Sanktionsmassnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Bern, 22.06.2005 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22.06.2005 die Verhängung von Sanktionen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit entsprechende Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates um. Die Verordnung tritt am 23.06.2005 in Kraft.
Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo sieht ein Rüstungsgüterembargo, Finanzsanktionen sowie Reiserestriktionen vor.
Die Schweiz setzt mit der Verordnung die UNO-Sicherheitsratsresolution 1493 (2003) vom 28.07.2003 und die Sicherheitsratsresolution 1596 (2005) vom 18.04.2005 um.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes exportierte die Schweiz bereits in den vergangenen Jahren kein Kriegsmaterial nach der Demokratischen Republik Kongo.
Die von den Finanzsanktionen und Reiserestriktionen betroffenen natürlichen Personen sowie Unternehmen und Organisationen sind vom zuständigen Sanktionskomitee der UNO bisher noch nicht bezeichnet worden. Sobald diese Namensliste vorliegt, wird sie in die schweizerische Sanktionsverordnung übernommen werden.
Bern, 22. Juni 2005
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Letzte Änderung 31.05.2023
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