Coronavirus: Arbeitslosenversicherung: Änderung der COVID-19-Verordnung ALV

Bern, 12.08.2020 - Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Verordnung umfasst nur noch fünf Hauptartikel und regelt damit folgende Punkte: die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 Prozent zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und -bildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, und schliesslich das summarische Verfahren bei Kurzarbeit. Die Änderungen treten am 1. September 2020 in Kraft.

Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde allen anspruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zusätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dieser Personen verlängert sich je nach Bezugsdauer der zusätzlichen Taggelder um bis zu maximal 6 Monate. Auch kann bei Bedarf ihre Rahmenfrist für die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist um dieselbe Dauer verlängert werden.

Weiter wurde ausserordentlich vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 vier Abrechnungsperioden überschreiten konnten. Ab dem 1. September 2020 gelten diesbezüglich wieder die normalen Regelungen. Ein Betrieb hat damit ab diesem Zeitpunkt wieder nur während maximal vier Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.

Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt.

Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl zu bearbeitender Voranmeldungen und Abrechnungen im Monat August 2020 werden die summarischen Verfahren im Rahmen der KAE über den 31. August 2020 hinaus weitergeführt. Die Beibehaltung der Artikel 7 und 8i der COVID-19-Verordnung ALV gilt bis zum 31. Dezember 2020 und soll den Kantonen ermöglichen, Lösungen zu finden, um die KAE-Anträge unter Einhaltung der ordentlichen Verfahren vor Ende Jahr zu behandeln.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Die Verordnung bleibt befristet bis maximal am 31. Dezember 2022 in Kraft – mit Ausnahme der Artikel 7 und 8i, die nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten – soweit das Parlament den Entwurf des COVID-19-Gesetzes verabschiedet. Wird der vorerwähnte Gesetzesentwurf hingegen vom Parlament abgelehnt, treten die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und alle darin enthaltenen Massnahmen mit der Ablehnung ausser Kraft.

Durch die schrittweise erfolgte wirtschaftliche Öffnung ist eine Arbeitsaufnahme seit dem 8. Juni 2020 grossmehrheitlich wieder möglich. Der Sachverhalt eines Härtefalls, welcher den getroffenen Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung zugrunde liegt, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gegeben. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, finanzielle Entlastung der Unternehmen) sind somit nicht mehr angezeigt. Die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen entfällt, wie vom Bundesrat am 20. Mai beschlossen, und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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