Bei Freihandelsabkommen (FHA) geht es nicht um einen grenzen- und schrankenlosen Handel. Ein FHA zielt im Wesentlichen darauf ab, den Handel zwischen zwei oder mehreren Ländern zu erleichtern, indem Handelsbarrieren abgebaut oder beseitigt werden und so der internationale Handel gefördert werden kann.
Der Abbau von Zöllen ist ein zentrales Element in jedem Freihandelsabkommen und es wird angestrebt, diese möglichst weitgehend zu beseitigen. Jedoch werden sowohl eigene Sensitivitäten (Landwirtschaft) als auch solcher der Partnerländer berücksichtigt.
Der Inhalt der Freihandelsabkommen der Schweiz hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Während in der Anfangszeit lediglich der Warenhandel liberalisiert wurde, kamen im Laufe der Zeit weitere Bereiche hinzu, welche nun in den meisten Freihandelsabkommen auch geregelt werden, namentlich Dienstleistungen, Investitionen sowie das öffentliche Beschaffungswesen. Seit 2010 sieht die Schweiz ausserdem in jedem FHA ein Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung vor. Die verschiedenen Bereiche, welche die Schweiz in ihren FHA standardmässig zu integrieren versucht, werden nachfolgend im Detail beschrieben.
Warenverkehr
Die Bestimmungen über den Warenverkehr regeln die Zollzugeständnisse (Zollreduktion oder Zollabbau), die die Vertragsparteien einander gewähren. Dies ermöglicht einerseits einen besseren Marktzugang für Schweizer Exportprodukte und erleichtert andererseits die Einfuhr von Gütern.
Industrieprodukte
Die FHA der Schweiz zielen auf eine möglichst weitgehende Beseitigung der Zölle für alle Industrieprodukte, einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte ab – sowohl auf Import- wie auch auf Exportseite.
Landwirtschaftliche Produkte
Die FHA der Schweiz unterscheiden zwischen Basisagrarprodukten (basic agricultural products, BAPs) und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte (processed agricultural products, PAPs). In diesen beiden Bereichen wird eine gezielte Liberalisierung angestrebt, welche mit den Zielen der Schweizer Landwirtschaftspolitik vereinbar ist. Die von der Schweiz gewährten Konzessionen betreffen in Bezug auf BAPs insbesondere Zollreduktionen für nicht sensible Produkte (z.B. tropische Früchte) und Importe innerhalb bestehender WTO-Zollkontingente (z.B. Fleisch oder Früchte/Gemüse). Bei den verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten gewährt die Schweiz grundsätzlich Konzessionen, die dem sog. «Industrieschutz» entsprechen Die Schweiz hat auch Exportinteressen bei den Agrarprodukten. So setzt sie sich insbesondere für einen besseren Zugang auf ausländischen Märkten für Landwirtschaftsprodukte wie Käse und Milchprodukte sowie für Nahrungsmittelzubereitungen wie Energydrinks, Schokolade und Kaffee ein.
FAQ Warenverkehr
Zentraler Bestandteil von FHA ist die gegenseitige Gewährung von Zollpräfe-renzen – also einem vollständigen oder teilweisen Abbau, bzw. einer Reduk-tion von Zöllen zugunsten der jeweiligen Vertragspartei. Diese Präferenzzölle sind tiefer als die regulären Einfuhrzölle und Unternehmen können somit von Einsparungen profitieren. Ausserdem verbessern die Bestimmungen über den Warenverkehr die Rechtssicherheit und die Transparenz auf den aus-ländischen Märkten für Schweizer Unternehmen.
Die Zollkonzessionen sind in den relevanten Abkommenstexten und Anhängen der FHA vereinbart. Die folgenden Links führen zu den Abkommenstexten der EFTA-FHA (in Englisch) und den bilateralen FHA. Die Zollkonzessionen der FHA-Partner können benutzerfreundlich in der Zolldatenbank von Switzerland Global Enterprise abgefragt werden.
Die Zollpräferenzen der FHA können auf Güter, welche die im FHA abgedeckt sind und die darin vorgesehenen Ursprungsregeln erfüllen, angewendet werden. Weitere Informationen zu den Ursprungsregeln finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Wo Unternehmen von einem FHA profitieren können, tun sie das mehrheitlich. Die Nutzung der Zollpräferenzen der FHA erfolgt durch die Berechnung der Nutzungsrate. Diese misst den Anteil der tatsächlich über das FHA eingeführten Importe, gemessen an all den Gütern, die potenziell unter dem FHA günstiger hätten importiert werden können (ohnehin zollfreie sowie anderswie zollbegünstigte Waren wurden in diese Berechnung nicht einbezogen).
Das SECO hat eine umfassende Datenanalyse in Auftrag gegeben. Sie zeigt, in welchem Umfang Schweizer Firmen die Freihandelsabkommen der Schweiz in Anspruch nehmen, um Zölle zu sparen.
Nein, in den FHA wird eine möglichst weitgehende Beseitigung der Zölle für alle Industrieprodukte, bei den Agrarprodukten jedoch eine gezielte Liberalisierung angestrebt. Die Zollpräferenzen, die die Vertragsparteien einander gewähren, ergeben sich aus den Verhandlungen mit den Freihandelspartnern, variieren somit von einem FHA zum anderen und berücksichtigen die beiderseitigen Sensitivitäten.
Als hochentwickelte Volkswirtschaft mit kleinem Binnenmarkt ist die Schweiz stark in die internationalen Wertschöpfungsketten eingebunden und sowohl im Import als auch im Export auf ausländische Märkte angewiesen. Die Zollpräferenzen in FHA erleichtern den Import von Gütern. Dies verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen und entlastet die Konsumentinnen und Konsumenten. Die FHA, die keinen grenzen- und schrankenlosen Handel vorsehen, haben jedoch keine Auswirkungen auf die geltenden Schweizer Produktestandards.
Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln bestimmen, welche Produkte im Rahmen eines FHAs in den Genuss von Präferenzzöllen kommen. Ursprungserzeugnisse müssen entweder vollständig gewonnen oder hergestellt (z.B. muss eine Kuh in der Schweiz geboren und grossgezogen werden) oder im Gebiet eines FHA-Partners in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein (z.B. Herstellung einer Maschine, die auch ausländische Komponenten beinhaltet). Einfache und liberale Ursprungsregeln sind in einem Kontext, in dem Produkte zunehmend Vorleistungen aus verschiedenen Ländern enthalten und die Produktionsprozesse mehrere Volkswirtschaften umfassen, notwendig.
Die Ursprungsregeln in einem FHA bestehen aus den materiellen Bestimmungen (meistens in einem Anhang geregelt) und den sogenannten Listenregeln (Product Specific Rules, PSR). Die Bestimmungen definieren u.a., was als Ursprungserzeugnis gilt, welche Bestimmungen hinsichtlich dem Transport von einer in eine andere Vertragspartei gelten, welche Ursprungsnachweise verwendet werden müssen, wie die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen geregelt ist und was beim Import und Export sonst noch beachtet werden muss. In den Listenregeln ist jedem Erzeugnis eine Regel zugeordnet, die die Be- oder Verarbeitung festgelegt, die mindestens gemacht werden muss, damit das Enderzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei im Sinne des FHA gelten kann. Sowohl die Bestimmungen, als auch die Listenregeln unterscheiden sich meist in den verschiedenen Abkommen. Grund dafür sind die unterschiedlichen Interessen und Sensibilitäten, welche die Vertragsparteien gegenüber verschiedenen Partnerstaaten haben. Die Listenregeln sollen die aktuellen Be- oder Verarbeitungsprozesse der Schweizer Produzenten reflektieren, damit diese vom FHA profitieren können.
FAQ Ursprungsregeln
Wie der gesamte Inhalt eines FHAs, sind auch die Listenregeln das Resultat von Verhandlungen. Die Ausgangspositionen sind am Anfang der Verhand-lungen oft unterschiedlich. Sie sind das Abbild der Erwartungen der Wirt-schaft, und der Wirtschaftspolitik eines Landes. Daraus ergibt sich bei den Verhandlungen automatisch, dass ein Land bei der Ausgestaltung der Listen-regeln bei gewissen Erzeugnissen mehr oder weniger flexibel sein kann, während ein anderes Land andere Sensitivitäten hat. Die individuellen Lö-sungen, die mit verschiedenen Verhandlungspartnern gefunden werden müssen, resultieren in Listenregeln, welche nicht in jedem FHA identisch sind.
Die Ursprungsregeln sind meistens in einem Anhang geregelt. In der R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung der Eidgenössischen Zollverwaltung sind die relevanten Ursprungsregeln zu den FHA der einzelnen Länder verlinkt (Spalten «Ursprungsbestimmungen» und "Liste der erforderlichen Bearbeitungen").
Handelserleichterungen
Handelserleichterungen zielen darauf ab, die Zollabfertigung von Waren zu vereinfachen und zu beschleunigen und dadurch die Kosten für die Wirtschaft zu senken. Als Antwort auf die wachsende Bedeutung dieses Themas FHA werden in neueren FHA solche Regeln verhandelt, insbesondere die wichtigsten Grundsätze der Handelserleichterung; Transparenz, Vereinfachung und Zusammenarbeit.
Die Bestimmungen in diesem Bereich verpflichten die Vertragsparteien u.a. zur Veröffentlichung der relevanten Gesetzgebung sowie der Zollsätze im Internet sowie zur Einhaltung der internationalen Standards (zum Beispiel die überarbeitete Kyoto-Konvention) bei der Gestaltung der Zollverfahren. So wird darin u.a. festgelegt, wie Abgaben und Gebühren publiziert werden sollen. Für die Beurteilung, ob sich ein Im- oder Export mit einem bestimmten Land lohnt, sind diese Informationen und Garantien von grosser Bedeutung. Seit 2017 werden auf internationaler Ebene im Handelserleichterungsabkommen der Welthandelsorganisation (WTO) Mindeststandards festlegt. Die Schweiz strebt in ihren FHA jedoch an, jeweils weitergehende Bestimmungen zu vereinbaren, um möglichst verbindliche Abmachungen und somit eine Steigerung der Rechtssicherheit zu erreichen.
FAQ Handelserleichterungen
Das Handelserleichterungsabkommen bietet bereits eine gute Grundlage und schafft ein gewisses Mass an Rechtssicherheit. So können allenfalls auftretende Probleme bei der Verzollung von Waren viel schneller und einfacher im Rahmen des jeweiligen FHAs besprochen und Lösungen gesucht werden.
Technische Handelshemmnisse SPS/TBT
Technische Vorschriften regeln die Beschaffenheit, Verpackung oder Herstellung von Produkten und verfolgen damit öffentliche Interessen, wie den Gesundheits- oder Umweltschutz. Wenden Handelspartner unterschiedliche technische Vorschriften für dasselbe Produkt an oder anerkennen sie nicht gegenseitig die Konformitätsbewertung* für ein Produkt, führt dies zu technischen Handelshemmnissen im grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu zusätzlichen Kosten für die exportierenden Unternehmen. Die multilateralen Abkommen der WTO legen den internationalen Rahmen für das Verhindern und den Abbau unnötiger technischer Handelshemmnisse fest (TBT- und SPS-Abkommen). Darauf aufbauend strebt die Schweiz mittels bilateraler FHA eine weitergehende Verringerung solcher technischeren Handelshemmnisse an. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zur Erarbeitung technischer Vorschriften, Behördenzusammenarbeit, Transparenz, Informationsaustausch oder zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsresultaten in bestimmten Produktesektoren getroffen.
Damit Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen diese auf Einhaltung den einschlägigen technischen Vorschriften geprüft werden (Konformitätsbewertung). Die Konformität ist durch behördlich vorgeschriebene Verfahren nachzuweisen (Konformitätsbewertungsverfahren).
Bestimmungen im TBT/SPS-Bereich tragen zur Verringerung von technischen Handelshemmnissen bei. Vor dem Hintergrund zunehmenden Zollabbaus kommt solchen Bestimmungen für die Vermarktung von zahlreichen Industrie- und Landwirtschaftsprodukten eine immer wichtigere Bedeutung zu.
FHA mit wichtigen Handelspartnern ergänzen die multilateralen Abkommen der WTO, insofern sich die Vertragsparteien auf Bestimmungen einigen, welche nicht durch die WTO-Abkommen abgedeckt sind. Hierzu gehören unter anderem Präzisierungen zu internationalen Normen, die Anerkennung bestimmter Inspektionen im Bereich der Arzneimittel oder Vereinfachungen für das Inverkehrbringen von Industrieprodukten wie bspw. von elektrischen Geräten sowie Prinzipien für die Kennzeichnung von Produkten oder bilaterale Verfahren für die Marktöffnung für den Export von Milch- und Fleischprodukten. Der Informationsaustausch zwischen den Behörden schafft zusätzlich Transparenz zwischen den Handelspartnern. Die Zusammenarbeit kann auch bei bestimmten Themen intensiviert werden (z.B. Tierwohl). Konsultationsmechanismen sorgen dafür, konkrete technische Handelshemmnisse zwischen den Handelspartnern zu klären.
Nein, FHA führen weder zu einem Abbau des Schutzniveaus, noch wird eine Angleichung der technischen Vorschriften zwischen den Handelspartnern angestrebt. Unabhängig von einem FHA müssen die importierten Produkte die technischen Vorschriften des Importlandes erfüllen, um rechtmässig in Verkehr gebracht werden zu können.
Handelspolitische Schutzmassnahmen
Handelspolitische Schutzmassnahmen in Form von Zollerhöhungen dürfen vorübergehend zum Schutz der eigenen Wirtschaft ergriffen werden, wenn einem einheimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden droht. Solche Massnahmen sind beispielsweise anwendbar, wenn die Subventionen einer Partei den Handel übermässig beeinträchtigen, wenn Unternehmen in einem anderen Land mit Dumping-Preisen in den Markt der anderen Partei eintritt oder wenn die ausgehandelten Zollpräferenzen einheimische Wirtschaftszweige schädigen. Die Bestimmungen in den FHA basieren weitgehend auf dem WTO-Recht. Zusätzlich enthalten sie auf das bilaterale Verhältnis zugeschnittene Konsultations- und Informationspflichten.
Schutzmassnahmen treffen die Exportwirtschaft oft unerwartet. So können sie die Rechtssicherheit in den gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen untergraben, und dies zu Unrecht, wenn sie aus protektionistischen Motiven ergriffen werden. Die Schweiz strebt in ihren Verhandlungen über FHA den gegenseitigen Ausschluss von Anti-Dumping Massnahmen an. Zusätzlich ist die Schweiz bestrebt, einander nach Möglichkeit von WTO-Schutzmassnahmen auszunehmen, soweit deren Importe keinen ernsthaften Schaden verursachen. Dies gelingt allerdings nicht immer, da viele Länder in diesen Fragen keine Zugeständnisse machen wollen.
FAQ Handelspolitische Schutzmassnahmen
Handelspolitische Schutzmassnahmen sind im WTO-Recht geregelt. Die FHA verweisen in der Regel auf diese Regeln, es sei denn, es gelinge der Schweiz, beispielsweise Anti-Dumping-Zölle gegenseitig auszuschliessen. Zusätzlich werden in den FHA Konsultations- und Informationspflichten vereinbart. Solche Konsultationen erlauben beiden Seiten, ein besseres Verständnis der Rechtslage auf beiden Seiten und der Hintergründe der angestrebten Massnahme zu erhalten. Ziel ist es letztlich, die Rechtssicherheit zugunsten der Exportwirtschaft zu erhöhen, indem protektionistisch wirkende Massnahmen möglichst verhindert werden.
Die EFTA-Staaten wenden keine Antidumpingmassnahmen an. Umgekehrt betreiben ihre Unternehmen im Ausland kaum je Preisdumping, das dort zu wirtschaftlichen Schäden führen könnte. Dennoch werden auch Schweizer Unternehmen zu Opfern von Antidumpingmassnahmen, wenn diese zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden. Das Ziel der Antidumpingmassnahmen - die Bekämpfung von Kampfpreisunterbietung - wird mit den innerstaatlichen Wettbewerbsregeln häufig besser erreicht als mit Antidumpingmassnahmen. Der Ausschluss der Anwendung dieser Massnahmen dient letztlich dazu, die Rechtssicherheit und somit die Planungssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen.
Nein, die Schweiz hat in der Vergangenheit keine Schutzmassnahmen ergriffen. Dabei ist zu bedenken, dass Schutzmassnahmen immer auch die eigene Wirtschaft und die Konsumenten beeinträchtigen, indem sie zu höheren Preisen und einer geringeren Produktevielfalt führen.
Am 23. März 2018 haben die USA angeblich aus Gründen der nationalen Sicherheit neue Einfuhrzölle von 25 % für bestimmte Stahlprodukte und 10 % für bestimmte Aluminiumprodukte eingeführt. Diese Zölle gelten auch für Einfuhren aus der Schweiz. Die EU hat am 19. Juli 2018 Schutzmassnahmen in Form von Zollkontingenten auf die Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten erlassen. Diese Massnahmen gelten bis 30. Juni 2021 und betreffen auch Stahleinfuhren aus der Schweiz in die EU. Zudem gab es in der Vergangenheit vereinzelt Fälle von Antidumpingmassnahmen gegen Einfuhren von Produkten aus China, die mittelbar auch Schweizer Unternehmen betrafen, die solche Produkte in der Schweiz weiterverarbeiteten.
Geistige Eigentumsrechte
Die EFTA-Freihandelsabkommen sehen Standards für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vor, einschliesslich Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte. Ein angemessener und durchsetzbarer Schutz des geistigen Eigentums ist ein zentrales Interesse der Schweiz und ihrer innovationsgetriebenen Wirtschaft. Die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums bauen auf den Grundsätzen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) auf.
Als innovatives Land ist die Schweiz auf einen angemessenen Schutz des geistigen Eigentums angewiesen. Der Ausbau des Freihandels bedingt daher auch einen verbesserten Schutz der Immaterialgüterrechte an den ausgetauschten Produkten und Dienstleistungen. In den letzten Jahren hat der Schutz von Rechten an geistigem Eigentum im globalen Handelsverkehr weiter an Bedeutung gewonnen.
Rund 80% der Schweizer Exporte stützen sich in der einen oder anderen Form auf Rechte an geistigem Eigentum. Der Patentschutz ist beispielsweise wichtig für die Sektoren Pharma und Chemie sowie die Maschinenindustrie. Branchen wie die Nahrungsmittel- oder die Uhrenindustrie wiederum sind auf einen guten Schutz ihrer Marken angewiesen. Generell decken die Freihandelsabkommen der EFTA alle Immaterialgüterrechte ab, insbesondere Patente, Testdatenschutz, Designs, Urheberrechte, Marken, Herkunftsangaben und den Schutz der «Swissness» und geografische Angaben.
Der Abkommenstext baut auf internationalen Standards auf und schafft mittels transparenter und berechenbarer Regeln Rechtssicherheit für die Rechteinhaber. Das Kapitel zu den Rechten am geistigen Eigentum enthält auch einen Teil über deren Durchsetzung, wie zum Beispiel Grenzmassnahmen. Die Bestimmungen über Immaterialgüterrechte unterliegen dem Streitbeilegungsmechanismus des Freihandelsabkommens. Weitere Informationen zum geistigen Eigentum in der Schweiz.
FAQ Geistige Eigentumsrechte
Das Kapitel über geistiges Eigentum baut auf bestehenden Staatsverträgen auf, insbesondere auf dem TRIPS-Übereinkommen. Es klärt gewisse darin enthaltene Bestimmungen und präzisiert Punkte, die in multilateralen Abkommen nicht vollständig geregelt sind. Zudem kann es weitere Anliegen der Vertragsparteien aufnehmen. Schliesslich kann im Rahmen des Freihandelsabkommens die Rechtslage der Vertragsstaaten genauer, und daher für die Akteure der Wirtschaft vollständiger und verständlicher, wiedergegeben werden als in multilateralen Abkommen.
Somit bietet das Freihandelsabkommen den Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum grössere Rechtssicherheit und fördert infolgedessen Handel und Investitionen zwischen den Partnerländern. Zum umfassenderen Rechtsrahmen, den das Freihandelsabkommen schafft, gehören auch die Bestimmungen über die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum, die detaillierter gestaltet werden, als dies in multilateralen Abkommen der Fall ist, wie zum Beispiel im Fall von Grenzmassnahmen.
Schliesslich bietet die Unterstellung des Kapitels über das geistige Eigentum unter den Streitbeilegungsmechanismus des Freihandelsabkommens einen zusätzlichen Weg, um garantierte Rechte durchzusetzen und Problemfälle über den bilateralen Weg rascher zu lösen.
Darüber hinaus dienen mit dem Freihandelsabkommen geschaffene Institutionen wie der Gemischte Ausschuss als zusätzliche Plattform, um Probleme und Herausforderungen im Bereich geistiges Eigentum aufzunehmen und die Zusammenarbeit der Partnerländer zu fördern.
Eine Marke ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. In der Schweiz können Marken im Sinne des Gesetzes sämtliche Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen: Wörter, Buchstaben- oder Zahlenkombinationen, bildliche Darstellungen (z.B. Logos), dreidimensionale Formen, Slogans, Kombinationen dieser Elemente oder auch akustische Marken bestehend aus kurzen Melodien. In den FHA will die Schweiz sicherstellen, dass die Vertragsparteien die gleiche Definition verwenden und einen angemessenen und wirksamen Markenschutz garantieren. Besondere Aufmerksamkeit widmet sie dabei notorisch bekannten und berühmten Marken, die auch ausserhalb der Schweiz ein Begriff sind und bei denen es daher leichter zu Missbräuchen kommen kann (free-riding). Die Schweiz will diese Marken schützen, auch wenn sie in den Partnerländern nicht eingetragen sind, oder dafür sorgen, dass der Schutz über die Produkte und Dienstleistungen hinausgeht, für die diese Marken eingetragen sind. Die Marken vieler für die Qualität ihrer Produkte bekannter Schweizer Unternehmen, u.a. im Nahrungsmittelbereich oder im hochwertigen Produktsegment, aber auch von Unternehmen, die renommierte Dienstleistungen erbringen, sind international bekannt und sind somit dank FHA besser geschützt. Die FHA enthalten auch Bestimmungen zur Durchsetzung der Markenrechte. Dazu gehören u.a. Zollmassnahmen wie die Beschlagnahmung von Waren an der Grenze. Entsprechende Massnahmen sind wichtig, insbesondere für Produkte, die häufig gefälscht werden, wie beispielsweise Uhren.
Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung Es gewährt in der Regel ein ausschliessliches Nutzungsrecht während 20 Jahren. Für die Patentierung einer Erfindung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Erfindung neu sein, sie muss erfinderisch sein und sie muss auch gewerblich anwendbar sein.
In der Schweiz sind momentan über 130 000 Patente in Kraft. Die Schweiz belegt damit weltweit den Spitzenplatz bei der Anzahl Patente pro Kopf der Bevölkerung. Patente stellen einen wichtigen innovationsfördernden Anreiz dar, denn Schweizer Unternehmen, die in Innovationen investieren, können damit ihre Erfindungen schützen. Der Patentschutz ist daher wichtig für zahlreiche Schweizer Branchen, namentlich für die Maschinenindustrie, die Chemie- und Pharmabranche, aber auch für die Uhrenindustrie und den Präzisionsinstrumentesektor.
Da der Schutz von Innovationen und Patenten für die Schweizer Wirtschaft sehr wichtig ist, soll mit der Aufnahme von Bestimmungen zu Patenten in den FHA ein angemessener Schutz in den Ländern garantiert werden, mit denen die Schweiz Handel treibt. So legen die entsprechenden Bestimmungen in den FHA beispielsweise Voraussetzungen für die Patentierbarkeit fest und sehen gewisse Ausnahmen von der Patentierbarkeit vor. Dies sorgt für ausreichende Rechtsklarheit im Hinblick auf die Patentierbarkeit von Erfindungen in den verschiedenen Vertragsparteien. Gleichzeitig schaffen diese Bestimmungen zu den Patenten günstige Rahmenbedingungen für den Handel, für Investitionen und Innovationen und sie fördern auch den Informationsaustausch. Im Gesundheitssektor ist der angemessene Schutz von Erfindungen zudem entscheidend für die Entwicklung neuer Medikamente und zur Förderung der Optimierung der Technologien.
Die FHA enthalten auch Bestimmungen zur Durchsetzung der Patentrechte und sehen u.a. Zollmassnahmen vor.
Geografische Angaben (GA) dienen als Bezeichnung für Produkte, die ihre Qualität oder ihre Eigenschaften ihrer geografischen Herkunft verdanken. Die entsprechenden Produkte werden gemäss lokalen oder traditionellen Herstellungsmethoden gefertigt. Beispiele für Schweizer Bezeichnungen sind: St. Galler Kalbsbratwurst, Tête de Moine, Gruyère, Schweizer Schokolade oder auch Weinbezeichnungen.
GA fördern den Handel mit lokalen und regionalen Spezialitäten und sind somit sinnvoll für die Förderung einer nachhaltigen regionalen Wirtschaft. Sie steigern die Attraktivität von Spezialitäten sowie von Qualitätsprodukten, auch auf den internationalen Märkten, sowohl für die Schweiz als auch für ihre Partnerländer.
Die Schweiz will in den FHA einen angemessenen Schutz von GA garantieren, insbesondere mithilfe eines hohen Schutzniveaus nicht nur für die Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen, wie dies das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) tut, sondern auch für andere Produkte, wie Käse oder weitere Nahrungsmittel oder auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse.
Die Schweiz will in ihren FHA auch den Schutz von Herkunftsangaben garantieren, wie «Swiss», «Switzerland» oder Namen von Kantonen und Regionen oder des Schweizer Kreuzes. Somit sieht sie Bestimmungen vor, die sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Angaben auf Produkten oder Dienstleistungen nicht fälschlicherweise annehmen, dass diese aus der Schweiz stammen. Die FHA tragen somit auch dazu bei, die Reputation von Schweizer Qualitätsprodukten und ‑dienstleistungen auf den internationalen Märkten langfristig zu bewahren.
Die FHA sehen auch Bestimmungen zur Durchsetzung dieser Rechte vor, einschliesslich Zollmassnahmen.
Wettbewerb
Die Wettbewerbsregeln in FHA der Schweiz bzw. der EFTA-Staaten sollen sicherstellen, dass die Handelsliberalisierung im Rahmen des FHAs nicht im Gegenzug durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken der Unternehmen beeinträchtigt, eingeschränkt oder verzerrt wird. Demnach sind Marktabschottungen durch Absprachen zwischen Unternehmen (etwa hinsichtlich der Preise, auf den Markt gebrachten Mengen oder der Marktgebiete) oder durch missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen mit den Freihandelsabkommen nicht vereinbar. Diese Regeln gelten auch für öffentliche Unternehmen.
Die Durchsetzung dieser Grundsätze obliegt den nationalen Wettbewerbsbehörden, wobei in FHA auch Regeln hinsichtlich der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden vereinbart werden können. Falls wettbewerbswidriges Verhalten den Handel zwischen den Parteien beeinträchtigt, kann jede Partei Konsultationen verlangen. Im Falle anhaltender Beeinträchtigungen kann die jeweils betroffene Partei geeignete Massnahmen ergreifen. Diese müssen verhältnismässig sein und das Funktionieren des FHA so wenig wie möglich beeinträchtigen.
FAQ Wettbewerb
In den FHA der Schweiz ergänzen die Wettbewerbsregeln die Marktzugangsregeln. Unternehmen sollen ihre Märkte, die durch die Abkommen geöffnet werden, nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten abschotten. Die Ausgestaltung und Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern teilweise erheblich. Deshalb beschränken sich die Wettbewerbsregeln unter FHA in der Regel auf allgemeine Grundsätze des internationalen Wettbewerbsrechts sowie Mechanismen der Kooperation und des Informationsaustausches.
Ja, die Schweiz kann, gestützt auf das schweizerische Kartellgesetz, Massnahmen ergreifen, wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen im Ausland auf den Wettbewerb in der Schweiz auswirken. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Sachverhalte nach ausländischem Recht nicht geahndet werden. Die meisten FHA der Schweiz enthalten Bestimmungen, welche solche Massnahmen ausdrücklich vorsehen.
Handel mit Dienstleistungen
Die Bestimmungen über den Dienstleistungshandel bauen auf dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO auf, gehen aber in wichtigen Bereichen über dieses hinaus. Ziel ist, im Rahmen der FHA bessere Bedingungen für Schweizer Dienstleistungsexporteure zu erreichen und mögliche Diskriminierungen gegenüber Dienstleistungserbringern aus anderen Ländern zu verhindern.
Die FHA decken grundsätzlich alle Dienstleistungssektoren und Erbringungsarten von Dienstleistungen ab. Die allgemeinen Regeln im Dienstleistungskapitel werden durch spezifische Anhänge (z.B. zu Finanzdienstleistungen) ergänzt, in denen spezifische Regeln und Verpflichtungen für den jeweiligen Sektor festgehalten sind. Ausserdem beinhalten die Abkommen Verpflichtungslisten der beiden Partner. In den Verpflichtungslisten ist festgehalten, für welche Dienstleistungssektoren und für welche Erbringungsart die Dienstleistungserbringer des Handelspartners Zugang zum eigenen Markt erhalten (Marktzugang) bzw. nicht gegenüber den eigenen Dienstleistungserbringern diskriminiert werden dürfen (Inländerbehandlung). Weitere Informationen zum Dienstleistungshandel und die Dienstleistungsbestimmungen der Freihandelsabkommen der Schweiz.
FAQ Handel und Dienstleistungen
Der Handel mit Dienstleistungen umfasst zahlreiche Branchen, darunter die freien Berufe (Ärzte, Anwälte und andere Rechtsdienstleistungen, Architekten, Ingenieure), Unternehmensdienstleistungen (wie Marketing, Werbung oder Beratung), Post und Telekommunikation, Handel und Maklerdienste, Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Börsen und Wertschriften), Tourismus (Hotels, Restaurants, Fremdenführer), Transport und Logistik, Kultur und audiovisuelle Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung, Bau, Energie und Umwelt sowie andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Transformation von Industrie-, Agrar- und Bergbauprodukten.
Die Schweiz möchte ihren Dienstleistungsexporteuren mehr Rechtssicherheit und einen besseren Zugang zu den ausländischen Märkten garantieren. Ausserdem sollen potentielle Diskriminierungen gegenüber Dienstleistungserbringern anderer Länder verhindert werden.
In Freihandelsabkommen decken wir alle Erbringungsarten von Dienstleistungen ab. Darunter fallen die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die Dienstleistungserbringung durch geschäftliche Niederlassung sowie durch natürliche Personen.
Investitionen
Im Bereich Investitionen wird geregelt, dass die Investoren einer Vertragspartei das Recht haben, ein Unternehmen in der anderen Vertragspartei zu gründen oder zu übernehmen, und zwar grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren. Die entsprechenden Verpflichtungen für die Dienstleistungssektoren finden sich unter der Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel. Der Investitionsschutz wird grundsätzlich in den bilateralen Investitionsschutzabkommen geregelt und nicht in den FHA.
International tätige Investoren sind für ihre oft sehr langfristigen Investitionen auf möglichst stabile, sichere und vorhersehbare Rahmenbedingungen angewiesen. Bei Investitionsentscheiden berücksichtigen Unternehmen neben Marktgrösse, Infrastruktur etc. auch die durch völkerrechtliche Verträge (Investitionsschutzabkommen, FHA, Doppelbesteuerungsabkommen) gewährte zusätzliche Rechtsicherheit. Handel und Investitionen sind eng miteinander verknüpft. Tiefere Zölle in einem Freihandelspartnerstaat erhöhen auch die Attraktivität der Schweiz als Investitionsstandort. Im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten und der Wettbewerbsfähigkeit ist es für Schweizer Unternehmen aber auch von Interesse, in anderen Staaten (zumindest Teile ihrer Produktion) produzieren zu können. Für die Schweiz sind somit neben günstigen Rahmenbedingungen für den Handel auch solche für Investitionen von grossem Interesse.
FAQ Investitionen
Die Schweiz ist grundsätzlich bestrebt, in allen neuen FHA Marktzugang für Investitionen auszuhandeln. Bei OECD-Staaten bestehen bereits solche Marktzugangsverpflichtungen für Investitionen im Rahmen der OECD-Liberalisierungskodizes, die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen in FHA (Diskussionen im Gemischten Ausschuss, Schiedsgericht) ist jedoch besser als unter den OECD-Verpflichtungen. Der Schutz von getätigten Investitionen (Phase nach Marktzugang) wird in Investitionsschutzabkommen geregelt.
Es fehlt an allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen für die Nichtdienstleistungssektoren (verarbeitende Industrie, Agrarwirtschaft, Bergbau, Energieproduktion), wie sie beispielsweise im Rahmen der WTO für die Niederlassung in Dienstleistungssektoren besteht. Solche Verpflichtungen werden daher im FHA Investitionskapitel ausgehandelt.
International tätige Investoren sind für ihre langfristigen Investitionen in anderen Staaten auf stabile und vorhersehbare Rahmenbedingungen angewiesen. Die staatsvertragliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung bei der Niederlassung (Übernahmen von Unternehmen, Gründung von Unternehmen) gibt Investoren solche zusätzliche Rechtssicherheit.
Öffentliches Beschaffungswesen
Die FHA der Schweiz regeln die Grundsätze und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens und enthalten Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der Parteien. Sie verbessern insbesondere die Rechtssicherheit und die Transparenz. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sollen die Exportchancen und die Wettbewerbsfähigkeit von KMUs gestärkt und dem Risiko einer allfälligen Diskriminierung der Schweizer Anbieter gegenüber den Anbietern anderer Handelspartner entgegengewirkt werden. Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen bauen auf dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) auf.
FAQ Öffentliches Beschaffungswesen
Die Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens dehnen den Geltungsbereich der anerkannten internationalen Bestimmungen auf Partner aus, die nicht Mitglieder des GPA sind. Die Parteien verfolgen das Ziel, die internationale Governance des öffentlichen Beschaffungswesens zu verstärken und den reziproken Zugang zu den Waren- und Dienstleistungsmärkten zu fördern. Diese Bestimmungen gewähren den Schweizer Anbietern einen gleichwertigen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten wie ihren Konkurrenten und reduzieren bzw. beseitigen damit potenzielle Diskriminierungen in diesem Bereich. Die Verbesserung der öffentlichen Beschaffungssysteme trägt zur Realisierung des wirtschaftlichen Ziels einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel bei.
Nachhaltige Entwicklung
Im Rahmen einer kohärenten Aussenwirtschaftspolitik strebt die Schweiz den Abschluss von FHA an, die für die Schweiz wie auch für ihre Partnerländer nachhaltige Wachstumsperspektiven bieten. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt sich die Schweiz bei der Verhandlung neuer und der Revision bestehender FHA jeweils für die Aufnahme von spezifischen Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ein. Diese Bestimmungen verweisen auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäss den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG). Sie legen einen gemeinsamen Referenzrahmen fest und die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien im Bereich des Umweltschutzes und der Arbeitsrechte übereinstimmen.
Die Klauseln umfassen unter anderem das Engagement zur Einhaltung und effektiven Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der von den Vertragsparteien ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Die Schweiz und ihre EFTA-Partner haben 2019 das Modellkapitel zur Nachhaltigkeit überarbeitet. Es wurden neue Bestimmungen zu den Themen nachhaltige Bewirtschaftung von Waldressourcen und Fischbeständen, Handel und Biodiversität, Handel und Klimawandel, inklusiver Handel sowie verantwortungsvolle Unternehmensführung (Corporate Social Responsibility, CSR) entwickelt. Der Ansatz für die Streitregelung wurde zudem gestärkt. Der neue Wortlaut sieht für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, zur Lösung von Problemen, für die im Rahmen von herkömmlichen Konsultationen keine Einigung erzielt wurde, an ein unabhängiges Expertenpanel zu gelangen.
Für die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsbestimmungen sind direkt die gemischten Ausschüsse der FHA zuständig, die sich regelmässig treffen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf folgender Seite: Überwachung der Umsetzung
Ja, die im Nachhaltigkeitskapitel enthaltenen Verpflichtungen sind völkerrechtlich verbindlich. Diese Verbindlichkeit wird durch den von der Schweiz in diesem Bereich verfolgten kooperativen Ansatz nicht infrage gestellt. Mit Ausnahme des Schiedsverfahrens (das im überarbeiteten Ansatz der Schweiz/EFTA-Staaten durch ein Expertenpanel ersetzt wurde) kommt der Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass der kooperative Ansatz gekoppelt im Einzelfall mit gezielten Begleitmassnahmen langfristig bessere Resultate verspricht als ein rein sanktionsbasierter Ansatz.
Die Aufnahme von Bestimmungen zum Umwelt- und zum Arbeitnehmerschutz in Handelsabkommen ist nicht selbstverständlich. Zahlreiche Länder vertreten nach wie vor den Standpunkt, dass solche Bestimmungen in Handelsabkommen nichts zu suchen haben, da sie insbesondere eine missbräuchliche Verwendung dieser Normen zu protektionistischen Zwecken befürchten. Mit der Aufnahme solcher Bestimmungen versucht die Schweiz zur Entwicklung internationaler Handelsbeziehungen beizutragen, die eine wirtschaftliche Liberalisierung nicht isoliert anstreben, sondern die Kohärenz mit anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung fördern. Durch die Verankerung dieser Nachhaltigkeitsverpflichtungen in den FHA trägt die Schweiz auch dazu bei, dass die Umwelt- und Arbeitsnormen auf bilateraler Ebene umgesetzt werden, zusätzlich zu den Anstrengungen in den zuständigen multilateralen Foren.
Streitbeilegung
Das Kapitel über die Streitbeilegung sieht ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die korrekte Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor. Die im Rahmen der EFTA abgeschlossenen FHA sehen vor, dass Differenzen zwischen den Parteien nach Möglichkeit im Rahmen von Konsultationen gelöst werden sollten. Die entsprechenden FHA sehen darüber hinaus ein Schiedsverfahren vor für Fälle, in denen diplomatische Mittel nicht zur Beilegung eines Streitfalls führen. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall geschaffen und besteht aus drei erfahrenen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht beurteilt die Vereinbarkeit der umstrittenen Massnahme mit dem FHA verbindlich und abschliessend.
FAQ Streitbeilegung
Bisher wurde gegen die Schweiz noch nie ein Streitbeilegungsverfahren angestrengt und die Schweiz hat ihrerseits auch noch nie ein solches Verfahren gegen eine andere Partei eröffnet. Sämtliche Differenzen konnten bisher im Rahmen von Konsultationen im gemischten Ausschuss geregelt werden. Die Möglichkeit zur Eröffnung eines solchen Verfahrens hat vor allem eine präventive Wirkung: Sie übt einen gewissen Druck aus, einen Konsens zu finden. Im Gegensatz zu einem Schiedsverfahren, dessen Ergebnis verbindlich ist und von einem Dritten auferlegt wird, lassen sich im Rahmen von Konsultationen pragmatische Lösungen finden, mit deren Umsetzung die beklagte Partei einverstanden ist.
Erst wenn die Konsultationsphase abgeschlossen ist und eine Regelung der Streitigkeit nicht auf diesem Weg möglich war, kann die klagende Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Beide Streitparteien ernennen sodann eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter. Diese zwei wählen wiederum die dritte Schiedsrichterin bzw. den dritten Schiedsrichter, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
Ja, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen.
Die Schweiz strebt öffentliche Verhandlungen an, soweit keine vertraulichen Informationen behandelt werden. Einige FHA sehen allerdings, ähnlich wie in der WTO, geschlossene Verhandlungen vor.
Eine Privatperson kann kein Streitbeilegungsverfahren unter einem FHA einleiten. Die Aktivlegitimation besitzen ausschliesslich die Vertragsparteien, d.h. die Staaten. Die zuständigen Schweizer Behörden entscheiden im Einzelfall darüber, ob ein Schiedsverfahren einzuleiten ist. Dabei sind neben den erwarteten Erfolgschancen aus rechtlicher Sicht auch politische Erwägungen zu berücksichtigen.
Das Schiedsgericht beurteilt die Vereinbarkeit der umstrittenen Massnahme mit dem FHA und ordnet gegebenenfalls an, dass die beklagte Partei diese Massnahme anpasst, sodass sie mit dem Abkommen im Einklang steht. Es gibt keine Sanktionen gegenüber der Partei, die gegen ein FHA verstösst. Passt die beklagte Partei die Massnahme nicht an, kann ein weiteres Verfahren eröffnet werden, das unter Umständen zu einem Ausgleich oder einer Aussetzung von Vorteilen führt.
Ja, es kann ein Verfahren bei der WTO eingeleitet werden, sofern die umstrittenen Bestimmungen im FHA mit denjenigen im WTO-Abkommen übereinstimmen. Die FHA der Schweiz sehen ganz allgemein vor, dass eine Streitigkeit nach freier Wahl der klagenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden kann. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. Weichen die betreffenden Bestimmungen von denjenigen des WTO-Abkommens ab, steht indessen einzig das Forum des FHA zur Verfügung.
Liste aller Freihandelspartner der Schweiz mit den rechtlichen Grundlagen pro Land.
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
Die 1960 gegründete EFTA entwickelte sich von einer Zollsenkungs-Initiative zu einer zentralen Plattform für die gemeinsame Aushandlung moderner Freihandelsabkommen.
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