Erweiterung und Anpassung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen mit der EU

Bern, 21.12.2009 - Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 21.12.2009 das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA CH-EG) um ein neues Kapitel über Aufzüge erweitert und das bestehende Kapitel über Maschinen an die neue EU Maschinenrichtlinie angepasst. Diese Änderung tritt heute in Kraft.

Das bestehende Kapitel über Maschinen wurde an die neue EU-Maschinenrichtlinie und die Schweizer Maschinenverordnung, welche ab dem 29. Dezember 2009 ihre Gültigkeit entfaltet, angepasst. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Hersteller nicht auf dem Gebiet beider Vertragsparteien, sondern nur in der EU oder in der Schweiz einen Dokumentenverantwortlichen bezeichnen müssen.

Gleichzeitig wurde auch ein neues Kapitel über Aufzüge im MRA CH-EG aufgenommen und das Schweizer Recht und EU Recht als gleichwertig anerkannt. Dieses erleichtert das Inverkehrbringen von Schweizer Aufzügen in der EU und verbessert somit die Wettbewerbsposition der Schweiz. Bisher musste ein schweizerischer Aufzugshersteller, der sein Produkt in der EU auf den Markt bringen wollte, eine Konformitätsbewertungsstelle in der EU einschalten. Die daraus häufig resultierenden Doppelprüfungen schweizerischer Produkte entfallen jetzt. Neu können die Konformitätsbewertungen auch in der Schweiz bei einer im Rahmen des MRA CH-EG anerkannten Schweizer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.

Damit profitieren auch die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen vom MRA CH-EG: diese können nämlich neu Konformitätsbewertungen durchführen, deren Ergebnisse im ganzen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung als "bezeichnete Stelle" (notified body).

Der vorliegende Entscheid ist zur Zeit nur in englischer Sprache verfügbar und wird in den Landessprachen publiziert, sobald die Übersetzungen mit der EU abgesprochen sind.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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