Sanktionen gegenüber Südsudan

Bern, 12.08.2015 - Der Bundesrat hat am 12. August 2015 Zwangsmassnahmen gegenüber der Republik Südsudan erlassen. Damit setzt der Bundesrat die vom UNO-Sicherheitsrat mit Resolution 2206 (2015) beschlossenen Sanktionen in das schweizerische Recht um. Zusätzlich erliess der Bundesrat ein Rüstungsgüterembargo gegenüber Südsudan. Die entsprechende Verordnung tritt am 12. August 2015 um 18:00 Uhr in Kraft.

Mit Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 hat der UNO-Sicherheitsrat die Sperrung von Vermögenswerten sowie ein Ein- und Durchreiseverbot gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen beschlossen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität im Südsudan untergraben. Der für Südsudan zuständige UNO-Sanktionsausschuss hat am 1. Juli 2015 sechs Personen auf die Liste der sanktionierten Personen gesetzt. Dabei handelt es sich um Militärkommandanten beider Konfliktparteien.

Mit diesen Sanktionsmassnahmen reagierte der UNO-Sicherheitsrat auf den ethnischen Konflikt, die fortlaufenden schweren Menschenrechtsverletzungen sowie die politische und humanitäre Krise, mit denen die Republik Südsudan seit etwa zwei Jahren konfrontiert ist. Im Dezember 2013 beschuldigte Präsident Salva Kiir öffentlich den ehemaligen Vizepräsidenten, Riek Machar, einen Putsch gegen die Regierung geschürt zu haben. Nach dieser Ankündigung wurde Südsudan Szene von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Präsidenten und des ehemaligen Vizepräsidenten.

Zusätzlich zu den vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Finanz- und Reisesanktionen erliess der Bundesrat angesichts der Lage in Südsudan ebenfalls ein Rüstungsgüterembargo gegenüber diesem Land. Die Schweiz hat seit der Staatsgründung am 9. Juli 2011 keine Rüstungsgüter nach Südsudan exportiert. Die Europäische Union hat ebenfalls ein Rüstungsgüterembargo gegenüber Südsudan verhängt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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