Inkraftsetzung der Änderung vom 28.05.2003 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Bern, 25.06.2003 - Die vom Bundesrat am 28.05.2003 beschlossene Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wurde mittels Präsidialentscheid per 25.06.2003 in Kraft gesetzt.

Der Bundesrat hatte am 28.05.2003 in Übereinstimmung mit Resolution 1483 (2003) des UNO-Sicherheitsrates vom 22.05.2003 beschlossen, die meisten im Jahre 1990 eingeführten Embargomassnahmen gegenüber der Republik Irak aufzuheben. Aufgehoben wurden das Handelsverbot, die Beschränkungen im Flugverkehr sowie das Verbot, Gelder in den Irak zu transferieren.

Neu eingeführt wurden Massnahmen im Bereich der Kulturgüter. Um die Rückerstattung von gestohlenen irakischen Kulturgütern zu erleichtern, wurde der Handel mit solchen Gütern und deren Erwerb verboten und der Besitz einer Meldepflicht an das Bundesamt für Kultur unterstellt.
In Kraft bleiben das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern sowie die Blockierung von Konten, die zudem noch ausgeweitet wurde. Zusätzlich zu der bereits am 09.04.2003 beschlossenen Sperre von Geldern der früheren irakischen Regierung und Unternehmen, die von der Regierung kontrolliert werden, hat der Bundesrat auch eine Sperre von Geldern von hohen Amtsträgern der früheren Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern erlassen, einschliesslich von Unternehmen, die durch diese kontrolliert werden.

Für diese Gelder wurde eine Meldepflicht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingeführt. Da die Liste von natürlichen und juristischen Personen, auf welche die Sperre der Gelder anwendbar ist, von der UNO noch nicht veröffentlicht wurde, richtet sich die Sperre und Meldepflicht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung. Art. 2 Abs. 2 sowie der Anhang der Verordnung werden in Kraft gesetzt, sobald die Namensliste der UNO vorliegt.

Bern, 25. Juni 2003

Für weitere Auskünfte:
Roland E. Vock
seco
Exportkontrollen und Sanktionen
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Letzte Änderung 30.01.2024

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