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Investitionsprüfung

Das Parlament hat am 19. Dezember 2025 das Investitionsprüfgesetz (IPG) verabschiedet. Es dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, indem Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind, durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer Genehmigungspflicht unterstellt werden. Das Inkrafttreten ist für 2027 vorgesehen.

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In den vergangenen Jahrzehnten haben grenzüberschreitende Investitionen weltweit an Bedeutung gewonnen. Solche Investitionen sind für die wirtschaftliche Entwicklung und die internationale Vernetzung von Unternehmen ein zentraler Faktor. Gleichzeitig können sie in bestimmten Konstellationen Fragen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufwerfen, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder wenn ein Unternehmen eine für die gesamte Volkswirtschaft nicht verzichtbare Leistung erbringt, die nicht innert nützlicher Frist ersetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat mit der Motion 18.3021 Rieder «Schutz der Schweizer Wirtschaft durch Investitionskontrollen» im Jahr 2020, gesetzliche Grundlagen für die Prüfung ausgewählter ausländischer Investitionen zu schaffen. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 15. Dezember 2023 die Botschaft für ein Investitionsprüfgesetz (IPG).

Das Parlament hat das Investitionsprüfgesetz am 19. Dezember 2025 verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass die Übernahme eines inländischen Unternehmens durch einen ausländischen Investor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährdet oder bedroht. Hierfür werden bestimmte Übernahmen einer Genehmigungspflicht unterstellt. Betroffen sind inländische Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind und durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren übernommen werden.

Das Inkrafttreten des Investitionsprüfgesetzes ist derzeit für das Jahr 2027 vorgesehen.

Studien und Berichte

Investitionsprüfgesetz, IPG
BBl 2026 31

Vernehmlassung Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen: Die Vernehmlassungsunterlagen können über diese Internetadresse bezogen werden.

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