Situation in der Ukraine: Bundesrat beschliesst weitere Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung von Sanktionen

Bern, 27.08.2014 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, im Hinblick auf die Situation in der Ukraine weitere Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen zu erlassen. Er hat die Verordnung zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 2. April 2014 ergänzt, damit auch die von der EU im Juli erlassenen Sanktionen erfasst sind. Die revidierte Verordnung tritt heute um 18.00 Uhr in Kraft.

Der Bundesrat hatte anlässlich seiner Aussprache vom 13. August 2014 zur Situation in der Ukraine beschlossen, seine bisherige Politik im Hinblick auf die Situation in der Ukraine auszuweiten und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die jüngsten von der EU erlassenen Sanktionen nicht über das schweizerische Staatsgebiet umgangen werden können. Heute hat der Bundesrat die dafür notwendigen Massnahmen verordnet.

Im Finanzbereich werden Begebungen von langfristigen Finanzinstrumenten fünf russischer Banken einer Bewilligungspflicht unterstellt. Bewilligungen für neue Begebungen werden künftig nur erteilt, sofern sich diese im durchschnittlichen Finanzierungsrahmen der letzten drei Jahre bewegen. Die Tochtergesellschaften dieser russischen Banken in der Schweiz sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, solange sie nicht im Namen oder auf Anweisung ihrer Muttergesellschaften handeln. Eine entsprechende Ausnahme sehen auch die Massnahmen der EU für die in ihrem Territorium niedergelassenen Tochtergesellschaften der genannten russischen Banken vor. Der Sekundärhandel mit neu ausserhalb der Schweiz und der EU aufgelegten Finanzinstrumenten wird einer Meldepflicht unterstellt. Die bereits bestehende Liste der Personen und Unternehmen, mit welchen Finanzintermediäre keine neuen Geschäftsbeziehungen eingehen dürfen und deren bestehende Geschäftsbeziehungen einer Meldepflicht unterstehen, wurde um elf Einträge ergänzt.

Im Bereich der bewilligungspflichtigen besonderen militärischen Güter und der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) beschloss der Bundesrat, zu den bereits bestehenden Ablehnungskriterien in der Güterkontrollgesetzgebung ein zusätzliches Ablehnungskriterium für Ausfuhren zu schaffen. Dieses erlaubt es, Bewilligungen zu verweigern, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Betreffend Kriegsmaterial hat der Bundesrat beschlossen, dass neu auch ein Einfuhrstopp für derartige Güter aus Russland und der Ukraine gelten soll. Der Bundesrat beschloss weiter, die Ausfuhr bestimmter Güter zur Förderung von Erdöl in der Tiefsee, der Arktis oder in Schieferölprojekten in Russland einer Meldepflicht zu unterstellen.

Als Folge der schweizerischen Nicht-Anerkennungspolitik der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland, hat der Bundesrat ein Importverbot, ein Exportverbot für gewisse Schlüsselgüter zur Förderung von Erdöl und Gas sowie Investitionsbeschränkungen für die Krim und Sewastopol erlassen.

Der Bundesrat hat die von Russland erlassenen Massnahmen im Agrarbereich zur Kenntnis genommen. Er betont, dass die Schweiz keine staatlichen Massnahmen zur Förderung von zusätzlichen Schweizer Exporten nach Russland unternimmt.

Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Situation in der Ukraine weiterhin aufmerksam und behält sich vor, weitere Massnahmen zu beschliessen.


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