeit ist es für Schweizer Unternehmen aber auch von Interesse, in anderen Staaten (zumindest Teile ihrer Produktion) produzieren zu können. Für die Schweiz sind somit neben günstigen Rahmenbedingungen für den Handel auch solche für Investitionen von grossem Interesse.

FAQ Investitionen

Öffentliches Beschaffungswesen

Die FHA der Schweiz regeln die Grundsätze und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens und enthalten Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der Parteien. Sie verbessern insbesondere die Rechtssicherheit und die Transparenz. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sollen die Exportchancen und die Wettbewerbsfähigkeit von KMUs gestärkt und dem Risiko einer allfälligen Diskriminierung der Schweizer Anbieter gegenüber den Anbietern anderer Handelspartner entgegengewirkt werden. Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen bauen auf dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) auf.

FAQ Öffentliches Beschaffungswesen

Nachhaltige Entwicklung

Im Rahmen einer kohärenten Aussenwirtschaftspolitik strebt die Schweiz den Abschluss von FHA an, die für die Schweiz wie auch für ihre Partnerländer nachhaltige Wachstumsperspektiven bieten. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt sich die Schweiz bei der Verhandlung neuer und der Revision bestehender FHA jeweils für die Aufnahme von spezifischen Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ein. Diese Bestimmungen verweisen auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäss den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG). Sie legen einen gemeinsamen Referenzrahmen fest und die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien im Bereich des Umweltschutzes und der Arbeitsrechte übereinstimmen.

Die Klauseln umfassen unter anderem das Engagement zur Einhaltung und effektiven Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der von den Vertragsparteien ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Die Schweiz und ihre EFTA-Partner haben 2019 das Modellkapitel zur Nachhaltigkeit überarbeitet. Es wurden neue Bestimmungen zu den Themen nachhaltige Bewirtschaftung von Waldressourcen und Fischbeständen, Handel und Biodiversität, Handel und Klimawandel, inklusiver Handel sowie verantwortungsvolle Unternehmensführung (Corporate Social Responsibility, CSR) entwickelt. Der Ansatz für die Streitregelung wurde zudem gestärkt. Der neue Wortlaut sieht für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, zur Lösung von Problemen, für die im Rahmen von herkömmlichen Konsultationen keine Einigung erzielt wurde, an ein unabhängiges Expertenpanel zu gelangen.

Details zum Thema Nachhaltigkeit in Freihandelsabkommen.

FAQ Nachhaltige Entwicklung

Streitbeilegung

Das Kapitel über die Streitbeilegung sieht ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die korrekte Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor. Die im Rahmen der EFTA abgeschlossenen FHA sehen vor, dass Differenzen zwischen den Parteien nach Möglichkeit im Rahmen von Konsultationen gelöst werden sollten. Die entsprechenden FHA sehen darüber hinaus ein Schiedsverfahren vor für Fälle, in denen diplomatische Mittel nicht zur Beilegung eines Streitfalls führen. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall geschaffen und besteht aus drei erfahrenen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht beurteilt die Vereinbarkeit der umstrittenen Massnahme mit dem FHA verbindlich und abschliessend.

FAQ Streitbeilegung

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Welthandel / Ressort Freihandelsabkommen/EFTA
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