Schweiz – UK: Bundesrat genehmigt neues Sozialversicherungsabkommen

Bern, 11.08.2021 - Der Bundesrat hat am 11. August 2021 ein neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich genehmigt. Damit soll die Koordinierung der Sozialversicherungen beider Staaten nach dem Austritt des UK aus der EU längerfristig sichergestellt werden. Dies ist Teil der «Mind-the-Gap»-Strategie des Bundesrates in Folge des Brexit. Das Abkommen soll nach der Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen bereits vorläufig angewendet werden.

Bis zum effektiven Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU am 1. Januar 2021 waren die Sozialversicherungssysteme der Schweiz und des UK im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (FZA) koordiniert. Dieser Rahmen fiel mit dem Vollzug des Brexit durch UK weg. Seither werden die unter dem FZA erworbenen Rechte durch das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern geschützt. Um ihre sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen wieder gezielt und umfassend zu regeln, haben die beiden Staaten ein neues bilaterales Abkommen ausgehandelt. Der Bundesrat hat das Verhandlungsergebnis nun genehmigt. 

Abkommen erleichtert Versicherten und Unternehmen das Leben 

Das neue Sozialversicherungsabkommen gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Es vermeidet die Überversicherung und Versicherungslücken für Personen, die mit den Sozialversicherungssystemen beider Staaten in Berührung kommen. Dadurch wird auch der vorübergehende Einsatz von Arbeitskräften im anderen Staat erleichtert. Das Abkommen entspricht weitgehend der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im neuen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und richtet sich nach den Grundsätzen des EU-Koordinationsrechts, welches die Schweiz im Rahmen des FZA anwendet. 

Neues Abkommen soll so rasch als möglich vorläufig angewendet werden

Damit es danach so rasch als möglich vorläufig angewendet werden kann, werden die zuständigen Kommissionen des Eidgenössischen Parlaments konsultiert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald es die Parlamente beider Staaten genehmigt haben.


Adresse für Rückfragen

Stephan Cueni, Vizedirektor
Leiter Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten
Bundesamt für Sozialversicherungen
Tel.: +41 58 462 92 28
stephan.cueni@bsv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Departement des Innern
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Bundesamt für Sozialversicherungen
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Letzte Änderung 30.01.2024

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