Coronavirus: Schweizerische Exportrisikoversicherung: Vereinfachung des Antragsprozesses

Bern, 12.08.2020 - Der Bundesrat hat am 12. August 2020 eine Änderung der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV verabschiedet. Mit der befristeten Änderung in der Covid-Erholungsphase vereinfacht der Bundesrat den Antragsprozess und fördert die administrative Entlastung. Sie tritt per 1. September 2020 in Kraft und ist auf 31. Dezember 2022 befristet.

Finanzierungsflexibilität für Exportunternehmen kann in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage entscheidend sein. Auch von grosser Bedeutung in der aktuellen Situation sind rasche Entscheidungswege. Die SERV kann basierend auf der geltenden Verordnung (SERV-V) bei Bondgarantien und Fabrikationskreditversicherungen in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag hin erhöhte Deckungssätze anwenden, was der Liquidität der schweizerischen Exporteure förderlich ist. Weiter kann die SERV mit Begründung einen tieferen Wertschöpfungsanteil als 50% in Deckung nehmen.

Im Sinne einer administrativen Entlastung und eines positiven Beschäftigungseffekts hat der Bundesrat mit einer temporären Erhöhung der Deckungssätze sowie vereinfachten Wertschöpfungsanforderungen entschieden, dass die Exporteure rascher zu den entsprechenden SERV Deckungen kommen können. Die beiden temporären Massnahmen erhöhen damit die Planungssicherheit für die schweizerischen Exporteure in der noch unsicheren Corona-Erholungsphase.

Die gesetzlichen Ziele der SERV sind die Erhaltung und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der schweizerischen Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb. Die SERV konnte ihre Risikotragfähigkeit seit ihrem Bestehen massgeblich selber stärken und befindet sich in einer soliden finanziellen Verfassung.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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