Verordnung über die Einziehung gesperrter irakischer Vermögenswerte

Bern, 19.05.2004 - Der Bundesrat hat am 18.05.2004 eine Verordnung verabschiedet, welche die Einziehung gesperrter irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen sowie deren Überweisung an den Development Fund for Iraq zum Gegenstand hat.

Mit dieser auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung abgestützten Verordnung wurde die Rechtsgrundlage für die vollständige Umsetzung der Resolution 1483 des UNO-Sicherheitsrates geschaffen. Es obliegt dem EVD, die Einziehungen mittels Verfügungen vorzunehmen. Diese können beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Damit wird den betroffenen Personen und Unternehmen die Möglichkeit gewährt, die Einziehung von einer richterlichen Behörde überprüfen zu lassen. Mit der Einräumung eines solchen Rechtsweges kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen aus der UNO-Charta unter Einhaltung der Garantien des schweizerischen, europäischen und internationalen Grundrechtschutzes nach. Die Verordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft.

Von der Einziehung betroffen sind rund 180 Millionen Schweizer Franken an irakischen Geldern, welche insbesondere aufgrund der von der UNO am 26. April veröffentlichten Namenliste blockiert und  dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemeldet wurden.
In Übereinstimmung mit den entsprechenden UNO-Resolutionen hat der Bundesrat gleichzeitig eine Änderung der Irak- und der Al-Qaïda/Taliban-Verordnung beschlossen, wonach neu nicht nur Gelder, sondern auch wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind. Als wirtschaftliche Ressourcen gelten Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter. Das SECO wird die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen anordnen, so z. B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Von dieser Ausdehnung der Sperre sind die im Anhang der Irak- und der Al-Qaïda/Taliban-Verordnung aufgeführten Personen und Unternehmen/Organisationen betroffen.

Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von der Sperre betroffen sind, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

Schliesslich hat der Bundesrat mit einer Änderung der Irak-Verordnung beschlossen, dass Gelder, die nach dem 22.05.2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt wurden, nicht von der Geldersperre betroffen sind. Damit soll es diesen Unternehmen ermöglicht werden, die für den Wiederaufbau des Iraks nötigen Geschäfte zu tätigen.


Bern, 19. Mai 2004


Für weitere Auskünfte:
Othmar Wyss
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Tel. +41 (0)31 324 09 16



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Staatssekretariat für Wirtschaft
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Letzte Änderung 30.01.2024

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