Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung
Bern, 04.11.2015 - Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit wieder hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Ein Grossteil der beruflichen Tätigkeiten zeichnet sich heute durch örtliche und zeitliche Flexibilität aus. Diese Entwicklung führte dazu, dass das Arbeitsgesetz, das generell eine lückenlose und detaillierte Erfassung der geleisteten Arbeitszeit vorschreibt, mit der realen Arbeitswelt nicht mehr übereinstimmte. Die heute beschlossene Verordnungsanpassung behebt diesen Zustand. Mit der Revision werden zwei neue Formen der Arbeitszeiterfassung geschaffen, welche im Rahmen des gesetzlich Möglichen den heutigen Realitäten der Arbeitswelt Rechnung tragen. Damit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder Rechtssicherheit, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes wird gestärkt.
Die Verordnung sieht zwei Varianten vor, wobei die erste einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) voraussetzt, die zweite hingegen nicht. Gemäss Artikel 73a ArGV 1 wird es künftig möglich sein, auf der Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages und mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit gänzlich abzusehen. Diese Bestimmung richtet sich ausschliesslich an Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni etc.) von mehr als CHF 120‘000.-, welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen.
Für Arbeitnehmende mit einer namhaften Arbeitszeitautonomie wird mit Artikel 73b ArGV 1 die Möglichkeit einer stark vereinfachten Arbeitszeiterfassung eingeführt. Dies bedeutet, dass nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden muss. Einzig bei Sonntags- und Nachtarbeit ist zusätzlich auch Beginn und Ende des Arbeitseinsatzes festzuhalten. Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung braucht es keinen GAV, sondern nur eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der - externen oder internen - Arbeitnehmervertretung. Sofern keine solche Arbeitnehmervertretung besteht, hat die Mehrheit der Arbeitnehmenden eines Betriebes der Einführung dieser Modalität zuzustimmen. In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eingeführt werden.
Die neue Regelung beruht auf einem Kompromiss zwischen den Sozialpartnern und ist somit politisch breit abgestützt: Nach langjährigen Diskussionen hatten die Spitzen der Arbeitgeber und Gewerkschaften unter Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Frühling 2015 dem Kompromiss zugestimmt. Die Lösung entspricht dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität bei der Erfassung der Arbeitszeit und nach weniger Bürokratie. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die arbeitsgesetzlichen Vorgaben überprüfbar bleiben und der Gesundheitsschutz keine Einschränkungen erfährt.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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