Stellenmeldepflicht: Bund beteiligt sich an den Kontrollkosten der Kantone

Bern, 26.02.2020 - Der Bund beteiligt sich im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht an den Kontrollkosten der Kantone. Der Bundesrat hat am 26. Februar 2020 die Verordnung zum Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht verabschiedet und zusammen mit dem Gesetz rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle der Einhaltung der Meldepflicht. Angesichts der gesamtschweizerischen Bedeutung einer konsequenten Anwendung der Stellenmeldepflicht ist der Bund dem Anliegen der Kantone nachgekommen und beteiligt sich ab 2020 hälftig an den Personalkosten, die den Kantonen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten entstehen. Das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) war vom Parlament am 27. September 2019 verabschiedet worden. Es wurde kein Referendum ergriffen.

Die Stellenmeldepflicht gibt vor, dass Arbeitgeber offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden müssen, bevor sie diese anderweitig ausschreiben können. Der Zugriff auf die gemeldeten Stellen ist während fünf Arbeitstagen nur den Stellensuchenden zugänglich, die bei einem RAV angemeldet sind. Registrierte Stellensuchende profitieren somit von einem Informations- und Bewerbungsvorsprung gegenüber allen anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Stellenmeldepflicht zielt auf die bessere Nutzung inländischer Arbeitskräftepotenziale ab.


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Letzte Änderung 04.04.2023

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