Kriegsmaterialverordnung wird angepasst
Bern, 15.06.2018 - In der Schweiz soll eine an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität auch in Zukunft sichergestellt werden. Deshalb hat der Bundesrat am15. Juni 2018 eine Aussprache über die Rahmenbedingungen für den Transfer von Kriegsmaterial geführt, denen bei der Aufrechterhaltung der massgeblichen Industriebasis eine zentrale Rolle zukommt. In einem Richtungsentscheid hat der Bundesrat festgelegt, dass die Bewilligungskriterien in der Kriegsmaterialverordnung angepasst werden sollen. Einerseits soll es in Zukunft möglich sein, unter gewissen Umständen Kriegsmaterialausfuhren nach Ländern, die in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, zu bewilligen. Andererseits soll die Aufrechterhaltung der Industriebasis als eigenständiges Kriterium im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden können. Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, ihm einen entsprechenden Antrag für eine Verordnungsanpassung vorzulegen.
Über eine eigene industrielle Basis in der Sicherheits- und Wehrtechnik zu verfügen, ist für die Glaubwürdigkeit der Sicherheitspolitik eines kleinen, neutralen Landes auch in einer zunehmend globalisierten Welt weiterhin zentral. Entsprechend verpflichtet das Kriegsmaterialgesetz die Schweiz zur Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepassten industriellen Kapazität unter Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie unter Wahrung ihrer aussenpolitischen Grundsätze. Zur Gewährleistung dieses Ziels müssen die Rahmenbedingungen der Ausfuhrpolitik für Kriegsmaterial regelmässig überprüft werden.
Die schweizerische Wehrtechnikindustrie hat gegenüber der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats dargelegt, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in der Branche angespannt und die sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis der Schweiz gefährdet ist. Der Bundesrat nimmt diese Hinweise ernst. Die Schweiz verfügt heute über eine vergleichsweise starke industrielle Basis, die jedoch einem stetig zunehmenden internationalen Standortwettbewerb ausgesetzt ist. Einmal verlorene industrielle Kapazitäten sind nur schwer wieder aufbaubar. Wegen des beschränkten und tendenziell eher abnehmenden nationalen Absatzmarktes für Kriegsmaterial ist die hiesige Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie auf Exporte ins Ausland angewiesen. Aber auch die schweizerischen Kriegsmaterialexporte sind seit mehreren Jahren mehr oder weniger konstant rückläufig. Die im Vergleich zu anderen europäischen Ländern restriktive Schweizer Exportbewilligungspraxis nimmt diesbezüglich eine zentrale Rolle ein.
Anpassung der Bewilligungskriterien der KMV
Seit der Anpassung der Kriegsmaterialverordnung (KMV) Ende 2014 verbleibt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a als einziges Ablehnungskriterium ohne Differenzierungsmöglichkeit. Gemäss dieser Bestimmung sind Kriegsmaterialausfuhren abzulehnen, wenn das Bestimmungsland u.a. in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Eine Unterscheidung nach der Art des Kriegsmaterials und in Bezug auf den spezifischen Endempfänger ist nicht möglich. Eine solche Differenzierungsmöglichkeit würde Bundesrat und Verwaltung eine nuanciertere Beurteilung von Kriegsmaterialexporten unter Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie ihrer aussenpolitischen Grundsätze ermöglichen und zur Aufrechterhaltung der relevanten industriellen Kapazität beitragen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, die Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV zu präzisieren.
Die Lieferung von Kriegsmaterial an Endbestimmungsländer, welche in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, soll weiterhin grundsätzlich abgelehnt werden. Im Einzelfall soll neu eine Ausfuhrbewilligung erteilt werden können, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial im internen bewaffneten Konflikt eingesetzt wird. Auf klassische Bürgerkriegsländer wie derzeit Jemen oder Syrien würde die Ausnahmeregelung keine Anwendung finden. Mit dieser Präzisierung ist die Schweiz immer noch strenger als dies der Gemeinsame Standpunkt[1] der EU-Mitgliedstaaten vorsieht. Dieser verlangt eine Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung lediglich für Rüstungsgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen, verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen.
Schliesslich soll der in Artikel 1 Kriegsmaterialgesetz (KMG) verankerten Aufrechterhaltung einer auf die Bedürfnisse der Landesverteidigung ausgerichteten industriellen Kapazität auch bei der Beurteilung von konkreten Geschäften genügend Rechnung getragen werden können.
Diese Anpassungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar – insbesondere dem Neutralitätsrecht sowie dem internationalen Vertrag über den Waffenhandel. Sie ermöglichen weiterhin die Wahrung der aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz.
Erhöhung der Gültigkeitsdauer von Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen
Die Anpassung der KMV wird zum Anlass genommen, die Gültigkeitsdauer von Einzelbewilligungen analog der Güterkontrollgesetzgebung von einem auf zwei Jahre zu erhöhen. Sie sollen um ein Jahr verlängert werden können (bisher sechs Monate). Damit kann den realen Bedürfnissen der Industrie besser Rechnung getragen werden. Gestützt auf Artikel 19 KMG können Bewilligungen im Bedarfsfall suspendiert oder widerrufen werden.
Das WBF wurde vom Bundesrat beauftragt, ihm unter Einbezug des EDA, des VBS und des Bundesamtes für Justiz einen Antrag für eine Anpassung der KMV zu unterbreiten.
[1] Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.Adresse für Rückfragen
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Letzte Änderung 04.04.2023
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