Mutterschutz - Allgemeine Informationen
Schwangere Frauen und stillende Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die weiterführenden Seiten erläutern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes.

Gesetzlicher Sonderschutz
Jeder Betrieb muss eine Gefährdungsermittlung vornehmen, um festzustellen, ob es allfällige Schutzmassnahmen braucht.
Beschwerliche und gefährliche Arbeiten
Beschwerliche und gefährliche Arbeiten sind:
- Bewegen schwerer Lasten (mehr als 5 kg)
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
- Schicht- und Nachtarbeit
- Arbeiten, die verbunden sind mit Einwirkungen von
- - Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
- - Hitze (max. 28 °C), Kälte (min. –5 °C) und erheblicher Nässe
- - schädlichen Strahlen (ionisierende oder nicht ionisierende)
- - schädlichen Stoffen (z. B. Chemikalien)
- - Mikroorganismen
- - Lärm ≥ 85 dB (A)
Betriebe, in denen Schwangere oder Stillende gefährliche oder beschwerliche Arbeiten ausüben, müssen eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Fachperson erstellen lassen, in welcher entsprechende Schutzmassnahmen definiert werden. Von einer Risikobeurteilung kann dann abgesehen werden, wenn im Anschluss an die Gefährdungsermittlung sichergestellt wird, dass Schwangere oder Stillende keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausüben. Voraussetzung dafür ist, dass die Frauen vorgängig darüber informiert werden, dass sie sich frühzeitig beim Arbeitgeber melden sollen und deswegen keine negativen Konsequenzen befürchten müssen.
Gesetzlich festgelegte Massnahmen
Ab Beginn der Schwangerschaft bis Ende Stillzeit:
- Tägliche Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag, aber höchstens 9 Stunden; keine Überzeit
- Beschäftigung nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin
- Falls die Arbeitnehmerin Nachtarbeit leistet, hat der Arbeitgeber nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr anzubieten. Kann er das nicht, hat die Frau Anspruch auf 80 % des Lohnes.
- Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt
- Lohnfortzahlung: Wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit verhindert und nichts vertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungsdauer (Berner, Zürcher oder Basler Skala).
Muss die schwangere Frau oder die stillende Mutter eine gefährliche Arbeit ausüben, fehlt eine Risikobeurteilung und gibt es keine gefahrlose gleichwertige Ersatzarbeit, darf sie nicht arbeiten (Beschäftigungsverbot durch Gynäkologin). Bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots muss der Arbeitgeber den Lohn im Umfang von 80 Prozent des bisherigen Lohnes ausrichten.
Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden sowie zusätzliche Pausen von 10 Minuten alle 2 Stunden.
Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit darf die Arbeitnehmerin maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten.
Ab dem 8. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Arbeitsverbot zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. Kann keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden, hat sie Anrecht auf einen Lohn im Umfang von 80 %.
Nach der Geburt:
Arbeitsverbot während 8 Wochen.
Verboten sind:
- Taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit
- Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern, Taucharbeiten)
- Betreten von sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Kontrolle
Für die Kontrolle sowie bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zuständige Behörde. Angestellte der Bundesverwaltung oder der bundesnahen Betriebe wenden sich an das eidgenössische Arbeitsinspektorat beim SECO.
Relevante Themen
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern