Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Bern, 08.07.2008 - Der Bundesrat hat am 25. Juni 2008 eine Änderung des Rüstungsgüterembargos gegenüber der Demokratischen Republik Kongo beschlossen. Die Schweiz setzt damit die Resolution 1807 des UNO-Sicherheitsrats vom 31. März 2008 um. Die Verordnungsänderung, welche weitgehend formaler Natur ist, wurde am 8. Juli 2008 veröffentlicht und tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo sieht neu vor, dass Rüstungsgüter ohne Einschränkung an Armee- und Polizeikräfte der Demokratischen Republik Kongo geliefert werden dürfen. Solche Lieferungen müssen dem zuständigen Ausschuss des UNO-Sicherheitsrates vorgängig gemeldet werden. Bisher war die Lieferung von Rüstungsgütern nur an Armee- und Polizeieinheiten erlaubt, die den Integrationsprozess in die regulären Einheiten abgeschlossen hatten; zudem mussten die Lieferungen über bestimmte Orte in der Demokratischen Republik Kongo erfolgen.

Die Schweiz kann die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach der Demokratischen Republik Kongo gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung weiterhin verbieten. Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen und der Instabilität des Landes hat die Schweiz seit Jahren keine Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach der Demokratischen Republik Kongo erteilt. Die Revision der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo wird diese Praxis nicht ändern.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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