Brexit: Genehmigung eines Abkommens zum Erhalt der sozialen Sicherheit

Bern, 31.10.2019 - An seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019 hat der Bundesrat ein befristetes Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zur Koordinierung der Sozialversicherungen nach dem Brexit genehmigt. Die beiden Staaten haben das Abkommen heute in London unterzeichnet. Es ist vorgesehen für den Fall, dass das Vereinigte Königreich die EU ohne Austrittsvereinbarung verlässt und soll sicherstellen, dass die Regeln des Abkommens über die Personenfreizügigkeit betreffend die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorübergehend ihre Gültigkeit bewahren. Das Abkommen ist Teil der «Mind the gap»-Strategie, mit der der Bundesrat die bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hinaus erhalten will.

Im Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU, allenfalls nach einer Übergangsperiode, werden die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Abkommen mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sein. Der Bundesrat möchte deshalb sicherstellen, dass die zwischen den beiden Ländern heute bestehenden Rechte und Pflichten über den Brexit hinaus Geltung haben («Mind the gap»-Strategie).

Am 17. Oktober 2019 haben sich die britische Regierung und die Europäische Kommission über eine Austrittsvereinbarung geeinigt. Die parlamentarische Genehmigung auf beiden Seiten konnte allerdings noch nicht abgeschlossen werden, so dass die Frist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bis zum 31. Januar 2020 verlängert wurde. Das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist vorgesehen für den Fall, dass dieses die EU ohne Austrittsvereinbarung verlässt.

Inhalt des Abkommens

Das Abkommen hält die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) festgehaltenen Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorübergehend aufrecht – sowohl für die Angehörigen der beiden Staaten als auch für Angehörige anderer EU-Staaten, die nach einem möglichen Brexit ohne Austrittsvereinbarung in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeiten möchten. Das Abkommen garantiert diesen Personen den gleichen Sozialversicherungsschutz wie das FZA. Es regelt die Situation bis zum Inkrafttreten eines künftigen Sozialversicherungsregimes zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Das heute unterzeichnete Abkommen tritt zum Zeitpunkt in Kraft, in dem das Vereinigte Königreich die EU ohne Austrittsvereinbarung verlässt. Es ist befristet und im Prinzip anwendbar bis zum 31. Dezember 2020.

In Bezug auf dieses Abkommen sind zwei Szenarien möglich:

  • EU-Austritt des Vereinigten Königreichs mit Austrittsvereinbarung: Wird die Austrittsvereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genehmigt und in Kraft gesetzt, gelten während einer Übergangsphase (voraussichtlich bis Ende 2020) die bestehenden Bestimmungen des FZA für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Das heute unterzeichnete Abkommen würde in diesem Fall nicht in Kraft gesetzt und nicht angewendet.
  • EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsvereinbarung: Wird die Austrittsvereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht genehmigt und tritt das Vereinigte Königreich ohne Austrittsvereinbarung aus der EU aus, wird das vorliegende Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem Austritt angewendet.

Für Schweizer oder britische Staatsangehörige, die gestützt auf das FZA vor dem Brexit Rechte erworben haben, wurde bereits am 25. Februar 2019 ein Abkommen zur Sicherung dieser Rechte unterzeichnet. Es handelt sich um das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Abgesehen von diesem Abkommen und dem heute unterzeichneten, hat die Schweiz mit dem Vereinigten Königreich Abkommen zu den Bereichen Luftverkehr, Strassenverkehr, Versicherungen und Handel ausgearbeitet, ebenso ein befristetes Abkommen über den Zugang zum Arbeitsmarkt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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