Abweisung der Zivilklage des SECO gegen Viagogo

Bern, 29.01.2021 - Das SECO hat am 21. September 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Zivilklage gegen die Online-Ticket-Wiederverkaufsplattform Viagogo eingereicht. Am 11. März 2020 hat das Handelsgericht Zürich die Klage des SECO abgewiesen. Eine vom SECO dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht als letzte Instanz mit Urteil vom 1. Dezember 2020 abgewiesen.

Das Bundesgericht hat erwogen, der Nutzer erkenne, dass Viagogo eine Online-Wiederverkaufsplattform für Veranstaltungstickets anbietet. Die Wiederverkaufsplattform erwecke nicht den Eindruck, Erstverkäuferin oder eine offizielle Ticketplattform zu sein.

Der Nutzer vermöge bezahlte Google-Anzeigen von den übrigen Suchergebnissen zu unterscheiden. Er erwarte nicht, dass bei einer Google-Suche der offizielle Erstverkäufer von Tickets für Veranstaltungen vor der Online-Wiederverkaufsplattform Viagogo erscheine. Schliesslich seien die Hinweise zur Art des Angebots auf der Wiederverkaufsplattform entgegen den Ausführungen des SECO nicht zweideutig und hinreichend ersichtlich.

Ferner seien die im Zusammenhang mit dem Ticketkauf auf der Online-Wiederverkaufsplattform angegebenen Preise nicht täuschend.

Im Übrigen begehe Viagogo mit Angaben wie «es bleiben nur noch wenige Tickets» und mit der Verwendung eines Countdowns keine besonders aggressiven Verkaufsmethoden.

Das SECO äussert sich nicht zu gerichtlichen Urteilen und nimmt das Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis. Da es sich um ein letztinstanzliches Urteil handelt, ist die Ergreifung weiterer Massnahmen durch das SECO nicht mehr möglich.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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