Coronavirus: Verlängerung von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit

Bern, 19.03.2021 - Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.

Kurzarbeit dient zur Erhaltung vorübergehend bedrohter Arbeitsplätze. Seit dem Frühjahr 2020 folgt die Nutzung von KAE der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Infolge der geltenden nationalen Massnahmen bleibt die Nachfrage nach KAE weiterhin hoch, und es ist mit einem starken Einsatz von Kurzarbeit über den 31. März 2021 hinaus zu rechnen.

Deshalb wird das vereinfachte Verfahren für KAE um drei Monate verlängert. Damit können die Unternehmen und die Durchführungsstellen weiterhin entlastet werden. Die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bedingt, dass die Mehrstunden, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden, und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die KAE angerechnet wird.

Die Aufhebung der Karenzzeit wird ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Diese Massnahme hatte der Bundesrat ursprünglich im Januar 2021 ergriffen (gestützt auf Artikel 17 Covid-19-Gesetz). Mit der Aufhebung der Karenzzeit, welche einen Selbstbehalt der Arbeitgeber darstellt, wird eine Hürde für den Einsatz von KAE abgebaut, die Liquidität der Unternehmen in Kurzarbeit verbessert und somit die Wahrscheinlichkeit von Entlassungen zusätzlich reduziert. Aufgrund der gegenwärtigen Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist auch eine Verlängerung dieser Massnahme gerechtfertigt.

Die dreimonatigen Verlängerungen der beiden Massnahmen treten am 1. April 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung nach Konsultationen mit dem Parlament, den Sozialpartnern und den Kantonen beschlossen.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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