Zivilklage gegen Luxstyle und Viagogo
Bern, 03.10.2017 - Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat Zivilklagen gegen das dänische Unternehmen Luxstyle und die Firma Viagogo mit Sitz in Genf eingereicht. Die Zivilklage gegen Luxstyle wurde am 29. Juni 2017 beim Handelsgericht des Kantons Bern, diejenige gegen Viagogo am 21. September 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich deponiert. Beide Zivilklagen bezwecken, den beiden Anbieterinnen gewisse Geschäftspraktiken zu verbieten, welche nach Ansicht des SECO unlauter sind.
Im Dezember 2016 hat das SECO mit einer Warnung auf die intransparente Internetseite www.stylelux.ch aufmerksam gemacht. Betroffene Personen hatten zuvor beanstandet, dass sie Waren erhalten hätten, ohne dafür eine Bestellung ausgelöst zu haben. Auch würden bei der Lieferung Gebühren und Zollkosten verrechnet, die nicht erwähnt worden seien.
Die Homepage www.stylelux.ch wird durch das Unternehmen Lux International Sales ApS mit Sitz in Odense, Dänemark betrieben. Über die Seite werden Produkte aus dem Bereich Kosmetik und Schönheitspflege verkauft. Lux International Sales ApS bietet dieselben Produkte auch über Werbeanzeigen auf Facebook und Instagram an.
Dabei missachtet das Unternehmen die für Onlineshops geltenden Transparenzbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Anforderungen nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Das SECO beanstandet insbesondere, dass es an der vollständigen Zusammenfassung der Bestellung sowie an der Möglichkeit, diese zu korrigieren, fehlt. Des Weiteren werden Endpreise nicht korrekt angegeben und es mangelt an Hinweisen auf mögliche Zollgebühren, Verzollungskosten und die Schweizer Mehrwertsteuer.
Insgesamt sind dem SECO über 200 Beschwerden aus der Schweiz gegen Luxstyle zugesandt worden.
Mit der Zivilklage gegen Viagogo will das SECO erreichen, dass die Webseite dieser Ticketwiederverkaufs-Börse weltweit transparenter wird. Das SECO hat über die letzten beiden Jahre über 260 Beschwerden erhalten, davon auch viele aus dem Ausland. Inhaltlich verlangt die SECO-Zivilklage, dass Viagogo stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis bzw. den Endpreis der Tickets auf ihrer Website klar bekanntzugeben hat. Dieser muss die Mehrwertsteuer und andere nicht optionale Zuschläge wie Service- und Liefergebühren im Preis einschliessen. Ferner soll Viagogo verpflichtet werden, auf ihrer Website klar anzugeben, dass es sich um eine Plattform für den Wiederverkauf von Tickets handelt. Auch soll es Viagogo verboten werden künstlichen Druck auf die Interessenten auszuüben und gewisse irreführende Ausdrücke zu benutzen, z. B. niedrige Preise, keine Warteschlaufe usw.
Es wird an den beiden Handelsgerichten liegen, über die Lauterkeit der eingeklagten Verhaltensweisen zu entscheiden.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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