Verschärfung der Sanktionen gegenüber Nordkorea
Bern, 22.02.2017 - Der Bundesrat hat am 22. Februar 2017 die Sanktionen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) erneut verschärft. Er setzt damit die Resolution 2321 (2016) des UNO-Sicherheitsrats um. Die neuen Bestimmungen treten am 22. Februar 2017 um 18 Uhr in Kraft.
Aufgrund des fünften Nukleartests vom 9. September 2016, der gegen alle bisherigen Sicherheitsratsresolutionen verstösst, hat der UNO-Sicherheitsrat am 30. November 2016 die Resolution 2321 (2016) erlassen und damit die Sanktionen gegenüber Nordkorea erneut verschärft. Die Resolution umfasst zusätzliche Verschärfungen der Sanktionen im Handel mit Gütern, im Finanzbereich, im Schiffs- und Luftverkehr sowie im Ausbildungsbereich. Mit seinem Beschluss vom 22. Februar 2017 setzt der Bundesrat diese völkerrechtlich verbindlichen Massnahmen in der Schweiz um.
Im Finanzbereich wird neu bestimmt, dass die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Nordkoreas in der Schweiz sowie deren diplomatische Angestellte nur jeweils ein Bankkonto unterhalten dürfen. Überzählige Konten müssen geschlossen werden. Immobilien, welche sich im Besitz oder in Pacht Nordkoreas befinden, dürfen ausdrücklich nur zu diplomatischen Tätigkeiten genutzt werden. Die Eröffnung sowie der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen oder Bankkonten von Schweizer Banken in Nordkorea sind verboten, ausser sie dienen zu humanitären Zwecken, für diplomatische Tätigkeiten oder Tätigkeiten der UNO. Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Vertretungen und Bankkonten in Nordkorea müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden. Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit Nordkorea ist verboten.
Das im Güterbereich geltende Exportverbot für Luxusgüter sowie für bestimmte Dual-Use Güter für die Herstellung konventioneller Waffen wurde um weitere Güter ergänzt. Der Kauf von bestimmten Rohstoffen (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) und Statuen jeder Art aus Nordkorea wird verboten, ebenso die Lieferung von neuen Hubschraubern und Schiffen an Nordkorea. Bezüglich der Ausfuhr von Kohle mit Ursprung in Nordkorea gilt neu ein globaler Grenzwert von jährlich max. rund USD 400 Mio. oder 7,5 Mio. Tonnen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird durch die UNO überwacht.
Im Schiffs- und Flugverkehr werden ebenfalls weitere Verbote eingeführt. So dürfen neu in Nordkorea keine Besatzungsdienste beschafft werden. Die Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe ist verboten, wenn die Schiffe im Eigentum oder unter Kontrolle Nordkoreas stehen oder von Nordkorea betrieben werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich der Existenzsicherung oder humanitären Zwecken dienen.
Die im Ausbildungsbereich geltenden Verbote werden ebenfalls ausgeweitet. So dürfen nordkoreanische Studenten nun auch keine Studiengänge in höherer Materialwissenschaft, Maschinenbau oder Elektrotechnik besuchen. Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Nordkorea wird suspendiert, mit Ausnahme des medizinischen Bereichs.
Der UNO-Sicherheitsrat hatte aufgrund des nordkoreanischen Nuklearprogramms bereits früher Sanktionsmassnahmen gegenüber diesem Staat ergriffen. Der Bundesrat verabschiedete am 25. Oktober 2006 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, welche seither mehrmals verschärft wurde. Damit setzt die Schweiz die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) sowie neu auch Resolution 2321 (2016) des UNO-Sicherheitsrats um.
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