Ukraine: Die Schweiz setzt das 11. Sanktionspaket um

Bern, 16.08.2023 - Der Bundesrat hat am 16. August 2023 weitere Sanktionsmassnahmen gegen Russland beschlossen. Er schliesst sich der Europäischen Union (EU) an, welche ihre neusten Massnahmen im Rahmen des elften Sanktionspakets verabschiedet hat. Die Neuerungen treten am 16. August 2023 um 18:00 Uhr in Kraft. Bereits am 28. Juni 2023 wurden über hundert zusätzliche Personen und Organisationen in die Sanktionsliste aufgenommen.

Als Reaktion auf die anhaltende militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie auf die fortwährenden destabilisierenden Handlungen Russlands, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hat die EU am 23. Juni 2023 im Rahmen des elften Sanktionspakets neue Massnahmen gegen Russland erlassen. Bereits am 28. Juni 2023 hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehende Sanktionierung von über 100 weiteren Personen und Organisationen durch die Schweiz vorgenommen. Die Massnahmen des elften Sanktionspaket haben prioritär zum Ziel, die Umgehung in Drittländern und durch Drittländer wirksam zu verhindern und zu bekämpfen.

Per 16. August 2023 übernimmt der Bundesrat die übrigen für die Schweiz relevanten Massnahmen des elften Sanktionspakets. Diese Massnahmen umfassen ein Exportverbot von dual-use Gütern und Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands an 87 zusätzliche Unternehmen. Darunter befinden sich auch Unternehmen aus Drittländern, welche solche Güter nach Russland geliefert haben. Zusätzlich wird die Liste der einem Exportverbot unterliegenden Güter erweitert, beispielsweise durch elektronische Bestandteile und Ausgangsstoffe für chemische Waffen. Neu ist im Zusammenhang mit diversen Gütern der Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen nach Russland verboten. Damit soll verhindert werden, dass Güter, die nicht nach Russland geliefert werden dürfen, in Russland produziert werden können. Das Durchfuhrverbot durch Russland wurde ebenfalls auf weitere Güter ausgeweitet, beispielweise auf Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive sowie auf Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind.

Im Finanzbereich wurde das bereits bestehende Verbot erweitert, Effekten, die auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der EU lauten, an russische Staatsangehörige oder Organisationen zu verkaufen. Neu ist der Verkauf von Effekten an russische Staatsangehörige und Organisationen unabhängig von der Währung verboten.

Der Bundesrat übernimmt zudem die von der EU erlassenen Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmen im humanitären Bereich und zum Zwecke des Abzugs von schweizerischen Investitionen aus Russland.

Die EU hat im Rahmen des elften Sanktionspakets die rechtliche Grundlage für ein Instrument zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen geschaffen. Damit besteht die Möglichkeit, Exporte in Drittländer von zivil und militärisch verwendbaren Gütern (dual-use Güter) und von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands zu verbieten. Die EU sieht vor, dieses Instrument ausschliesslich als letztes Mittel einzusetzen. Zurzeit hat es keine materiellen Auswirkungen. Der Bundesrat ist entschlossen, wirksam gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und wird die Umsetzung dieses Instruments im Falle einer tatsächlichen Anwendung durch die EU prüfen. 

Die wirksame Unterbindung von Versuchen, die Sanktionen zu umgehen, erfordern eine enge internationale Koordination. Die Schweiz verfolgt die internationalen Diskussionen zu diesem Thema aufmerksam und arbeitet eng mit der EU und anderen Partnern zusammen. So nimmt sie an den verschiedensten Treffen und Formaten teil, beispielsweise an unterschiedlichen Untergruppen der Task Force Freeze and Seize der EU, dem Sanctions Coordinators Forum in Brüssel im Februar, dem Switzerland-United Kingdom Sanctions Dialogue oder dem Sanktionsdialog EU-Schweiz im April.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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