Sanktionen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Bern, 14.03.2014 - Der Bundesrat hat am 14. März 2014 in einer Verordnung Zwangsmassnahmen erlassen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik sowie gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in diesem Staat direkt oder indirekt untergraben. Diese Massnahmen treten am 15. März 2014 in Kraft.

Damit setzt der Bundesrat die vom UNO-Sicherheitsrat in den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) beschlossenen Sanktionen in schweizerisches Recht um. Das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern in die Zentralafrikanische Republik wird für die Schweiz in der Praxis keine Folgen haben, da sie seit über zehn Jahren kein Kriegsmaterial in dieses Land geliefert hat. In den letzten Jahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes einzig die Lieferung von zwei Jagdkarabinern bewilligt.

Seit dem Staatsstreich vom 24. März 2013, bei dem der Präsident François Bozizé gestürzt und durch den Anführer der Rebellengruppe Séléka, Michel Djotodia, ersetzt wurde, haben in der Zentralafrikanischen Republik die politische Instabilität, die Unsicherheit sowie Gewaltakte aller Art und Menschenrechtsverletzungen deutlich zugenommen. Besorgt um die Sicherheitslage in diesem Land hat der UNO-Sicherheitsrat durch die Resolution 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 ein Embargo für Waffenlieferungen in die Zentralafrikanische Republik verhängt. Zudem hat der Sicherheitsrat die Sanktionen durch die Resolution 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 ausgeweitet, indem nun auch die Sperrung von Vermögenwerten sowie ein Ein- und Durchreiseverbot gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Zentralafrikanischen Republik untergraben, vorgesehen sind. Bisher hat der Sicherheitsrat allerdings keine Liste der von diesen Sanktionen betroffenen Personen, Unternehmen oder Organisationen erstellt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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