Probleme nach dem Kauf
Auf dieser Seite geht es darum, welche Probleme nach einem Online-Kauf auftreten können und welche Rechte die Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Zusammenhang geltend machen können.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Wohnsitz (bzw. die Niederlassung) der Kaufpartei und der Verkaufspartei haben erhebliche Auswirkungen auf den Gerichtsstand und das anwendbare Recht.
Zur Bestimmung des Gerichtsstands können die Konsumentinnen und Konsumenten gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12), das auf Verträge mit einem Anbieter mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, Island oder Norwegen anwendbar ist, wählen, ob sie die Klage an ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Anbieters einreichen wollen (Art. 16 LugÜ). Voraussetzung ist, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Staat ausgerichtet hat, in dem die Konsumentin oder der Konsument seinen Wohnsitz hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Indizien auf der Internetseite belegen, dass der Anbieter seine Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt (z. B. Domainname, internationale Erkennung, Währung, Sprache). Bei Teilzahlungs- oder Kreditgeschäften gelten diese Regeln auch ohne Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat der Konsumentin oder des Konsumenten.
Kommt das Lugano-Übereinkommen nicht zur Anwendung, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Das IPRG setzt Folgendes voraus: Der Anbieter richtet sich an die Konsumentinnen und Konsumenten in ihrem Wohnstaat, entweder indem er in diesem Staat wirbt, indem er ein Angebot unterbreitet, das Konsumentinnen und Konsumenten veranlasst, sich ins Ausland zu begeben, oder indem der Vertrag in diesem Staat abgeschlossen wird. In diesem Fall haben die Konsumentinnen und Konsumenten die Wahl, die Klage gegen den Anbieter an ihrem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Wohnsitz des Anbieters oder, falls ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort einzureichen.
Besonderheit des IPRG: Das IPRG grenzt Konsumentenverträge auf Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs ein.
Wenn kein Konsumentenvertrag vorliegt, kann grundsätzlich am Erfüllungsort oder am Beklagtenwohnsitz geklagt werden, sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Bei internationalen Sachverhalten wird das anwendbare Recht gemäss Art. 120 IPRG bestimmt. Es ist das Recht des Staates, in dem die Konsumentin oder der Konsument seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Liegt kein Konsumentenvertrag vor, ist das anwendbare Recht in der Regel das ausländische Recht am Wohnsitz der leistungserbringenden Partei (Art. 116 IPRG), wobei die Parteien auch eine andere Wahl treffen können (z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Sachmängel
Im Fall eines Sachmangels gibt es für die Kaufpartei mehrere rechtliche Möglichkeiten, aber diese Rechte müssen jedoch innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen.
Gemäss Artikel 197 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten Gegenstände als fehlerhaft, wenn sie nicht die zugesicherten oder zu erwartenden Eigenschaften aufweisen. Um ihre Rechte geltend zu machen, muss die Kaufpartei die Verkaufspartei unverzüglich (und vorzugsweise schriftlich) über die festgestellten Mängel informieren.
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, stehen der Kaufpartei von Gesetzes wegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Sie kann den Kauf rückgängig machen (Art. 205 OR), eine Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 205 OR) oder den Ersatz der mangelhaften Kaufsache verlangen (Art. 206 OR). Artikel 210 OR sieht für die Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Für Immobilien oder Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind, beträgt die Frist fünf Jahre. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist kann von der Verkaufspartei in Konsumentenverträgen (B2C) nicht verkürzt werden. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von bereits gebrauchten Sachen. Hier darf die Frist auf mindestens ein Jahr verkürzt werden.
Die Artikel 197 ff. OR sind allerdings nicht bindend (ausser in Bezug auf die Frist, vgl. Art. 210 Abs. 4 OR). Die Verkaufspartei hat also die Möglichkeit, die der Kaufpartei laut Gesetz zustehenden Rechte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. Wenn AGB vorhanden sind, sind diese also massgebend für die Rechte der Kaufpartei im Fall von Mängeln des gekauften Gegenstands.
Siehe auch Seite Waren und Dienstleistungen, Rubrik «Fälschung».
Widerrufsrecht
Das Schweizer Recht sieht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Internetkäufen vor. Ein solches Recht ist einzig bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR) oder bei gewissen speziellen Verträgen wie etwa Konsumkrediten vorgesehen. Ein Schweizer Anbieter kann jedoch freiwillig ein Widerrufsrecht einräumen. Es kann auch vorkommen, dass auf einer in der Schweiz zugänglichen Website ein Widerrufsrecht gewährt wird, weil die Seite dem Recht der Europäischen Union untersteht.
Man muss deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters lesen, um zu wissen ob ein Recht auf Widerruf des geschlossenen Vertrags vorgesehen ist, und unter welchen Bedingungen man dieses geltend machen kann.
Nichtlieferung
Wird die Ware nicht geliefert, kann die Konsumentin oder der Konsument von der Verkaufspartei in einer Mahnung die Erbringung der Leistung verlangen.
Wenn die Verkaufspartei ihre Leistung nicht erbringt, muss die Kaufpartei laut Artikel 102 des Obligationenrechts (OR; SR 220) der Verkaufspartei eine mündliche oder schriftliche Mahnung zukommen lassen. Eine Mahnung erübrigt sich, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. Nach der Mahnung muss die Kaufpartei der Verkaufspartei eine angemessene Frist für die nachträgliche Erfüllung setzen. Bleibt die Leistung auch bis zum Ablauf dieser Frist aus, hat die Kaufpartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Sie muss die Verkaufspartei unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Fakeshops
Was tun, wenn die Verkaufspartei gar nicht existiert (Fakeshop) ?
Der Erfolg von Einkaufsplattformen im Internet zieht auch zahlreiche Personen mit betrügerischen Absichten an, die potenzielle Käuferinnen und Käufer um ihr Geld prellen wollen. Das kann sämtliche Plattformen betreffen: Onlineauktionen, Kleinanzeigen (z. B. für Mietwohnungen, Occasionsfahrzeuge), Verkaufsseiten für elektronische Geräte usw. Betrugsversuche laufen häufig wie folgt ab: Ein Artikel, für den sich das Opfer interessiert, wird zu einem besonders attraktiven Preis angeboten. Das Opfer zahlt den vereinbarten Betrag, ohne jedoch den betreffenden Artikel zu erhalten.
Wenn Sie auf verlockende Angebote zweifelhafter Herkunft stossen, insbesondere in den sozialen Netzwerken, kontrollieren Sie diese stets genauer.
Es gibt sehr viele Onlineshops, die sich als betrügerisch erweisen. Diese Onlineshops werden manchmal durch Computer, die sich meist im Ausland befinden, automatisch erzeugt. Am besten halten Sie sich deshalb an die offiziellen Verkaufskanäle und lesen aufmerksam die einschlägigen Forumsbeiträge.
Überprüfen Sie stets die Identität der Verkaufspartei und überprüfen Sie, ob diese das Gütesie-gel des HANDELSVERBAND.swiss oder von Trusted Shops trägt.
Nicht bestellte Ware
Falls Sie nach dem Besuch einer Website nicht bestellte Waren erhalten, sind sie nicht verpflichtet, diese zurückzusenden, einige Vorsichtsmassnahmen sind jedoch angebracht.
Gemäss Artikel 6a des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist die Empfängerin oder der Empfänger einer nicht bestellten Sache nicht verpflichtet, diese zurückzusenden oder aufzubewahren. Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss die Empfängerin oder der Empfänger die Absenderin oder den Absender benachrichtigen.
Je nach Sachlage werden folgende Vorsichtsmassnahmen empfohlen:
- Erhalten Sie eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware, sollten Sie die Rechnung (per Einschreiben) anfechten und deutlich machen, dass Sie nichts bestellt haben.
- Wird eine nicht bestellte Ware geliefert, sollten Sie die Annahme verweigern.
- Ist die Lieferung bereits erfolgt, teilen Sie der Absenderin oder dem Absender schriftlich (und aus Beweisgründen eingeschrieben) mit, dass Sie nichts bestellt haben, die Rechnung nicht bezahlen werden und die Ware zur Abholung bereithalten. Am besten setzen Sie eine Frist für die Abholung der Ware und merken an, dass Sie nach deren Ablauf frei über die Ware verfügen werden. Es ist nämlich Sache der Absenderin bzw. des Absenders, die Ware zurückzunehmen, wenn diese nicht bestellt wurde; Senden Sie die Ware zurück, könnten böswillige Absenderinnen und Absender vorgeben, sie nicht erhalten zu haben.
- Lassen Sie sich von Androhungen eines Unternehmens, eine Inkassofirma zu beauftragen oder eine Betreibung einzuleiten, nicht einschüchtern. Oft belassen es diese Unternehmen bei Mahnschreiben oder mehr oder weniger bedrohlichen Telefonanrufen, um ihre Opfer zu verunsichern, gehen aber angesichts der Kosten und der geringen Erfolgsaussichten nicht bis zur Betreibung (denn in diesem Fall müsste die Verkaufspartei beweisen, dass es tatsächlich zu einer Bestellung gekommen ist, sei dies per E-Mail, Post oder Telefon).
- Es ist daher unwahrscheinlich (aber nie vollkommen ausgeschlossen), dass das Unternehmen eine Betreibung einleitet. Wenn dies der Fall wäre, sollten Sie innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.
Weiterführende Informationen
Bei Problemen im Zusammenhang mit der Verzollung oder der Beschlagnahmung von Fälschungen durch die Zollbehörden lesen Sie die Seiten Einkaufen im Ausland und Waren und Dienstleistungen, Rubrik «Fälschungen».
Wenn Sie mit der Verkaufspartei oder dem Dienstleistungserbringer keine Lösung gefunden haben lesen Sie die Seite Wo finde ich hilfe?
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