Sanktionen gegenüber Somalia

Bern, 19.05.2009 - Der Bundesrat hat am 13. Mai 2009 Zwangsmassnahmen gegenüber Somalia beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats um. Die Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia verbietet die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art nach Somalia. Die Gewährung von Dienstleistungen (z.B. Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung) im Zusammenhang mit solchen Gütern ist ebenfalls untersagt. Ferner ist jegliche Unterstützung militärischer Aktivitäten in Somalia verboten.

In Übereinstimmung mit den relevanten UNO-Resolutionen sieht die Verordnung verschiedene Ausnahmen vom Rüstungsembargo vor. Ausgenommen sind unter anderem Rüstungsgüter für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie.

Somalia befindet sich seit 1991 im Bürgerkrieg. Um die Kämpfe zu stoppen, hat der UNO-Sicherheitsrat 1992 ein Waffenembargo gegen das Land beschlossen, das bis heute Bestand hat. Am 20. November 2008 hat der Rat mit Resolution 1844 (2008) das Embargo mit gezielten Rüstungs-, Finanz- und Reisesanktionen gegen Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen erweitert. Der zuständige Ausschuss des Rats hat bisher aber noch keine Personen und Unternehmen bezeichnet, auf welche diese Massnahmen anwendbar wären.

Die Schweiz hat das Waffenembargo gegenüber Somalia bisher gestützt auf die Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung durchgeführt. In den vergangenen zehn Jahren wurden weder unter dem Kriegsmaterial- noch unter dem Güterkontrollgesetz Ausfuhrbewilligungen für Somalia erteilt.


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Roland E. Vock, SECO, Ressort Sanktionen, Tel. +41 (0)31 324 07 61



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Letzte Änderung 14.05.2024

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