Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung haben bereits Zugang zur ALV

Bern, 10.04.2024 - Arbeitnehmer in arbeitgeberähnliche Stellung haben bereits heute im Falle von Arbeitslosigkeit Zugang zu Arbeitslosenentschädigung. Der Bundesrat hat am 10. April seine Stellungnahme zu einem Bericht der nationalrätlichen SGK verabschiedet. Mit der Vorlage der nationalrätlichen SGK würde die ALV unternehmerische Risiken abfedern, was nicht Sinn und Zweck der ALV sei, schreibt der Bundesrat.

Beim Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats geht es um die parlamentarische Initiative Silberschmidt «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein». Diese sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vor.

Bundesrat spricht sich für aktuelle Regelung aus

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die aktuelle Regelung im AVIG einen guten Kompromiss zwischen dem besonderen innerbetrieblichen Status von Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und der Berücksichtigung des damit verbundenen Missbrauchsrisikos darstellt. Das AVIG erlaubt es einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits heute, im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sobald sie diese Stellung definitiv aufgegeben hat. Der Bundesrat stützt deshalb die seitens der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) sowie der Mehrheit der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung dargelegte Haltung, wonach die aktuelle Regelung dem Versicherungsprinzip vollumfänglich entspricht: Es ist nicht das Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV), unternehmerische Risiken abzufedern. Dementsprechend spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Status Quo aus.


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Letzte Änderung 19.12.2023

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