Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bern, 02.03.2012 - Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Geplant sind neue Sanktionsmöglichkeiten bei Scheinselbstständigkeit und bei Verstössen gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen. Damit sollen Lücken in der Gesetzgebung zu den flankierenden Massnahmen geschlossen und der Vollzug der Massnahmen effizienter gemacht werden.

Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit haben sich bewährt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sie einen wirksamen Schutz der in- und ausländischen Arbeitnehmenden vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen gewährleisten. Sie sorgen ausserdem für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Betriebe.

Die Anwendung dieser Massnahmen hat aber auch verschiedene Lücken in der Gesetzgebung aufgezeigt. Diese will der Bundesrat mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) sowie des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) schliessen. Die Vorschläge des Bundesrates enthalten Massnahmen und Sanktionen, die das bewährte bisherige Instrumentarium der flankierenden Massnahmen in den folgenden Bereichen ergänzen sollen:

  • Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer;
  • Sanktionsmöglichkeiten gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen (NAV) verstossen;
  • Einführung einer Sanktionsmöglichkeit für Entsendebetriebe, die eine rechtskräftige Dienstleistungssperre missachten;
  • Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV).

Die Überprüfung der Selbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer soll für die Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen erleichtert werden, indem eine Dokumentationspflicht zum Nachweis der Selbstständigkeit eingeführt wird. Gleichzeitig sollen die Vollzugsorgane mit geeigneten Sanktionen wie zum Beispiel der Anordnung eines Arbeitsunterbruchs gegen das Phänomen Scheinselbstständigkeit vorgehen können. Diese Massnahmen gegenüber Personen, die ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Schweiz erbringen, sind nötig, weil ihnen gegenüber nicht die gleichen Kontrollen gemäss Sozialversicherungs- und Steuergesetzgebung sowie der Schwarzarbeitsgesetzgebung möglich sind, mittels derer bei Schweizern die Selbstständigkeit überprüft wird. Schweizer Selbstständige werden im Rahmen der genannten Gesetzgebungen über einen längeren Zeitraum hinweg umfassend überprüft.

Künftig soll es auch möglich sein, Arbeitgeber zu büssen, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen verstossen. Auch Arbeitgeber, die gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte GAV verstossen, sollen künftig durch die paritätischen Vollzugsorgane eines GAV sanktioniert werden können. Neu sollen auch Entsendebetriebe, gegen die bereits wegen eines Verstosses gegen das EntsG eine Dienstleistungssperre verfügt worden ist, mit einer Busse bestraft werden können, wenn sie trotz rechtskräftiger Dienstleistungssperre bei Arbeiten in der Schweiz angetroffen werden.

In der Vernehmlassung hatte sich gezeigt, dass die grosse Mehrheit der Vernehmlassungs- teilnehmenden die Schliessung der aufgezeigten Lücken in der Gesetzgebung zu den flankierenden Massnahmen begrüsst und als notwendig erachtet. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen wurden als Verbesserung der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen beurteilt.


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Peter Gasser, SECO, Direktion für Arbeit, Tel. 031 322 28 40



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Letzte Änderung 30.01.2024

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